Path:
Volume 14. September 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 
Seite 229 
Nr. 35-36 
; BauWohn VII B 111 
| VI-35 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 5756 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
[12.8.1966 
ABI. S. 993 
Ausführungsvorschriften 
zu $ 10 des Berliner Straßengesetzes 
(Verwendung von Stelltafeln als Werbeanlagen 
auf öffentlichen Straßen) 
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in 
der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S.693) wird zur 
Ausführung des 8 10 dieses Gesetzes bestimmt: 
Sondernutzungen durch Verwendung von Stelltafeln als 
Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen dürfen nur für 
politische Parteien, die sich an den Wahlen zum Abge- 
ordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversamm- 
lungen beteiligen, frühestens 6 Wochen vor dem Wahl- 
tag: unter der Auflage zugelassen werden, daß die 
Werbeanlagen bis spätestens 1 Woche nach dem Wahl- 
tag zu beseitigen sind. Für diese Sondernutzungen wird 
ein Entgelt nicht erhoben. 
Im übrigen darf die Erlaubnis zur Sondernutzung 
durch Verwendung von Stelltafeln als Werbeanlagen 
auf öffentlichen Straßen nicht erteilt werden. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September 
1966 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August 
1971 außer Kraft. 
» 
In Vertretung 
Grabert 
N aaa an 3 BauWohn IV C2 
| VI-36 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4556 
An die Bezirksämter — BauWohn — 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
| 6. 8. 1966 
ABI. S. 1034 
Richtlinien 
über Winterbauzuschüsse für den Wohnungsbau 
im Winter 1966/1967 
(Winterbauzuschüsse 1966/1967) 
Auf Grund des $ 6 Abs.2 Buchst.b AZG und des $ 14 
Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin vom 23. Dezember 1964 (GVBl. S. 1359) wird 
bestimmt: 
Im Öffentlich geförderten sozialen und im steuer- 
begünstigten Wohnungsbau können zur Förderung der 
Bautätigkeit Zuschüsse zu den Mehrkosten gewährt 
werden, die im Winter 1966/1967 durch Winterbau- 
maßnahmen bei Rohbauarbeiten entstehen. 
Zuschußfähig im Sinne dieser Richtlinien ist nur der 
umbaute Raum, der in der Zeit vom 1. Dezember 1966 
bis 15. März 1967 unter einer geschlossenen (umhüllten) 
bzw. auf einer kombinierten Winterbaustelle im Roh- 
bau (nur tragende Bauteile) hergestellt worden ist. 
a) Der umbaute Raum ist nach DIN 277 zu ermitteln. 
b) Hergestellte Teile eines Geschosses sind ent- 
sprechend ihrem Anteil am umbauten Raum des 
gesamten Geschosses zu bewerten. 
Der vor Beginn der Förderungszeit (1. Dezember 
1966) hergestellte umbaute Raum ist entsprechend 
Buchstaben a und b zu ermitteln. 
Der vor Beginn der Förderungszeit (1. Dezember 
1966) und der bis zum Ende der Förderungszeit 
(15. März 1967) hergestellte umbaute Raum ist der 
in Nummer 5 genannten Anstalt jeweils unverzüg- 
lich nachzuweisen. 
Der Winterbauzuschuß beträgt für den unter einer 
geschlossenen (umhüllten) Winterbaustelle hergestell- 
ten umbauten Raum 6,50 DM/cbm. Wird bei einem 
Bauvorhaben umbauter Raum sowohl unter geschlosse- 
nen (umhüllten) als auch auf offenen Winterbaustellen 
(kombinierte Winterbaustelle) hergestellt und dabei 
mindestens 40 v. H. des in der Förderungszeit im Roh- 
bau hergestellten umbauten Raumes unter geschlosse- 
nen Winterbaustellen geschaffen, beträgt der Zuschuß 
— abweichend von dem im Satz 1 genannten Betrag — 
entweder einheitlich 4,— DM/cbm oder 6,50 DM/cbm 
für den unter geschlossenen und 1,50 DM/cbm für den 
auf offenen Winterbaustellen hergestellten umbauten 
Raum. Der für den Bauherrn günstigere Betrag ist zu 
gewähren. 
Werden bei einem Bauvorhaben nach dem 1. Dezember 
1966 geschlossene Winterbaustellen eingerichtet, so hat 
der Bauherr dies unter Nachweis’ des vorher hergestell- 
ten umbauten Raumes der in Nummer 5 genannten 
Anstalt sofort mitzuteilen; der (höhere) Winterbauzu- 
schuß wird für diese Winterbaustellen dann frühestens 
vom Tage des Eingangs der Mitteilung an gewährt. 
3. 
4. 
Der Winterbauzuschuß wird nur auf Antrag des Bau- 
herrn und frühestens vom Tage des Eingangs des 
vollständigen Antrages bei der in Nummer 5 genannten 
Anstalt an gewährt. Ist mit den Rohbauarbeiten eines 
Bauvorhabens erst nach dem 28. Februar 1967 be- 
gonnen worden, werden Winterbauzuschüsse nach die- 
sen Richtlinien nicht gezahlt. 
5 
Der Antrag auf Gewährung eines Winterbauzuschusses 
ist entsprechend dem nachstehenden Muster 1 bei der 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, 1 Berlin 31, Fehr- 
belliner Platz 3, einzureichen. 
6 
Der Antrag auf Auszahlung eines Winterbauzuschusses 
muß der in Nummer 5 genannten Anstalt entsprechend 
dem nachstehenden Muster 2 — bei steuerbegünstigtem 
Wohnraum zusammen mit dem Anerkennungsbescheid 
nach den 88 82 und 83 II: WoBauG -— bis spätestens 
2. Mai 1967 in zweifacher Ausfertigung zugegangen 
sein. Auf Antrag des Bauherrn kann auf den Winter- 
bauzuschuß eine Zwischenzahlung geleistet werden. 
7 
Die in Nummer 5 genannte Anstalt bearbeitet die An- 
träge und zahlt den Winterbauzuschuß aus. Die Vor- 
schrift der Nummer 16 bleibt hiervon unberührt. Die 
Anstalt kann gegen den Anspruch auf Zahlung nicht 
aufrechnen. 
Im steuerbegünstigten Wohnungsbau wird für die Prü- 
fung der Anträge auf Gewährung eines Winterbau- 
zuschusses eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 
2 v.H. des Winterbauzuschusses, mindestens jedoch 
von 30,— DM erhoben. Die Bearbeitungsgebühr ist vom 
Bauherrn an die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin zu 
entrichten und wird bei der Auszahlung des Winterbau- 
zuschusses verrechnet. Für zurückgezogene oder abge- 
lehnte Anträge wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben. 
Der Bauherr hat sich im Antrag auf Auszahlung des 
Winterbauzuschusses —- Muster 2 — zu verpflichten, mit 
dem Winterbauzuschuß unverzüglich die durch Winter- 
baumaßnahmen entstandenen, von ihm und seinem 
treuhänderisch verpflichteten bauleitenden Architekten 
anerkannten Mehrkosten abzugelten. 
Der Bauherr hat im Zuschußantrag — Muster 1 — zu ver- 
sichern, daß vor Baubeginn bei der Ausschreibung der 
Bauleistungen die Bedingungen aufgenommen sind 
bzw. werden, die eine Ausführung der Arbeiten in dem 
in Nummer 2 genannten Zeitraum ermöglichen. Hierzu 
müssen in der Leistungsbeschreibung die durch winter- 
liche Witterung bedingten, die Bauausführung beein- 
flussenden Umstände so eindeutig und erschöpfend 
angegeben werden, daß sich die Bieter ein klares Bild 
von der geforderten Leistung machen können. Bei der 
8 
9. 
10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.