V1/1966
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(5). Offene Gänge vor den Außenwänden, die die einzige
Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenraum
herstellen, sind in ihren tragenden Teilen einschließlich der
Decke über dem obersten Gang feuerbeständig herzustellen.
Sie müssen durch ausreichend hohe Geländer gesichert
werden.
(6) In Treppenräumen müssen Öffnungen zum Kellerge-
schoß, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen mindestens
selbstschließende feuerhemmende, bei Gebäuden mit mehr
als fünf Vollgeschossen selbstschließende feuerbeständige
Türen erhalten. Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie
führen, müssen bei Gebäuden: mit mehr als zwei Vollge-
schossen dichtschließende Türen erhalten; bei Hochhäusern
müssen sie außerdem feuerhemmend und selbstschließend
sein sowie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei
kleinen Läden oder kleinen Werkstätten in Wohngebäuden
können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden.
(7) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten
sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müs-
sen Fenster erhalten.
(8) Bei Hochhäusern braucht einer von je zwei Treppen-
räumen nicht bis ins Erdgeschoß geführt zu werden, wenn
sein unterer Ausgang in oder auf einen anderen Gebäude-
teil führt, der unter der 22-m-Grenze liegt und mit einem
weiteren Treppenraum in Verbindung steht, der unmittel-
bar ins Freie führt.
{9) Der Sicherheitstreppenraum ($ 42 Abs. 2) muß über
einen unmittelbar davorliegenden offenen Gang erreichbar
sein, der so angeordnet sein muß, daß seine Benutzung
durch Feuer oder Rauch nicht behindert werden kann.
Brüstungen des offenen Ganges müssen feuerbeständig und
ausreichend hoch sein. Die Umfassungswände des Sicher-
heitstreppenraumes dürfen Öffnungen nur ins Freie und
zum offenen Gang haben.
(10) Kellergeschosse von Hochhäusern sowie überein-
anderliegende Kellergeschosse müssen mindestens zwei ge-
trennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins
Freie führt. Bei übereinanderliegenden Kellergeschossen
kann je ein Ausgang jedes Kellergeschosses in einen ge-
meinsamen Treppenraum münden.
(11) Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure,
die als Rettungswege dienen, muß für den größten zu er-
wartenden Verkehr ausreichen; Flure von außergewöhn-
licher Länge sollen durch nicht abschließbare, selbstschlie-
ßende Türen, die in der Regel in Fluchtrichtung aufschla-
gen müssen, unterteilt werden. In Hochhäusern muß jeder
Teilabschnitt des Flures einen unmittelbaren Zugang zu
einem Treppenraum haben und soll durch Fenster, die
unmittelbar ins Freie führen, zu belichten und zu lüften
sein.
(12) Wände und Decken allgemein zugänglicher Flure,
die als Rettungswege dienen, sind unbeschadet der 88 32
bis 38 in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen feuer-
ı1emmend herzustellen. Türen in ihren Wänden müssen
licht schließen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(13) In Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen und
vei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten
Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung
anzubringen, die vom obersten Treppenabsatz zu öffnen
sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugs-
vorrichtung. auch von anderen Stellen aus bedient werden
kann.
(14) In Hochhäusern kann verlangt werden, daß die
Treppenräume mit Ausnahme der Sicherheitstreppenräume
in Höhe der 22-m-Grenze und darüber nach jedem vierten
Vollgeschoß in rauchdichte Abschnitte geteilt werden. Je-
der Abschnitt ist mit einer Rauchabzugsvorrichtung zu ver-
sehen, die vom Erdgeschoß und dem obersten Treppen-
absatz des darunterliegenden Abschnittes aus betätigt wer-
den kann.
(15) Auf Einfamilienhäuser ($ 63 Abs. 2) sind die Ab-
sätze 1 bis 14 nicht anzuwenden.
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Aufzüge
(1) Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein
(2) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene
Schächte in feuerbeständiger Bauart haben. In einem Auf-
zugschacht dürfen bis zu’ drei Aufzüge liegen. In Gebäuden
bis zu acht Vollgeschossen dürfen Aufzüge ohne eigene
Schächte innerhalb der Umfassungswände' des Treppen-
raumes liegen; sie müssen sicher umkleidet sein.
(3) Der Fahrschacht darf nur für Aufzugseinrichtungen
benutzt werden. Er muß zu lüften sein.
(4) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbe-
ständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer
und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden.
(5) Umlaufaufzüge sind in Gebäuden mit Wohnungen
unzulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts-
personal bleiben außer Betracht.
(6) Umlaufaufzüge, die ihren Zugang außerhalb des
Treppenraumes haben oder die bei Hochhäusern innerhalb
des Treppenraumes über der 22-m-Grenze liegen, müssen
einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden und Decken
und feuerhemmenden selbstschließenden Türen aus nicht
brennbaren Baustoffen haben. Dies gilt nicht für Sicher-
heitstreppenräume.
(7) Die Fahrschachtzugänge und die betretbaren Fahr-
körbe müssen zu beleuchten sein.
(8) Der Triebwerkraum muß von benachbarten Räumen
feuerbeständig abgetrennt und über eine Treppe oder eine
festeingebaute. Stufenleiter zugänglich sein. Türen müssen
mindestens feuerhemmend sein.
(9) Bei Aufzügen, die außerhalb‘ von Gebäuden liegen
oder die nicht mehr als drei unmittelbar übereinanderlie-
gende Geschosse verbinden, sowie bei Kleinlastenaufzügen
können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen der Be-
triebs- und Brandsicherheit Bedenken nicht bestehen.
(10) In Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen müs-
sen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. In
Gebäuden mit mehr als sechs Vollgeschossen muß ein Auf-
zug auch zur Aufnahme von Lasten und Krankentragen ge-
eignet sein.
Unterabschnitt 4: Fenster und Türen
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Fenster und Türen
(1) Fenster und Türen, die von Aufenthaltsräumen un-
mittelbar ins Freie führen, müssen wärmedämmend sein.
(2) Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt
werden können. Für größere Glasflächen ist ausreichend
dickes und bruchsicheres Glas zu verwenden; Schutzmaß-
nahmen zur Sicherung des Verkehrs können verlangt wer-
den.
(3) An die Fenster und Türen von Hochhäusern können
wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen ge-
stellt werden.
Unterabschnitt 5: Anlagen für Belichtung, Lüftung
und Installationen
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Lichtschächte
(1) Der Einbau von Lichtschächten im Innern von Ge-
bäuden (Hauslichtschächte) ist unzulässig. Er kann ge-
stattet werden, wenn an ihnen keine Öffnungen zu Aufent-
haltsräumen liegen und der Brandschutz und ein ausrei-
chender Luftwechsel gewährleistet sind. Die Sohle des
Lichtschachtes muß für die Reinigung zugänglich sein.
(2) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander-
liegende Kellergeschosse sind unzulässig.
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Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brand-
sicher sein.
(2) Lüftungsrohre, -schächte und -kanäle (Lüftungslei-
tungen) müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen
und innen eine glatte Oberfläche haben. Für Ställe können