VI/1966
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(2) Das Tragwerk der Dächer. muß den Belastungen ı
sicher standhalten. und die.auftretenden Kräfte sicher auf
ihre Auflager übertragen.
(3) Das Tragwerk des Daches und die Dachschalung sind
bei Hochhäusern aus nicht brennbaren Baustoffen herzu-
stellen.
(4) Bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen in offener
Bauweise kann eine Dachhaut, die keinen ausreichenden
Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme. bietet
(weiche Bedachung), gestattet werden, wenn die Gebäude
von bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschrif-
ten zulässigen künftigen Gebäuden mit harter Bedachung
mindestens 15 m, mit weicher Bedachung mindestens 25 m,
von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne
Feuerstätten mindestens 5 m entfernt sind. Zur Befestigung
weicher Bedachungen dürfen nur nicht brennbare Stoffe
verwendet werden. Ausgänge weichgedeckter Gebäude sind
gegen herabrutschende brennende Dachteile zu schützen.
(5) Niederschlagwasser ist so abzuführen, daß Bauteile
nicht durchfeuchtet werden.
(6) Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte sind so
anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere
Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden
kann.
(7) Das Tragwerk von Glasflächen in Dächern ist aus
nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Unter dem Glas
ist ein Schutz gegen herabfallende Glasstücke anzuordnen,
wenn nicht die verwendete Glasart Sicherheit. bietet. Bei
Ateliers und Gewächshäusern können Ausnahmen gestat-
tet werden. ]
(8) Dächer, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nicht be-
gehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu
sichern.
(9) Bei Dächern an Straßen, Plätzen und Wegen: sowie
über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee, Eis und Dachteilen gefordert
werden.
(10) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten
sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
(11) Dächer müssen wärmedämmend sein, wenn sie
Aufenthaltsräume abschließen. Sie müssen in diesen Räu-
men eine übermäßige Erwärmung und. die Bildung von
Tauwasser verhindern. Dächer über Arbeitsräumen brau-
chen nicht wärmedimmend zu sein, wenn dies wegen der
Art der Benutzung des Raumes unmöglich ’oder unnötig
ist. Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, müssen
auch den Anforderungen an Decken ($ 38) genügen.
(12) Der Dachraum muß zu lüften und vom Treppen-
raum aus zugänglich sein. Bei Einfamilienhäusern (8 63
Abs.2) ist auch ein Zugang von anderen Räumen aus
zulässig.
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Vorbauten
(1) Balkone, Erker, Veranden und andere Vorbauten
müssen den Anforderungen des Brandschutzes und der Ver-
kehrssicherheit genügen.
(2) Vorbauten sowie Loggien sind vor notwendigen Fen-
stern ($ 62 Abs. 6) nur zulässig, wenn eine ausreichende
Belichtung und Lüftung gewährleistet ist.
(3) Für Vorbauten und Loggien gelten die Vorschriften
für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Die Verwen-
dung brennbarer Baustoffe’ kann gestattet werden, wenn
wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
Unterabschnitt 3: Treppen, Rettungswege und Aufzüge
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Treppen
(1) Treppen und Treppenabsätze müssen gut begehbar
und verkehrssicher sein.
(2) Jedes: nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und
der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über min-
destens eine Treppe, bei Hochhäusern über mindestens zwei
voneinander unabhängige Treppen oder eine Treppe in einem
Sicherheitstreppenraum ($ 43) zugänglich sein (notwendige
Treppen). Von jedem Punkt eines Aufenthaltsraumes muß
ein Treppenraum in höchstens 35 m Entfernung erreichbar
sein. Sind mehrere Treppen erforderlich, so sind sie so zu
verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind. Für
gewerblich genutzte Räume in Wohngebäuden. und für
Wohnräume in gewerblich genutzten Gebäuden können
eigene Treppen gefordert werden. .
(3) In.Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind
die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen ange-
schlossenen Geschossen zu führen. Sie müssen mit. den
Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind aus
nicht brennbaren Baustoffen herzustellen bei Gebäuden
1. mit mehr als zwei Vollgeschossen,
2. mit zwei Vollgeschossen, wenn die Gebäudegrundriß-
fläche mehr als 500 m? beträgt.
Steinstufen ohhe Bewehrung sind auf ihrer ganzen Länge
aufzulagern. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschos-
sen müssen die Treppen feuerbeständig sein.
(5) Die nutzbare Breite der. Treppen und Treppenabsätze
hotwendiger Treppen muß für den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen. Bei langen Treppenläufen ‚kann die
Einschaltung von Treppenabsätzen verlangt werden. Bei
Hochhäusern sind notwendige Treppen mit gewendelten
Stufen unzulässig.
(6) Treppen müssen einen festen Handlauf haben. Bei
gewendelten Stufen ist mindestens an der Seite mit der
größeren Stufenbreite ein fester Handlauf anzuordnen. Bei
großer nutzbarer Breite der Treppe können Handläufe auf
beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und
Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert wer-
den. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren
Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen,
sind zu sichern.
(8) Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei
Treppen bis zu fünf Stufen, verzichtet werden, wenn wegen
der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen.
(9) Statt der Treppen können Rampen mit flacher Nei-
gung gestattet werden.
(10) Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige
Treppen unzulässig. Einschubtreppen und Leitern sind bei
Einfamilienhäusern, auch mit Einliegerwohnung, als Zu-
gang zum nicht ausgebauten Dachraum zulässig.
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Treppenräume und Flure
(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen,
durchgehenden und an einer Außenwand angeordneten
Treppenraum liegen. Bei Gebäuden bis zu drei Vollgeschos-
sen können innenliegende Treppenräume gestattet werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
In einem Gebäude mit mehreren notwendigen Treppen
braucht von je zwei Treppenräumen nur einer-an einer
Außenwand zu liegen.
(2) Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß auf mög-
lichst kurzem Weg einen unmittelbaren Ausgang ins Freie
haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die
zugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt
werden. Verschläge und Einbauten aus brennbaren Baustof-
fen sind in Treppenräumen unzulässig.
(3) Die Wände von Treppenräumen nach Absatz1 und
ihren Zugängen vom Freien müssen feuerbeständig und in
Gebäuden- mit mehr als zwei Vollgeschossen so dick wie
Brandwände sein. Verkleidungen müssen aus nicht brenn-
baren Baustoffen bestehen. Bei Gebäuden mit tragenden
Wänden nach 8 33 Abs. 3 oder 4 darf deren Bauart auch für
Treppenraumwände verwendet werden.
(4) Der obere Abschluß der Treppenräume muß den An-
forderungen. des Brandschutzes an die Decke über dem
obersten Vollgeschoß des Gebäudes genügen. Der Treppen-
raum kann mit einem Glasdach überdeckt werden, wenn
die Wände bis unter eine harte Bedachung führen.