V1/1966
Seite 209 *
Nr. 28
Der Tarifvertrag gilt nicht für Lehrlinge und Praktikanten
sowie für jugendliche Anlernlinge, denen eine Erziehungs-
beihilfe gewährt wird.
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Gruppeneinteilung. und Lohnsätze
Die Entlohnung der Arbeitnehmer erfolgt gemäß den nach-
stehenden Lohngruppen und Lohnsätzen.
Lohngruppen
Lohnsätze
DM
Gruppe I:
Lager- und Transportarbeiter ..
Gruppe II:
Arbeitnehmer, die Helferarbeiten ausführen, im
ersten Halbjahr ihrer Tätigkeit ... .. 8,45
Gruppe. III:
Rohrinstallateur-Helfer
a) in. den ersten, 2 Berufsjahren. ......004000044
b) ab 3. Berufsjahr ... wa EEE
Gruppe IV:
Heizungs-, Gas-, Wasser-Rohrinstallateure,
Klempner- und Kupferschmiede-Gesellen ‘ bzw.
Monteure und Schweißer, die einen Gesellenbrief
vesitzen oder die vom früheren Fachausschuß für
das Rohrinstallateur- und Klempner-Gewerbe als
ausgebildete Kräfte ihres Faches anerkannt wor-
Jen sind ....
Gruppe V:
Meistergesellen oder Monteure, die völlig selb-
ständig und verantwortlich eine Bauleitung haben
und denen Angehörige der Gruppen I-IV unter-
stellt sind ....
4,57
Eingruppierung der Jung-Gesellen
Lohngruppen
Lohnsätze
DM
Jung-Gesellen im 1. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 10% .... 3,85
Jung-Gesellen im 2. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 7,5% .... 3,96
Jung-Gesellen im 3. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 5% ...... 14,07
Gruppeneinteilung und Lohnsätze
in den Fabrikationsbetrieben
Für die gewerblichen Arbeitnehmer der Fabrikationsbe-
-riebe wie Kühlerklempnereien, Bierdruckapparateherstel-
ler, Zink- und Metallwarenhersteller ergeben sich folgende
Grundlöhne:
Lohngruppen
Lohnsätze
DM
Gruppe I: ‚0027
Gruppe IL: vice kan kam
Gruppe III:
a) in den ersten 2 Berufsjahren .....00.00000+
b) ab 3. Berufsjahr‘ 40040
Gruppe IV: ..:
Gruppe V:
2,97
Fe. 282
3,01
3,20
3,69
4.01
Eingruppierung der Jung-Gesellen DM
Jung-Gesellen im 1. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 15% .... 3,14
Jung-Gesellen im 2. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 10% ....
Jung-Gesellen im 3. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 5% ...... 3,51
$ 3
Fahrgeld, Fahr- und Wegezeitentschädigung
Arbeitnehmer, die nicht im Betrieb, sondern auf einer Mon-
tagestelle tätig sind, erhalten Fahrgeld, Fahr- und Wege-
zeitentschädigung nach Maßgabe folgender Regelung:
Als Mittelpunkt der Berechnung gilt der Betrieb.
Der Berechnung ist die Luftlinie zugrunde zu legen.
Er werden gezahlt:
Bei einer Entfernung bis zu 7% km vom Betrieb Fahr-
geld für Hin- und Rückfahrt,
bei einer Entfernung von über 7% km bis 10 km Fahr-
geld und % Stunde Laufzeit,
bei einer Entfernung von über 10 km bis 15 km Fahr-
geld und 1 Stunde Laufzeit,
bei einer Entfernung von über 15 km Fahrgeld und
L% Stunden Laufzeit.
[st der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit unterwegs,
um Werkzeug, Material oder Anweisungen zu besorgen,
so wird diese Zeit wie die Arbeitszeit, jedoch ohne Über-
stundenzuschläge bezahlt. Außerdem wird das Fahrgeld
vergütet.
Für die Fahr- und Wegezeit ist der tatsächliche Stunden-
lohn des Arbeitnehmers, jedoch ohne Überstundenzuschläge
maßgebend.
Die Berechnung des Fahrgeldes hat nach den tatsächlichen
Fahrkosten vom Betrieb zur Arbeitsstelle und zurück zu
arfolgen. Benutzt ein Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug,
so erhält er an Fahrkosten die gleichen Sätze, die er bei
Benutzung der in Betracht kommenden öffentlichen Ver-
kehrsmittel erhalten würde.
Es wird empfohlen, in jedem Betrieb einen Plan der Stadt-
Zzemeinde Groß-Berlin . mit den eingezeichneten 7%, 10
und 15 km Zonengrenzen vom Betrieb aus aufzuhängen.
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Mindestlöhne
Die im Lohntarifvertrag festgesetzten Grundlöhne sind
Mindestlöhne. Bestehende für den Arbeitnehmer günstigere
Loohnbedingungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht
gerührt.
Protokollnotiz:
Die Tarifparteien stimmen dahingehend überein, daß die
Fahrgeldregelung des $ 3 des LTV in der untersten km-
Grenze so zu verstehen ist, daß Arbeitnehmer, die Repara-
turen ausführen, das Fahrgeld erst bei einer Entfernung
von mehr als 1% km bis zu 7% km vom Betrieb für die
Hin- und Rückfahrt beanspruchen können. Maßgeblich für
die Anwendung dieser Regelung ist, daß der Arbeitnehmer.
seine erste Arbeitsstelle vom Betrieb aus begeht.
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Zeitpunkt des Inkrafttretens
Dieser Tarifvertrag gilt ab 1.Februar 1966 und ist mit
monatlicher Frist, erstmalig am 30. November 1966 zum
31. Dezember 1966, schriftlich kündbar.