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Volume 5. Oktober 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 
Seite 240 
Nr. 39 
8. 18 
Schutz gegen Feuchtigkeit, 
Korrosion und Schädlinge 
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten 
und zu unterhalten, daß durch Wasser, Bodenfeuchtigkeit 
und fäulniserregende Stoffe, durch Einflüsse der. Witterung 
durch pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch an- 
dere physikalische‘ oder ‘chemische “oder bakterielle Ein- 
flüsse‘ Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht ent- 
stehen. : 
(2) Baustoffe sind so zu wählen und zusammenzufügen 
daß ‚sie sich gegenseitig nicht physikalisch oder chemisch 
schädlich beeinflussen können. 
8 19 
Brandschutz KA 
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten 
und zu unterhalten, daß der Entstehung und der Ausbrei- 
tung von Schadenfeuer ‚vorgebeugt wird und bei einem 
Brand. wirksame Löscharbeiten und.die Rettung von Men- 
schen und Tieren möglich “sind. _ 
(2) Bauliche Anlagen; bei denen nach Lage, Bauart oder 
Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Fol- 
gen führen kann, sind mit dauernd.wirksamen Blitzschutz- 
anlagen zu versehen. 
(3) Für Hochhäuser müssen die für Brandbekämpfungs- 
und Rettungsmaßnahmen erforderlichen besonderen Feuer- 
lösch- und-Rettungseinrichtungen vorhanden sein, 
8 20 
Wärmeschutz 
Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden ist dafür 
Sorge zu tragen, daß. sie einen den klimatischen Verhält- 
nissen entsprechenden Wärmeschutz; erhalten. 
8 21 
Schallschutz 
(1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsände- 
rung von Gebäuden ist ein ausreichender Schallschutz vor- 
zusehen. S 
(2) Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen. in bau- 
lichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind 
so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigun- 
gen .nicht ‚entstehen. 
$ 22 
Schutz gegen andere Gefahren oder Belästigungen 
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten 
und zu unterhalten, daß sie auch durch andere physika- 
lische, chemische oder bakterielle‘ Einflüsse, als in den 
$8 17 bis 21 genannt sind, Gefahren oder unzumutbare 
Belästigungen nicht verursachen. Hierzu gehören insbeson- 
dere Strahlen, Gerüche, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß, 
Abwasser und Abfälle. 
(2). Die gewerberechtlichen, gesundheitsrechtlichen und 
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ‚sowie die Vorschrif- 
ten über die Abwendung von Gefahren radioaktiver Stoffe 
bleiben ‚unberührt. 
8.23 
Verkehrssicherheit 
(1) Bauliche Anlagen und’ die dem Verkehr. dienenden 
nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müs- 
sen. verkehrssicher sein. 
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit .des, öffentlichen Ver- 
kehrs darf durch bauliche Anlagen. nicht gefährdet werden. 
$ 24 
Belichtung“. 
„Räume müssen ihrem - Zweck entsprechend durch Tages- 
licht. belichtet ‘werden können, soweit. diese Bauordnung 
oder Vorschriften auf Grund dieser Bauordnung nichts an- 
deres bestimmen. 
8 25 
Lüftung 
Räume müssen ihrem Zweck entsprechend gelüftet wer- 
den können. Soweit nach dieser Bauordnung oder nach 
Vorschriften auf Grund dieser Bauordnung nicht eine an- 
dere Art der Lüftung ‚Zulässig ist oder gestattet wird, ist 
durch Zuführung von Luft. unmittelbar vom Freien zu 
‚üften. 
Abschnitt 4: 
Baustoffe, Bauteile und Bauarten 
8:26. 
Baustoffe, Bauteile und Bauarten 
(1) Bei, der Errichtung und bei der Änderung baulicher 
Anlagen sind nur Baüstoffe und Bauteile zu verwenden 
sowie Bauarten anzuwenden, die den Anforderungen dieser 
Bauordnung und den Vorschriften auf Grund dieser Bau- 
ordnung entsprechen. . 
(2). Bei Baustoffen und Bauteilen, deren Herstellung in 
außergewöhnlichem Maße von der Sachkunde und Erfah- 
rung der damit; betrauten Personen oder von einer Aus- 
stattung*mit besonderen Einrichtungen abhängt, kann der 
Senator für Bau- und Wohnungswesen vom Hersteller den 
Nachweis verlangen, daß er: über solche Fachkräfte und 
Einrichtungen verfügt. 
8:27 
Neüe Baustoffe, Bauteile und Bauarten 
(1) Baustoffe, Bauteile und. Bauarten, die- noch nicht 
allgemein gebräuchlich und bewährt sind (neue Baustoffe, 
Bauteile und. Bauarten), dürfen nur verwendet oder an- 
gewendet. werden, wenn ihre Brauchbarkeit im “Sinne des 
8°3 Abs.1 Satzl für. den Verwendungszweck nachgewie- 
sen ist. 
(2) Der Nachweis. nach” Absatz 1 kann durch eine all- 
gemeine‘ bauaufsichtliche Zulassung (8 28) oder ein Prüf- 
zeichen ($ 29) geführt werden. Wird er auf andere Weise 
geführt, so‘ bedarf die Verwendung oder Anwendung. der 
neuen Baustoffe, Bauteile. und Bauarten im Einzelfall‘ der 
Zustimmung des Senators für Bau- und Wohnungswesen. 
(3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, 
wenn die neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten den von 
dem Senator: für Bau- und Wohnungswesen durch Be- 
kanntmachung im Amtsblatt für.Berlin eingeführten tech- 
nischen. Baubestimmungen* entsprechen, es sei denn, daß 
der Senator für Bau- und Wohnungswesen diesen Nachweis 
verlangt hat, r 7 
$ 28 
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 
neuer Baustöffe, Bauteile und Bauarten 
(1) Neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten können von 
dem Senator für Bau- und. Wohnungswesen allgemein bau- 
aufsichtlich zugelassen werden, wenn für ihre Verwendung 
besondere technische Bestimmungen erforderlich sind oder 
für sie nach $ 27 Abs. 3 ein Nachweis ihrer Brauchbar- 
keit gefordert ist und wenn ihre Brauchbarkeit im Sinne 
des 83 Abs.1 Satz 1 für den‘ Verwendungszweck nach- 
gewiesen ist. 
(2) Die Zulassung ist bei dem Senator für Bau--und Woh- 
nungswesen schriftlich zu beantragen. Die. zur Begründung 
des Antrages erforderlichen Unterlagen sind. beizufügen. 
8 85 Abs. 2 gilt sinngemäß. 
(3) Probestücke ‚und. Probeausführungen, die für die 
Prüfung der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Bau- 
arten erforderlich. sind, sind‘ vom Antragsteller. zur Ver- 
fügung zu stellen und‘ durch Sachverständige zu -entneh- 
men oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sach- 
verständigen werden von dem Senator für Bau- und Woh- 
hungswesen oder im Einvernehmen mit ihm bestimmt. 
(4) Der Senator. für Bau- und Wohnungswesen ist be- 
rechtigt, für die Durchführung der Prüfung eine bestimmte 
technische Prüfstelle sowie für die Probeausführungen eine 
bestimmte Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorzu- 
schreiben.
	        
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