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Volume 25. August 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

V1/1966 
Seite 219 
Nr. 30-31 
Bauassessoren mit vertiefter Ausbildung im Hoch- 
bau mindestens 6 Monate, Bauassessoren mit ver- 
tiefter Ausbildung im Städtebau mindestens 10 Mo- 
nate bei der Abteilung II — Landes- und Stadt- 
planung — des Senators für Bau- und Wohnungs- 
wesen, während dieser Zeit 3 Monate in dem Stadt- 
planungsamt eines Bezirksamtes und 
mindestens 10 Monate bei der Abteilung IX -- Bau- 
aufsicht — des Senators für Bau- und Wohnungs- 
wesen, während dieser Zeit 3 Monate bei dem Bau- 
aufsichtsamt eines Bezirksamtes und mindestens 
einen Monat bei der Berliner Feuerwehr oder dem 
Gewerbeaufsichtsamt; 
in der Fachrichtung Bauingenieurwesen je mindestens 
6 bis höchstens 18 Monate bei 
a) der Abteilung. VII — Tiefbau — des Senators für 
Bau- und Wohnungswesen, 
b) dem Senator für Verkehr und Betriebe und 
c) dem Tiefbauamt eines Bezirksamtes; 
in der Fachrichtung Vermessungswesen je mindestens 
6 bis höchstens 18 Monate bei 
a) der Abteilung V — Vermessung — des Senators für 
Bau- und Wohnungswesen, während dieser Zeit 
einen Monat bei der Abteilung II — Landes- und 
Stadtplanung — und einen Monat bei der Abtei- 
lung VII — Tiefbau — des Senators für Bau- und 
Wohnungswesen, 
b) dem Vermessungsamt eines Bezirksamtes und 
c) dem Vermessungsamt eines weiteren Bezirksamtes. 
(2) Abweichend von Absatz 1 erster Halbsatz haben die 
Bauassessoren der Fachrichtung Maschinenbau und Elek- 
trotechnik die gesamte Probezeit bei der Abteilung VI 
_ Hochbau — des Senators für Bau- und Wohnungswesen 
abzuleisten. 
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 für die drei Abschnitte der 
Probezeit genannten Zeiträume sind Mindest- oder Höchst- 
forderungen; nach Möglichkeit soll jeder der drei Ab- 
schnitte 12 Monate betragen. 
1 
8 3 
(1) Die Reihenfolge der in $1 Nr.4 und 5 und 82 Abs.1 
genannten Abschnitte wird im Einzelfall von der für die 
Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde 
im Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellen fest- 
gelegt. 
(2) Sofern aus rechtlichen und fachlichen Gründen keine 
Bedenken bestehen, sollen die Bau- und Vermessungs- 
inspektoren zur Anstellung und Bau- und Vermessungs- 
assessoren in einem Abschnitt dem Bezirksamt zugewiesen 
werden, in dessen‘ Bezirk sie wohnen. 
8 4 
(1) Ausnahmen von den in den $$ 1 und 2 getroffenen 
Regelungen bedürfen im Einzelfall der Genehmigung der 
für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienst- 
behörde. 
(2) Sofern.die Probezeit nach $ 7 Abs. 3, $ 30 Abs.1 Satz 2 
oder 8 37 Abs.1l Satz 2 LfbG gekürzt worden ist oder nach 
830 Abs.2 oder 837 Abs.2 LfbG Angestelltendienstzeiten 
auf die Probezeit angerechnet worden sind, ist die Probe- 
zeit bei mindestens zwei Behörden abzuleisten. 
a5 
Eine vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften 
begonnene Probezeit ist nach diesen Vorschriften weiter- 
zuführen. 
6 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1966 in 
Kraft. 
Schwedler 
fi BauWohn IV D 3 « x 
i_VI31 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4854 
An die Mitglieder des Senats X ABI. S. 845 
die Bezirksämter — BauWohn — 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Richtlinien 
für Mieterdarlehen und für Personalkredite 
zur Ergänzung von Mieterdarlehen 
und von Eigenleistungen bei Eigentumsmaßnahmen 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b des Allgemeinen 
Zuständigkeitsgesetzes wird im Einvernehmen mit den 
Senatoren für Finanzen und für Wirtschaft bestimmt: 
I. Mieterdarlehen 
Für Wohnungen in Bauvorhaben des öffentlich geför- 
derten sozialen Wohnungsbaues dürfen die Bauherren 
nur in den von der Bewilligungsstelle zugelassenen 
Fällen und nur in der von ihr festgesetzten Höhe 
Mieterdarlehen nach Maßgabe dieser Richtlinien an- 
nehmen. Die Zahl und Größe dieser Wohnungen sowie 
die Höhe der Mieterdarlehen werden dem Bauherrn 
von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (mit An- 
lage 2 zum Bewilligungsbescheid über das öffentliche 
Baudarlehen) mitgeteilt. 
Die Höhe der von der Bewilligungsstelle zugelassenen 
Mieterdarlehen wird regelmäßig auf einen Betrag von 
2000 DM zuzüglich 50 DM je qm Wohnfläche festge- 
legt. Im einzelnen ist die Höhe der Mieterdarlehen der 
Anlage 1 zu entnehmen. 
Die Mieterdarlehen sind nach Abschluß des Mieter- 
darlehnsvertrages (Nummer 4), jedoch nicht vor Be- 
endigung der Rohbauarbeiten auf das Sonderkonto für 
das Bauvorhaben des Bauherrn einzuzahlen. 
Der Wohnungsuchende und der Bauherr müssen unter 
Verwendung eines Vordruckes*) einen Mieterdarlehns- 
vertrag (Anlage 2) schließen, der nur wirksam wird, 
wenn das für das Bauvorhaben zuständige Wohnungs- 
amt bescheinigt, daß es die Wohnung bei Bezugs- 
fertigkeit dem Wohnungsuchenden auf‘ Antrag des 
Verfügungsberechtigten zuteilen wird. 
1JI. Personalkredite 
A. Allgemeines 
Personalkredite zur Ergänzung von Mieterdarlehen 
und von Eigenleistungen bei Eigentumsmaßnahmen 
für Bauvorhaben des öffentlich geförderten sozialen 
Wohnungsbaues werden von der Sparkasse der Stadt 
Berlin West ausgegeben. 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Personal- 
kredites besteht nicht. 
Der Personalkredit ist mit 7 vom Hundert jährlich zu 
verzinsen und mit 5 vom Hundert jährlich unter Zu- 
wachs der ersparten Zinsen zu tilgen. 
Der Kreditnehmer ist zur vorzeitigen Tilgung des 
Personalkredites berechtigt. 
Bei Arbeitnehmern muß der Personalkredit durch 
Lohn- oder Gehaltsabtretung gesichert werden. Die 
Sparkasse der Stadt Berlin West ist berechtigt, zu- 
sätzliche Sicherheiten zu verlangen. Der Kreditnehmer 
muß für den Fall, daß ein Abwohnen oder Verrechnen 
mit der Miete aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- 
den nicht möglich ist, seinen gegenüber dem Bauherrn 
bestehenden Anspruch auf Rückzahlung des Mieter- 
darlehens zur Sicherung des Personalkredites an die 
Sparkasse der Stadt Berlin West abtreten. Falls die 
Lösung des Mietvertrages beabsichtigt ist, muß die 
Sparkasse der Stadt Berlin West unverzüglich hiervon 
unterrichtet werden. 
5 
6 
7 
*) im Fachhandel erhältlich
	        
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