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Volume 23. Juni 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Ausgegeben am 23. 6. 1966 
Dienstblatt des Sf wen 5 Won Berlin 
Teil VI au“ und WOHLONESWESEHT 
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VI/1966 
Seite 183 
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Nr.24 Richtlinien für die Ausführung von Zementbeton im Straßenbau 
Seite 183 
 —— Bau Wohn VIIH211— 6722/00/01 1, 
|_VI-24 | Fernruf: 87 0591 — (95) 4779 | 2141966 | 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter — BauWohn — 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
Bei Betonunterbau beträgt die größte Plattenbreite 
6,00 m; Plattenbreiten unter 4,00 m sind möglichst zu 
vermeiden. Die Anzahl der Längsfugen richtet sich 
neben der Einhaltung dieser Maße auch nach den 
arbeitstechnischen und verkehrlichen Bedingungen 
(z.B. Aufrechterhaltung des Verkehrs während der 
Baudurchführung). 
Zu Nr. 3.7 der „Richtlinien“: 
Der Einbau von Dübeln und Ankern entfällt bei Beton- 
fahrbahnen der Straßengruppen III und IV. Von der 
Ausbildung verankerter Querscheinfugen ist abzu- 
sehen. 
Bei Betonunterbau für die Straßengruppen I und II 
sind Platten an den Längsfugen zu verankern. Es sind 
zweiteilige Anker mit Gewindeschloß zu verwenden. 
Zu Nr.4.1 der „Richtlinien“: 
Die Verwendung von Z 375 und Z 475 muß auf Aus- 
nahmefälle beschränkt bleiben. Voraussetzung ist dabei 
eine gleichbleibend kühle Witterung während der Bau- 
zeit. 
Zu Nr.4.7 der „Richtlinien“: 
Der Berstdruck von mindestens 0,25 kp/cm? muß auf 
eine Kreisfläche von 100 cm? bezogen werden. 
Zu Nr. 5.0 der „Richtlinien‘‘: 
Von, der durch Eignungsprüfung festgelegten Zusam- 
mensetzung des Betons darf nur mit Zustimmung des 
Auftraggebers abgewichen werden. 
Zu. Nr. 5.1 der „Richtlinien‘: 
Für den Betonunterbau beträgt der Mindestwert der 
28-Tage-Beton-Druckfestigkeit 125 kp/cm?. 
Auf die Herstellung von Probewürfeln für die Güte- 
prüfung kann bei Betonfahrbahnen, Betonradwegen 
und Betonunterbau verzichtet werden, da die Güte- 
prüfung durch Entnahme von Bohrkernen durchgeführt 
wird. 
Zu Nr. 5.2 der „Richtlinien“: 
Für den Betonunterbau beträgt der Richtwert für den 
Zementgehalt 180 kg Z 275/m3 Beton. 
Zu Nr. 5.3 der „Richtlinien‘: 
Für die laufende Überwachung des Luftporengehaltes 
entsprechend dem „Vorläufigen Merkblatt für die Ver- 
wendung von luftporenbildenden Zusatzstoffen zu 
Straßenbeton‘“ hat der Auftragnehmer ein geeignetes 
Gerät auf der Baustelle bereitzuhalten. 
Zu Nr. 5.5 der „Richtlinien‘“: 
Bei Betonunterbau muß die -Sieblinie für die Korn- 
zusammensetzung der Zuschlagstoffe im günstigen 
(schraffierten) Bereich von Bild 1 der „Richtlinien“ 
liegen. Die Sieblinie darf tiefer liegen, wenn feststeht, 
daß der Beton mit den auf der Baustelle verfügbaren 
Maschinen und Geräten zuverlässig und gut verdichtet 
wird. 
Zu Nr. 5.6 der „Richtlinien“: 
Die Zuschlagstoffe sind auch bei der Straßengruppe IV 
und bei Radwegen nach Gewicht zuzugeben. 
Zu Nr. 6.0 der „Richtlinien‘‘: 
Bei Transportzeiten über 45 Minuten müssen HEr- 
starrungsverzögerer zugegeben -werden. Der zweck- 
mäßigste Verzögerer und dessen Zugabemenge sind 
durch Vorversuche zu ermitteln. 
Richtlinien 
für die Ausführung von Zementbeton 
im Straßenbau 
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt: 
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Die von der Forschungsgesellschaft für das Straßen- | 
wesen e. V. herausgegebenen „Richtlinien für den Baus: 
von Betonfahrbahnen‘“ — 4. Ausgabe 1963 — werden als | 
verbindlich für die öffentlichen Straßen, für die Berlin 
Träger der Straßenbaulast ist, eingeführt. 
Bei Verträgen über die Ausführung von Betonfahr- 
bahnen, Betonradwegen und Betonunterbau für bitumi- 
nöse Decken sind die TV Beton 1949, die Richtlinien 
für den Bau von Betonfahrbahnen — 4. Ausgabe 1963 — 
und die sich aus den Abschnitten II bis IV ergebenden 
Änderungen und Ergänzungen als „Zusätzliche Tech- 
nische Vorschriften für Zementbeton im Straßenbau in 
Berlin‘ (siehe Anlage) zum Vertragsbestandteil zu 
machen. Abdrucke stehen bei mir — VIIH 2 — zur Ver- 
fügung. 
Bei Anwendung der Richtlinien für den Bau von Beton- 
fahrbahnen — 4. Ausgabe 1963 — sind die Berliner Stra- 
ßen wie folgt einzuordnen: 
Straßengruppe I: Hauptverkehrsstraßen 
Straßengruppe II: Verkehrsstraßen - 
Straßengruppe III: Sammelstraßen 
Straßengruppe IV: Wohnstraßen., 
Betonfahrbahnen in Sammelstraßen und Wohnstraßen ' 
(Straßengruppen III und IV) sind einschichtig und 
einlagig ohne Bewehrung auszuführen. 
IL. 
Bei der Ausführung von Betonfahrbahnen, Betonrad- 
wegen und Betonunterbau für bituminöse Decken gel- 
ten zu den nachstehend zu den Nummern 6 bis 23 auf- 
geführten Bestimmungen der „Richtlinien für den Bau 
von Betonfahrbahnen — 4. Ausgabe 1963 —“ folgende 
Änderungen und Ergänzungen: 
Zu Nr. 3.1 der „Richtlinien‘“: 
Betonradwege. sind einschichtig in einer Dicke von 
L0 cm herzustellen, wobei die Betongüte der Straßen- 
gruppe IV entsprechen muß. 
Betonunterbau für bituminöse Decken ist für die Stra- 
Bengruppen I und II 30 cm dick, für die Straßen- 
Zzruppen III und IV 25 cm dick herzustellen. Bei Sam- 
melstraßen und Wohnstraßen in Siedlungsgebieten 
sind Fahrbahnbefestigungen aus Betonunterbau mit 
bituminösen Decken nur in Ausnahmefällen vorzu- 
sehen. 
Zu Nr. 3.6 der „Richtlinien“: 
Für Betonradwege beträgt die größte Plattenlänge 
5,00 m; sie darf jedoch das Maß der dreifachen 
Plattenbreite nicht überschreiten. 
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