Path:
Volume 5. Oktober 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

V1/1966 
. Seite 245 
Nr. 39 
(5). Offene Gänge vor den Außenwänden, die die einzige 
Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenraum 
herstellen, sind in ihren tragenden Teilen einschließlich der 
Decke über dem obersten Gang feuerbeständig herzustellen. 
Sie müssen durch ausreichend hohe Geländer gesichert 
werden. 
(6) In Treppenräumen müssen Öffnungen zum Kellerge- 
schoß, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, 
Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen mindestens 
selbstschließende feuerhemmende, bei Gebäuden mit mehr 
als fünf Vollgeschossen selbstschließende feuerbeständige 
Türen erhalten. Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie 
führen, müssen bei Gebäuden: mit mehr als zwei Vollge- 
schossen dichtschließende Türen erhalten; bei Hochhäusern 
müssen sie außerdem feuerhemmend und selbstschließend 
sein sowie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei 
kleinen Läden oder kleinen Werkstätten in Wohngebäuden 
können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden. 
(7) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten 
sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müs- 
sen Fenster erhalten. 
(8) Bei Hochhäusern braucht einer von je zwei Treppen- 
räumen nicht bis ins Erdgeschoß geführt zu werden, wenn 
sein unterer Ausgang in oder auf einen anderen Gebäude- 
teil führt, der unter der 22-m-Grenze liegt und mit einem 
weiteren Treppenraum in Verbindung steht, der unmittel- 
bar ins Freie führt. 
{9) Der Sicherheitstreppenraum ($ 42 Abs. 2) muß über 
einen unmittelbar davorliegenden offenen Gang erreichbar 
sein, der so angeordnet sein muß, daß seine Benutzung 
durch Feuer oder Rauch nicht behindert werden kann. 
Brüstungen des offenen Ganges müssen feuerbeständig und 
ausreichend hoch sein. Die Umfassungswände des Sicher- 
heitstreppenraumes dürfen Öffnungen nur ins Freie und 
zum offenen Gang haben. 
(10) Kellergeschosse von Hochhäusern sowie überein- 
anderliegende Kellergeschosse müssen mindestens zwei ge- 
trennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins 
Freie führt. Bei übereinanderliegenden Kellergeschossen 
kann je ein Ausgang jedes Kellergeschosses in einen ge- 
meinsamen Treppenraum münden. 
(11) Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure, 
die als Rettungswege dienen, muß für den größten zu er- 
wartenden Verkehr ausreichen; Flure von außergewöhn- 
licher Länge sollen durch nicht abschließbare, selbstschlie- 
ßende Türen, die in der Regel in Fluchtrichtung aufschla- 
gen müssen, unterteilt werden. In Hochhäusern muß jeder 
Teilabschnitt des Flures einen unmittelbaren Zugang zu 
einem Treppenraum haben und soll durch Fenster, die 
unmittelbar ins Freie führen, zu belichten und zu lüften 
sein. 
(12) Wände und Decken allgemein zugänglicher Flure, 
die als Rettungswege dienen, sind unbeschadet der 88 32 
bis 38 in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen feuer- 
ı1emmend herzustellen. Türen in ihren Wänden müssen 
licht schließen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn 
wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. 
(13) In Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen und 
vei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten 
Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung 
anzubringen, die vom obersten Treppenabsatz zu öffnen 
sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugs- 
vorrichtung. auch von anderen Stellen aus bedient werden 
kann. 
(14) In Hochhäusern kann verlangt werden, daß die 
Treppenräume mit Ausnahme der Sicherheitstreppenräume 
in Höhe der 22-m-Grenze und darüber nach jedem vierten 
Vollgeschoß in rauchdichte Abschnitte geteilt werden. Je- 
der Abschnitt ist mit einer Rauchabzugsvorrichtung zu ver- 
sehen, die vom Erdgeschoß und dem obersten Treppen- 
absatz des darunterliegenden Abschnittes aus betätigt wer- 
den kann. 
(15) Auf Einfamilienhäuser ($ 63 Abs. 2) sind die Ab- 
sätze 1 bis 14 nicht anzuwenden. 
$ 44 
Aufzüge 
(1) Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein 
(2) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene 
Schächte in feuerbeständiger Bauart haben. In einem Auf- 
zugschacht dürfen bis zu’ drei Aufzüge liegen. In Gebäuden 
bis zu acht Vollgeschossen dürfen Aufzüge ohne eigene 
Schächte innerhalb der Umfassungswände' des Treppen- 
raumes liegen; sie müssen sicher umkleidet sein. 
(3) Der Fahrschacht darf nur für Aufzugseinrichtungen 
benutzt werden. Er muß zu lüften sein. 
(4) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbe- 
ständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer 
und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden. 
(5) Umlaufaufzüge sind in Gebäuden mit Wohnungen 
unzulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts- 
personal bleiben außer Betracht. 
(6) Umlaufaufzüge, die ihren Zugang außerhalb des 
Treppenraumes haben oder die bei Hochhäusern innerhalb 
des Treppenraumes über der 22-m-Grenze liegen, müssen 
einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden und Decken 
und feuerhemmenden selbstschließenden Türen aus nicht 
brennbaren Baustoffen haben. Dies gilt nicht für Sicher- 
heitstreppenräume. 
(7) Die Fahrschachtzugänge und die betretbaren Fahr- 
körbe müssen zu beleuchten sein. 
(8) Der Triebwerkraum muß von benachbarten Räumen 
feuerbeständig abgetrennt und über eine Treppe oder eine 
festeingebaute. Stufenleiter zugänglich sein. Türen müssen 
mindestens feuerhemmend sein. 
(9) Bei Aufzügen, die außerhalb‘ von Gebäuden liegen 
oder die nicht mehr als drei unmittelbar übereinanderlie- 
gende Geschosse verbinden, sowie bei Kleinlastenaufzügen 
können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen der Be- 
triebs- und Brandsicherheit Bedenken nicht bestehen. 
(10) In Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen müs- 
sen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. In 
Gebäuden mit mehr als sechs Vollgeschossen muß ein Auf- 
zug auch zur Aufnahme von Lasten und Krankentragen ge- 
eignet sein. 
Unterabschnitt 4: Fenster und Türen 
8 45 
Fenster und Türen 
(1) Fenster und Türen, die von Aufenthaltsräumen un- 
mittelbar ins Freie führen, müssen wärmedämmend sein. 
(2) Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt 
werden können. Für größere Glasflächen ist ausreichend 
dickes und bruchsicheres Glas zu verwenden; Schutzmaß- 
nahmen zur Sicherung des Verkehrs können verlangt wer- 
den. 
(3) An die Fenster und Türen von Hochhäusern können 
wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen ge- 
stellt werden. 
Unterabschnitt 5: Anlagen für Belichtung, Lüftung 
und Installationen 
$ 46 
Lichtschächte 
(1) Der Einbau von Lichtschächten im Innern von Ge- 
bäuden (Hauslichtschächte) ist unzulässig. Er kann ge- 
stattet werden, wenn an ihnen keine Öffnungen zu Aufent- 
haltsräumen liegen und der Brandschutz und ein ausrei- 
chender Luftwechsel gewährleistet sind. Die Sohle des 
Lichtschachtes muß für die Reinigung zugänglich sein. 
(2) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander- 
liegende Kellergeschosse sind unzulässig. 
8 47 
Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle 
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brand- 
sicher sein. 
(2) Lüftungsrohre, -schächte und -kanäle (Lüftungslei- 
tungen) müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 
und innen eine glatte Oberfläche haben. Für Ställe können
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.