VI/1966 |
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Nr. 39
Treibstoffe und‘ Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt
werden. Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften
sein.
(8) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und
ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit
nicht schädigt. und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe
und die Erholung in der. Umgebung‘ ‚durch Lärm oder
Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Stell-
platzflächen sollen‘ durch Anpflanzen von. Bäumen auf-
gelockert werden.
„(9) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen
Verkehrsflächen aus. auf möglichst kurzem Weg verkehrs-
sicher zu erreichen sein. Rampen sollen in Vorgärten nicht
angelegt werden. Es kann verlangt werden, daß Hinweise
auf Stellplätze und Garagen angebracht werden.
(10) Für das Abstellen nicht. ortsfester Geräte mit Ver-
brennungsmotoren gelten.die Absätze 7 und 8 sinngemäß
(11)... Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht
zweckentfremdet benutzt werden: &
(12). Auf ‚Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lager-
räume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoff-
behältern abgestellt. werden, sind die Absätze 1 bis 11 nicht
anzuwenden.
Unterabschnitt 11: Landwirtschaftliche Bauten
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Ställe
(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und zu unter-
halten, daß eine gesunde Tierhaltung gewährleistet ist und
die- Umgebung‘ nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe
müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche
und lichte Höhe. haben. Größere Ställe sind neben der
Fensterlüftung mit einer Lüftungsanlage zu versehen.
(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen
Wohnungen oder Wohnräume nicht. angeordnet werden.
(3) Die.ins Freie führenden. Stalltüren müssen nach
außen aufschlagen. Ihre Zahl, ‚Höhe und Breite muß so
groß sein, daß. die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten
ins Freie gelangen. können.
(4) Die "Wände, Decken und Fußböden: von Ställen
müssen wärmedämmend sein. Sie sind gegen schädliche
Einflüsse der Stallfeuchtigkeit, der Stalldämpfe, der Jauche
und andere chemische Einwirkungen zu schützen,
(5) Der Fußboden des Stalles muß wasserundurchlässig
sein. Er ist mit Gefälle und Rinnen zur Ableitung der
Jauche zu versehen. Unzugängliche Hohlräume unter dem
Fußboden sind unzulässig.
(6) Für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe
sowie für Offenställe und Laufställe und für. Räume, in
denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, kön-
nen Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 gestattet werden.
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Gärfutterbehälter
Gärfutterbehälter sowie Schnitzelgruben, die nicht nur
vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände und
Böden haben: und so angeordnet, hergestellt und unter-
halten. werden, daß Gefahren oder unzumutbare Belästi-
gungen nicht entstehen.. Sickersäfte sind einwandfrei zu
beseitigen
Unterabschnitt 12: Baracken und untergeordnete Gebäude
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Baracken
(1) Baracken sind. Behelfsbauten, die. nach der Art ihrer
Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht‘ geeignet
sind. Sie dürfen nur widerruflich oder befristet genehmigt
werden. Von den. Vorschriften über die Dauerhaftigkeit
und den‘ Korrosionsschutz können Ausnahmen gestattet
werden.
(2) Baracken dürfen nur erdgeschossig hergestellt wer-
den: Ihre. Dachräume müssen von. den Giebelseiten ‚oder
vom Flur aus zugänglich sein.
(3). Baracken, die überwiegend aus brennbaren‘ Bau-
stoffen bestehen, müssen entfernt sein
1. von anderen Baracken mindestens 20m, S
2. von anderen Gebäuden mindestens 30 m,
3. von besonders gefährdeten Anlagen mindestens 100 m,
Beträgt die Grundrißfläche ‚einer. Baracke- weniger als
150 m?, so’können geringere Abstände bis zur Hälfte dieser
Entfernungen gestattet werden. Brandwände ($ 36). sind
mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach
zu führen.
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Ausnahmen für untergeordnete Gebäude
Bei kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne
Feuerstätten können Ausnahmen von. Vorschriften der
$$ 31 bis 70 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen. Das
gleiche gilt für freistehende andere eingeschossige Gebäude,
die entweder nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen
vorübergehenden. Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben,
Unterkunftshütten, Baubuden. und Unterkünfte auf .Bau-
stellen.
Unterabschnitt 13: Bauliche Anlagen
und Räume besonderer Art oder Nutzung
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Bauliche Anlagen
und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung bau-
licher Anlagen und Räume ihre’ Benutzer oder. die. Al-
gemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer, Weise belä-
stigt werden, so können im Einzelfalle zur Verwirklichung
der ‚allgemeinen Anforderungen nach 8 3 Abs.1 Satz 1
besondere Anforderungen gestellt werden. Diese können
sich insbesondere erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen bau-
lichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffent-
lichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der frei-
zuhaltenden Flächen der Baugrundstücke, N
die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grund-
stück,
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und
nach angrenzenden Grundstücken,
die Bauart und Anordnung aller für die Standsicher-
heit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz; Schall-
schutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen, Bauteile,
den Brandschutz, die Feuerungsanlagen und Heiz-
räume,
die Anordnung: und Herstellung der Treppen, Aufzüge,
Ausgänge und Rettungswege,
die zulässige Zahl der. Benutzer, Anordnung und Zahl
der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungs-
stätten, Tribünen und fliegenden’ Bauten,
8. die Lüftung,
9. die Belichtung, . Beleuchtung und Energieversorgung,
10. die Wasserversorgung,
11. die Aufbewahrung und Beseitigung. von Abwassern
und von festen Abfallstoffen,
12. die Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
13. die, Anlage der Zu- und Abfahrten,
14. die Anlage von Grünstreifen; Baum- und anderen
Pflanzungen. sowie die Begrünung ı oder Beseitigung
von Halden und Gruben.
(2). Bi baulichen Anlagen und Räumen nach Absatz 1
können,auch nach Erteilung. der Baugenehmigung Anforde-
rungen gestellt. werden, um. bei der Genehmigung nicht vor-
aussehbare Gefahren’ oder unzumutbare Belästigungen von
der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage
abzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Erfüllung
dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen Anlage
untersagt‘ werden.
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