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Volume 5. Oktober 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 
Seite 244 
Nr. 39 
(2) Das Tragwerk der Dächer. muß den Belastungen ı 
sicher standhalten. und die.auftretenden Kräfte sicher auf 
ihre Auflager übertragen. 
(3) Das Tragwerk des Daches und die Dachschalung sind 
bei Hochhäusern aus nicht brennbaren Baustoffen herzu- 
stellen. 
(4) Bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen in offener 
Bauweise kann eine Dachhaut, die keinen ausreichenden 
Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme. bietet 
(weiche Bedachung), gestattet werden, wenn die Gebäude 
von bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschrif- 
ten zulässigen künftigen Gebäuden mit harter Bedachung 
mindestens 15 m, mit weicher Bedachung mindestens 25 m, 
von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne 
Feuerstätten mindestens 5 m entfernt sind. Zur Befestigung 
weicher Bedachungen dürfen nur nicht brennbare Stoffe 
verwendet werden. Ausgänge weichgedeckter Gebäude sind 
gegen herabrutschende brennende Dachteile zu schützen. 
(5) Niederschlagwasser ist so abzuführen, daß Bauteile 
nicht durchfeuchtet werden. 
(6) Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte sind so 
anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere 
Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden 
kann. 
(7) Das Tragwerk von Glasflächen in Dächern ist aus 
nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Unter dem Glas 
ist ein Schutz gegen herabfallende Glasstücke anzuordnen, 
wenn nicht die verwendete Glasart Sicherheit. bietet. Bei 
Ateliers und Gewächshäusern können Ausnahmen gestat- 
tet werden. ] 
(8) Dächer, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt 
sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nicht be- 
gehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu 
sichern. 
(9) Bei Dächern an Straßen, Plätzen und Wegen: sowie 
über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen 
das Herabfallen von Schnee, Eis und Dachteilen gefordert 
werden. 
(10) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten 
sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. 
(11) Dächer müssen wärmedämmend sein, wenn sie 
Aufenthaltsräume abschließen. Sie müssen in diesen Räu- 
men eine übermäßige Erwärmung und. die Bildung von 
Tauwasser verhindern. Dächer über Arbeitsräumen brau- 
chen nicht wärmedimmend zu sein, wenn dies wegen der 
Art der Benutzung des Raumes unmöglich ’oder unnötig 
ist. Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, müssen 
auch den Anforderungen an Decken ($ 38) genügen. 
(12) Der Dachraum muß zu lüften und vom Treppen- 
raum aus zugänglich sein. Bei Einfamilienhäusern (8 63 
Abs.2) ist auch ein Zugang von anderen Räumen aus 
zulässig. 
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Vorbauten 
(1) Balkone, Erker, Veranden und andere Vorbauten 
müssen den Anforderungen des Brandschutzes und der Ver- 
kehrssicherheit genügen. 
(2) Vorbauten sowie Loggien sind vor notwendigen Fen- 
stern ($ 62 Abs. 6) nur zulässig, wenn eine ausreichende 
Belichtung und Lüftung gewährleistet ist. 
(3) Für Vorbauten und Loggien gelten die Vorschriften 
für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Die Verwen- 
dung brennbarer Baustoffe’ kann gestattet werden, wenn 
wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. 
Unterabschnitt 3: Treppen, Rettungswege und Aufzüge 
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Treppen 
(1) Treppen und Treppenabsätze müssen gut begehbar 
und verkehrssicher sein. 
(2) Jedes: nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und 
der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über min- 
destens eine Treppe, bei Hochhäusern über mindestens zwei 
voneinander unabhängige Treppen oder eine Treppe in einem 
Sicherheitstreppenraum ($ 43) zugänglich sein (notwendige 
Treppen). Von jedem Punkt eines Aufenthaltsraumes muß 
ein Treppenraum in höchstens 35 m Entfernung erreichbar 
sein. Sind mehrere Treppen erforderlich, so sind sie so zu 
verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind. Für 
gewerblich genutzte Räume in Wohngebäuden. und für 
Wohnräume in gewerblich genutzten Gebäuden können 
eigene Treppen gefordert werden. . 
(3) In.Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind 
die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen ange- 
schlossenen Geschossen zu führen. Sie müssen mit. den 
Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. 
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind aus 
nicht brennbaren Baustoffen herzustellen bei Gebäuden 
1. mit mehr als zwei Vollgeschossen, 
2. mit zwei Vollgeschossen, wenn die Gebäudegrundriß- 
fläche mehr als 500 m? beträgt. 
Steinstufen ohhe Bewehrung sind auf ihrer ganzen Länge 
aufzulagern. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschos- 
sen müssen die Treppen feuerbeständig sein. 
(5) Die nutzbare Breite der. Treppen und Treppenabsätze 
hotwendiger Treppen muß für den größten zu erwartenden 
Verkehr ausreichen. Bei langen Treppenläufen ‚kann die 
Einschaltung von Treppenabsätzen verlangt werden. Bei 
Hochhäusern sind notwendige Treppen mit gewendelten 
Stufen unzulässig. 
(6) Treppen müssen einen festen Handlauf haben. Bei 
gewendelten Stufen ist mindestens an der Seite mit der 
größeren Stufenbreite ein fester Handlauf anzuordnen. Bei 
großer nutzbarer Breite der Treppe können Handläufe auf 
beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden. 
(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und 
Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert wer- 
den. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren 
Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, 
sind zu sichern. 
(8) Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei 
Treppen bis zu fünf Stufen, verzichtet werden, wenn wegen 
der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen. 
(9) Statt der Treppen können Rampen mit flacher Nei- 
gung gestattet werden. 
(10) Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige 
Treppen unzulässig. Einschubtreppen und Leitern sind bei 
Einfamilienhäusern, auch mit Einliegerwohnung, als Zu- 
gang zum nicht ausgebauten Dachraum zulässig. 
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Treppenräume und Flure 
(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, 
durchgehenden und an einer Außenwand angeordneten 
Treppenraum liegen. Bei Gebäuden bis zu drei Vollgeschos- 
sen können innenliegende Treppenräume gestattet werden, 
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. 
In einem Gebäude mit mehreren notwendigen Treppen 
braucht von je zwei Treppenräumen nur einer-an einer 
Außenwand zu liegen. 
(2) Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß auf mög- 
lichst kurzem Weg einen unmittelbaren Ausgang ins Freie 
haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die 
zugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt 
werden. Verschläge und Einbauten aus brennbaren Baustof- 
fen sind in Treppenräumen unzulässig. 
(3) Die Wände von Treppenräumen nach Absatz1 und 
ihren Zugängen vom Freien müssen feuerbeständig und in 
Gebäuden- mit mehr als zwei Vollgeschossen so dick wie 
Brandwände sein. Verkleidungen müssen aus nicht brenn- 
baren Baustoffen bestehen. Bei Gebäuden mit tragenden 
Wänden nach 8 33 Abs. 3 oder 4 darf deren Bauart auch für 
Treppenraumwände verwendet werden. 
(4) Der obere Abschluß der Treppenräume muß den An- 
forderungen. des Brandschutzes an die Decke über dem 
obersten Vollgeschoß des Gebäudes genügen. Der Treppen- 
raum kann mit einem Glasdach überdeckt werden, wenn 
die Wände bis unter eine harte Bedachung führen.
	        
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