Pfad:
Band 5. Oktober 1966

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 | 
Seite 250 
Nr. 39 
Treibstoffe und‘ Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt 
werden. Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften 
sein. 
(8) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und 
ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit 
nicht schädigt. und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe 
und die Erholung in der. Umgebung‘ ‚durch Lärm oder 
Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Stell- 
platzflächen sollen‘ durch Anpflanzen von. Bäumen auf- 
gelockert werden. 
„(9) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen 
Verkehrsflächen aus. auf möglichst kurzem Weg verkehrs- 
sicher zu erreichen sein. Rampen sollen in Vorgärten nicht 
angelegt werden. Es kann verlangt werden, daß Hinweise 
auf Stellplätze und Garagen angebracht werden. 
(10) Für das Abstellen nicht. ortsfester Geräte mit Ver- 
brennungsmotoren gelten.die Absätze 7 und 8 sinngemäß 
(11)... Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht 
zweckentfremdet benutzt werden: & 
(12). Auf ‚Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lager- 
räume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoff- 
behältern abgestellt. werden, sind die Absätze 1 bis 11 nicht 
anzuwenden. 
Unterabschnitt 11: Landwirtschaftliche Bauten 
S 68 
Ställe 
(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und zu unter- 
halten, daß eine gesunde Tierhaltung gewährleistet ist und 
die- Umgebung‘ nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe 
müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche 
und lichte Höhe. haben. Größere Ställe sind neben der 
Fensterlüftung mit einer Lüftungsanlage zu versehen. 
(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen 
Wohnungen oder Wohnräume nicht. angeordnet werden. 
(3) Die.ins Freie führenden. Stalltüren müssen nach 
außen aufschlagen. Ihre Zahl, ‚Höhe und Breite muß so 
groß sein, daß. die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten 
ins Freie gelangen. können. 
(4) Die "Wände, Decken und Fußböden: von Ställen 
müssen wärmedämmend sein. Sie sind gegen schädliche 
Einflüsse der Stallfeuchtigkeit, der Stalldämpfe, der Jauche 
und andere chemische Einwirkungen zu schützen, 
(5) Der Fußboden des Stalles muß wasserundurchlässig 
sein. Er ist mit Gefälle und Rinnen zur Ableitung der 
Jauche zu versehen. Unzugängliche Hohlräume unter dem 
Fußboden sind unzulässig. 
(6) Für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe 
sowie für Offenställe und Laufställe und für. Räume, in 
denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, kön- 
nen Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 gestattet werden. 
869 * 
Gärfutterbehälter 
Gärfutterbehälter sowie Schnitzelgruben, die nicht nur 
vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände und 
Böden haben: und so angeordnet, hergestellt und unter- 
halten. werden, daß Gefahren oder unzumutbare Belästi- 
gungen nicht entstehen.. Sickersäfte sind einwandfrei zu 
beseitigen 
Unterabschnitt 12: Baracken und untergeordnete Gebäude 
$ 70 
Baracken 
(1) Baracken sind. Behelfsbauten, die. nach der Art ihrer 
Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht‘ geeignet 
sind. Sie dürfen nur widerruflich oder befristet genehmigt 
werden. Von den. Vorschriften über die Dauerhaftigkeit 
und den‘ Korrosionsschutz können Ausnahmen gestattet 
werden. 
(2) Baracken dürfen nur erdgeschossig hergestellt wer- 
den: Ihre. Dachräume müssen von. den Giebelseiten ‚oder 
vom Flur aus zugänglich sein. 
(3). Baracken, die überwiegend aus brennbaren‘ Bau- 
stoffen bestehen, müssen entfernt sein 
1. von anderen Baracken mindestens 20m, S 
2. von anderen Gebäuden mindestens 30 m, 
3. von besonders gefährdeten Anlagen mindestens 100 m, 
Beträgt die Grundrißfläche ‚einer. Baracke- weniger als 
150 m?, so’können geringere Abstände bis zur Hälfte dieser 
Entfernungen gestattet werden. Brandwände ($ 36). sind 
mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach 
zu führen. 
$ 71 
Ausnahmen für untergeordnete Gebäude 
Bei kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne 
Feuerstätten können Ausnahmen von. Vorschriften der 
$$ 31 bis 70 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen 
Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen. Das 
gleiche gilt für freistehende andere eingeschossige Gebäude, 
die entweder nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen 
vorübergehenden. Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben, 
Unterkunftshütten, Baubuden. und Unterkünfte auf .Bau- 
stellen. 
Unterabschnitt 13: Bauliche Anlagen 
und Räume besonderer Art oder Nutzung 
$ 72 
Bauliche Anlagen 
und Räume besonderer Art oder Nutzung 
(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung bau- 
licher Anlagen und Räume ihre’ Benutzer oder. die. Al- 
gemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer, Weise belä- 
stigt werden, so können im Einzelfalle zur Verwirklichung 
der ‚allgemeinen Anforderungen nach 8 3 Abs.1 Satz 1 
besondere Anforderungen gestellt werden. Diese können 
sich insbesondere erstrecken auf 
1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen bau- 
lichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffent- 
lichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der frei- 
zuhaltenden Flächen der Baugrundstücke, N 
die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grund- 
stück, 
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und 
nach angrenzenden Grundstücken, 
die Bauart und Anordnung aller für die Standsicher- 
heit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz; Schall- 
schutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen, Bauteile, 
den Brandschutz, die Feuerungsanlagen und Heiz- 
räume, 
die Anordnung: und Herstellung der Treppen, Aufzüge, 
Ausgänge und Rettungswege, 
die zulässige Zahl der. Benutzer, Anordnung und Zahl 
der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungs- 
stätten, Tribünen und fliegenden’ Bauten, 
8. die Lüftung, 
9. die Belichtung, . Beleuchtung und Energieversorgung, 
10. die Wasserversorgung, 
11. die Aufbewahrung und Beseitigung. von Abwassern 
und von festen Abfallstoffen, 
12. die Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge, 
13. die, Anlage der Zu- und Abfahrten, 
14. die Anlage von Grünstreifen; Baum- und anderen 
Pflanzungen. sowie die Begrünung ı oder Beseitigung 
von Halden und Gruben. 
(2). Bi baulichen Anlagen und Räumen nach Absatz 1 
können,auch nach Erteilung. der Baugenehmigung Anforde- 
rungen gestellt. werden, um. bei der Genehmigung nicht vor- 
aussehbare Gefahren’ oder unzumutbare Belästigungen von 
der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage 
abzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Erfüllung 
dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen Anlage 
untersagt‘ werden. 
5.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.