V1/1966
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Nr. 30-31
Bauassessoren mit vertiefter Ausbildung im Hoch-
bau mindestens 6 Monate, Bauassessoren mit ver-
tiefter Ausbildung im Städtebau mindestens 10 Mo-
nate bei der Abteilung II — Landes- und Stadt-
planung — des Senators für Bau- und Wohnungs-
wesen, während dieser Zeit 3 Monate in dem Stadt-
planungsamt eines Bezirksamtes und
mindestens 10 Monate bei der Abteilung IX -- Bau-
aufsicht — des Senators für Bau- und Wohnungs-
wesen, während dieser Zeit 3 Monate bei dem Bau-
aufsichtsamt eines Bezirksamtes und mindestens
einen Monat bei der Berliner Feuerwehr oder dem
Gewerbeaufsichtsamt;
in der Fachrichtung Bauingenieurwesen je mindestens
6 bis höchstens 18 Monate bei
a) der Abteilung. VII — Tiefbau — des Senators für
Bau- und Wohnungswesen,
b) dem Senator für Verkehr und Betriebe und
c) dem Tiefbauamt eines Bezirksamtes;
in der Fachrichtung Vermessungswesen je mindestens
6 bis höchstens 18 Monate bei
a) der Abteilung V — Vermessung — des Senators für
Bau- und Wohnungswesen, während dieser Zeit
einen Monat bei der Abteilung II — Landes- und
Stadtplanung — und einen Monat bei der Abtei-
lung VII — Tiefbau — des Senators für Bau- und
Wohnungswesen,
b) dem Vermessungsamt eines Bezirksamtes und
c) dem Vermessungsamt eines weiteren Bezirksamtes.
(2) Abweichend von Absatz 1 erster Halbsatz haben die
Bauassessoren der Fachrichtung Maschinenbau und Elek-
trotechnik die gesamte Probezeit bei der Abteilung VI
_ Hochbau — des Senators für Bau- und Wohnungswesen
abzuleisten.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 für die drei Abschnitte der
Probezeit genannten Zeiträume sind Mindest- oder Höchst-
forderungen; nach Möglichkeit soll jeder der drei Ab-
schnitte 12 Monate betragen.
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(1) Die Reihenfolge der in $1 Nr.4 und 5 und 82 Abs.1
genannten Abschnitte wird im Einzelfall von der für die
Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde
im Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellen fest-
gelegt.
(2) Sofern aus rechtlichen und fachlichen Gründen keine
Bedenken bestehen, sollen die Bau- und Vermessungs-
inspektoren zur Anstellung und Bau- und Vermessungs-
assessoren in einem Abschnitt dem Bezirksamt zugewiesen
werden, in dessen‘ Bezirk sie wohnen.
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(1) Ausnahmen von den in den $$ 1 und 2 getroffenen
Regelungen bedürfen im Einzelfall der Genehmigung der
für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienst-
behörde.
(2) Sofern.die Probezeit nach $ 7 Abs. 3, $ 30 Abs.1 Satz 2
oder 8 37 Abs.1l Satz 2 LfbG gekürzt worden ist oder nach
830 Abs.2 oder 837 Abs.2 LfbG Angestelltendienstzeiten
auf die Probezeit angerechnet worden sind, ist die Probe-
zeit bei mindestens zwei Behörden abzuleisten.
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Eine vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften
begonnene Probezeit ist nach diesen Vorschriften weiter-
zuführen.
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Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1966 in
Kraft.
Schwedler
fi BauWohn IV D 3 « x
i_VI31 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4854
An die Mitglieder des Senats X ABI. S. 845
die Bezirksämter — BauWohn —
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Richtlinien
für Mieterdarlehen und für Personalkredite
zur Ergänzung von Mieterdarlehen
und von Eigenleistungen bei Eigentumsmaßnahmen
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes wird im Einvernehmen mit den
Senatoren für Finanzen und für Wirtschaft bestimmt:
I. Mieterdarlehen
Für Wohnungen in Bauvorhaben des öffentlich geför-
derten sozialen Wohnungsbaues dürfen die Bauherren
nur in den von der Bewilligungsstelle zugelassenen
Fällen und nur in der von ihr festgesetzten Höhe
Mieterdarlehen nach Maßgabe dieser Richtlinien an-
nehmen. Die Zahl und Größe dieser Wohnungen sowie
die Höhe der Mieterdarlehen werden dem Bauherrn
von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (mit An-
lage 2 zum Bewilligungsbescheid über das öffentliche
Baudarlehen) mitgeteilt.
Die Höhe der von der Bewilligungsstelle zugelassenen
Mieterdarlehen wird regelmäßig auf einen Betrag von
2000 DM zuzüglich 50 DM je qm Wohnfläche festge-
legt. Im einzelnen ist die Höhe der Mieterdarlehen der
Anlage 1 zu entnehmen.
Die Mieterdarlehen sind nach Abschluß des Mieter-
darlehnsvertrages (Nummer 4), jedoch nicht vor Be-
endigung der Rohbauarbeiten auf das Sonderkonto für
das Bauvorhaben des Bauherrn einzuzahlen.
Der Wohnungsuchende und der Bauherr müssen unter
Verwendung eines Vordruckes*) einen Mieterdarlehns-
vertrag (Anlage 2) schließen, der nur wirksam wird,
wenn das für das Bauvorhaben zuständige Wohnungs-
amt bescheinigt, daß es die Wohnung bei Bezugs-
fertigkeit dem Wohnungsuchenden auf‘ Antrag des
Verfügungsberechtigten zuteilen wird.
1JI. Personalkredite
A. Allgemeines
Personalkredite zur Ergänzung von Mieterdarlehen
und von Eigenleistungen bei Eigentumsmaßnahmen
für Bauvorhaben des öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbaues werden von der Sparkasse der Stadt
Berlin West ausgegeben.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Personal-
kredites besteht nicht.
Der Personalkredit ist mit 7 vom Hundert jährlich zu
verzinsen und mit 5 vom Hundert jährlich unter Zu-
wachs der ersparten Zinsen zu tilgen.
Der Kreditnehmer ist zur vorzeitigen Tilgung des
Personalkredites berechtigt.
Bei Arbeitnehmern muß der Personalkredit durch
Lohn- oder Gehaltsabtretung gesichert werden. Die
Sparkasse der Stadt Berlin West ist berechtigt, zu-
sätzliche Sicherheiten zu verlangen. Der Kreditnehmer
muß für den Fall, daß ein Abwohnen oder Verrechnen
mit der Miete aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
den nicht möglich ist, seinen gegenüber dem Bauherrn
bestehenden Anspruch auf Rückzahlung des Mieter-
darlehens zur Sicherung des Personalkredites an die
Sparkasse der Stadt Berlin West abtreten. Falls die
Lösung des Mietvertrages beabsichtigt ist, muß die
Sparkasse der Stadt Berlin West unverzüglich hiervon
unterrichtet werden.
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*) im Fachhandel erhältlich