VI/1966
Seite 229
Nr. 35-36
; BauWohn VII B 111
| VI-35 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 5756
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
[12.8.1966
ABI. S. 993
Ausführungsvorschriften
zu $ 10 des Berliner Straßengesetzes
(Verwendung von Stelltafeln als Werbeanlagen
auf öffentlichen Straßen)
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in
der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S.693) wird zur
Ausführung des 8 10 dieses Gesetzes bestimmt:
Sondernutzungen durch Verwendung von Stelltafeln als
Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen dürfen nur für
politische Parteien, die sich an den Wahlen zum Abge-
ordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversamm-
lungen beteiligen, frühestens 6 Wochen vor dem Wahl-
tag: unter der Auflage zugelassen werden, daß die
Werbeanlagen bis spätestens 1 Woche nach dem Wahl-
tag zu beseitigen sind. Für diese Sondernutzungen wird
ein Entgelt nicht erhoben.
Im übrigen darf die Erlaubnis zur Sondernutzung
durch Verwendung von Stelltafeln als Werbeanlagen
auf öffentlichen Straßen nicht erteilt werden.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September
1966 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August
1971 außer Kraft.
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In Vertretung
Grabert
N aaa an 3 BauWohn IV C2
| VI-36 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4556
An die Bezirksämter — BauWohn —
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
| 6. 8. 1966
ABI. S. 1034
Richtlinien
über Winterbauzuschüsse für den Wohnungsbau
im Winter 1966/1967
(Winterbauzuschüsse 1966/1967)
Auf Grund des $ 6 Abs.2 Buchst.b AZG und des $ 14
Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin vom 23. Dezember 1964 (GVBl. S. 1359) wird
bestimmt:
Im Öffentlich geförderten sozialen und im steuer-
begünstigten Wohnungsbau können zur Förderung der
Bautätigkeit Zuschüsse zu den Mehrkosten gewährt
werden, die im Winter 1966/1967 durch Winterbau-
maßnahmen bei Rohbauarbeiten entstehen.
Zuschußfähig im Sinne dieser Richtlinien ist nur der
umbaute Raum, der in der Zeit vom 1. Dezember 1966
bis 15. März 1967 unter einer geschlossenen (umhüllten)
bzw. auf einer kombinierten Winterbaustelle im Roh-
bau (nur tragende Bauteile) hergestellt worden ist.
a) Der umbaute Raum ist nach DIN 277 zu ermitteln.
b) Hergestellte Teile eines Geschosses sind ent-
sprechend ihrem Anteil am umbauten Raum des
gesamten Geschosses zu bewerten.
Der vor Beginn der Förderungszeit (1. Dezember
1966) hergestellte umbaute Raum ist entsprechend
Buchstaben a und b zu ermitteln.
Der vor Beginn der Förderungszeit (1. Dezember
1966) und der bis zum Ende der Förderungszeit
(15. März 1967) hergestellte umbaute Raum ist der
in Nummer 5 genannten Anstalt jeweils unverzüg-
lich nachzuweisen.
Der Winterbauzuschuß beträgt für den unter einer
geschlossenen (umhüllten) Winterbaustelle hergestell-
ten umbauten Raum 6,50 DM/cbm. Wird bei einem
Bauvorhaben umbauter Raum sowohl unter geschlosse-
nen (umhüllten) als auch auf offenen Winterbaustellen
(kombinierte Winterbaustelle) hergestellt und dabei
mindestens 40 v. H. des in der Förderungszeit im Roh-
bau hergestellten umbauten Raumes unter geschlosse-
nen Winterbaustellen geschaffen, beträgt der Zuschuß
— abweichend von dem im Satz 1 genannten Betrag —
entweder einheitlich 4,— DM/cbm oder 6,50 DM/cbm
für den unter geschlossenen und 1,50 DM/cbm für den
auf offenen Winterbaustellen hergestellten umbauten
Raum. Der für den Bauherrn günstigere Betrag ist zu
gewähren.
Werden bei einem Bauvorhaben nach dem 1. Dezember
1966 geschlossene Winterbaustellen eingerichtet, so hat
der Bauherr dies unter Nachweis’ des vorher hergestell-
ten umbauten Raumes der in Nummer 5 genannten
Anstalt sofort mitzuteilen; der (höhere) Winterbauzu-
schuß wird für diese Winterbaustellen dann frühestens
vom Tage des Eingangs der Mitteilung an gewährt.
3.
4.
Der Winterbauzuschuß wird nur auf Antrag des Bau-
herrn und frühestens vom Tage des Eingangs des
vollständigen Antrages bei der in Nummer 5 genannten
Anstalt an gewährt. Ist mit den Rohbauarbeiten eines
Bauvorhabens erst nach dem 28. Februar 1967 be-
gonnen worden, werden Winterbauzuschüsse nach die-
sen Richtlinien nicht gezahlt.
5
Der Antrag auf Gewährung eines Winterbauzuschusses
ist entsprechend dem nachstehenden Muster 1 bei der
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, 1 Berlin 31, Fehr-
belliner Platz 3, einzureichen.
6
Der Antrag auf Auszahlung eines Winterbauzuschusses
muß der in Nummer 5 genannten Anstalt entsprechend
dem nachstehenden Muster 2 — bei steuerbegünstigtem
Wohnraum zusammen mit dem Anerkennungsbescheid
nach den 88 82 und 83 II: WoBauG -— bis spätestens
2. Mai 1967 in zweifacher Ausfertigung zugegangen
sein. Auf Antrag des Bauherrn kann auf den Winter-
bauzuschuß eine Zwischenzahlung geleistet werden.
7
Die in Nummer 5 genannte Anstalt bearbeitet die An-
träge und zahlt den Winterbauzuschuß aus. Die Vor-
schrift der Nummer 16 bleibt hiervon unberührt. Die
Anstalt kann gegen den Anspruch auf Zahlung nicht
aufrechnen.
Im steuerbegünstigten Wohnungsbau wird für die Prü-
fung der Anträge auf Gewährung eines Winterbau-
zuschusses eine einmalige Bearbeitungsgebühr von
2 v.H. des Winterbauzuschusses, mindestens jedoch
von 30,— DM erhoben. Die Bearbeitungsgebühr ist vom
Bauherrn an die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin zu
entrichten und wird bei der Auszahlung des Winterbau-
zuschusses verrechnet. Für zurückgezogene oder abge-
lehnte Anträge wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Der Bauherr hat sich im Antrag auf Auszahlung des
Winterbauzuschusses —- Muster 2 — zu verpflichten, mit
dem Winterbauzuschuß unverzüglich die durch Winter-
baumaßnahmen entstandenen, von ihm und seinem
treuhänderisch verpflichteten bauleitenden Architekten
anerkannten Mehrkosten abzugelten.
Der Bauherr hat im Zuschußantrag — Muster 1 — zu ver-
sichern, daß vor Baubeginn bei der Ausschreibung der
Bauleistungen die Bedingungen aufgenommen sind
bzw. werden, die eine Ausführung der Arbeiten in dem
in Nummer 2 genannten Zeitraum ermöglichen. Hierzu
müssen in der Leistungsbeschreibung die durch winter-
liche Witterung bedingten, die Bauausführung beein-
flussenden Umstände so eindeutig und erschöpfend
angegeben werden, daß sich die Bieter ein klares Bild
von der geforderten Leistung machen können. Bei der
8
9.
10.