Ausgegeben am 23. 6. 1966
Dienstblatt des Sf wen 5 Won Berlin
Teil VI au“ und WOHLONESWESEHT
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VI/1966
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Nr.24 Richtlinien für die Ausführung von Zementbeton im Straßenbau
Seite 183
—— Bau Wohn VIIH211— 6722/00/01 1,
|_VI-24 | Fernruf: 87 0591 — (95) 4779 | 2141966 |
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter — BauWohn —
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
Bei Betonunterbau beträgt die größte Plattenbreite
6,00 m; Plattenbreiten unter 4,00 m sind möglichst zu
vermeiden. Die Anzahl der Längsfugen richtet sich
neben der Einhaltung dieser Maße auch nach den
arbeitstechnischen und verkehrlichen Bedingungen
(z.B. Aufrechterhaltung des Verkehrs während der
Baudurchführung).
Zu Nr. 3.7 der „Richtlinien“:
Der Einbau von Dübeln und Ankern entfällt bei Beton-
fahrbahnen der Straßengruppen III und IV. Von der
Ausbildung verankerter Querscheinfugen ist abzu-
sehen.
Bei Betonunterbau für die Straßengruppen I und II
sind Platten an den Längsfugen zu verankern. Es sind
zweiteilige Anker mit Gewindeschloß zu verwenden.
Zu Nr.4.1 der „Richtlinien“:
Die Verwendung von Z 375 und Z 475 muß auf Aus-
nahmefälle beschränkt bleiben. Voraussetzung ist dabei
eine gleichbleibend kühle Witterung während der Bau-
zeit.
Zu Nr.4.7 der „Richtlinien“:
Der Berstdruck von mindestens 0,25 kp/cm? muß auf
eine Kreisfläche von 100 cm? bezogen werden.
Zu Nr. 5.0 der „Richtlinien‘‘:
Von, der durch Eignungsprüfung festgelegten Zusam-
mensetzung des Betons darf nur mit Zustimmung des
Auftraggebers abgewichen werden.
Zu. Nr. 5.1 der „Richtlinien‘:
Für den Betonunterbau beträgt der Mindestwert der
28-Tage-Beton-Druckfestigkeit 125 kp/cm?.
Auf die Herstellung von Probewürfeln für die Güte-
prüfung kann bei Betonfahrbahnen, Betonradwegen
und Betonunterbau verzichtet werden, da die Güte-
prüfung durch Entnahme von Bohrkernen durchgeführt
wird.
Zu Nr. 5.2 der „Richtlinien“:
Für den Betonunterbau beträgt der Richtwert für den
Zementgehalt 180 kg Z 275/m3 Beton.
Zu Nr. 5.3 der „Richtlinien‘:
Für die laufende Überwachung des Luftporengehaltes
entsprechend dem „Vorläufigen Merkblatt für die Ver-
wendung von luftporenbildenden Zusatzstoffen zu
Straßenbeton‘“ hat der Auftragnehmer ein geeignetes
Gerät auf der Baustelle bereitzuhalten.
Zu Nr. 5.5 der „Richtlinien‘“:
Bei Betonunterbau muß die -Sieblinie für die Korn-
zusammensetzung der Zuschlagstoffe im günstigen
(schraffierten) Bereich von Bild 1 der „Richtlinien“
liegen. Die Sieblinie darf tiefer liegen, wenn feststeht,
daß der Beton mit den auf der Baustelle verfügbaren
Maschinen und Geräten zuverlässig und gut verdichtet
wird.
Zu Nr. 5.6 der „Richtlinien“:
Die Zuschlagstoffe sind auch bei der Straßengruppe IV
und bei Radwegen nach Gewicht zuzugeben.
Zu Nr. 6.0 der „Richtlinien‘‘:
Bei Transportzeiten über 45 Minuten müssen HEr-
starrungsverzögerer zugegeben -werden. Der zweck-
mäßigste Verzögerer und dessen Zugabemenge sind
durch Vorversuche zu ermitteln.
Richtlinien
für die Ausführung von Zementbeton
im Straßenbau
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt:
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Die von der Forschungsgesellschaft für das Straßen- |
wesen e. V. herausgegebenen „Richtlinien für den Baus:
von Betonfahrbahnen‘“ — 4. Ausgabe 1963 — werden als |
verbindlich für die öffentlichen Straßen, für die Berlin
Träger der Straßenbaulast ist, eingeführt.
Bei Verträgen über die Ausführung von Betonfahr-
bahnen, Betonradwegen und Betonunterbau für bitumi-
nöse Decken sind die TV Beton 1949, die Richtlinien
für den Bau von Betonfahrbahnen — 4. Ausgabe 1963 —
und die sich aus den Abschnitten II bis IV ergebenden
Änderungen und Ergänzungen als „Zusätzliche Tech-
nische Vorschriften für Zementbeton im Straßenbau in
Berlin‘ (siehe Anlage) zum Vertragsbestandteil zu
machen. Abdrucke stehen bei mir — VIIH 2 — zur Ver-
fügung.
Bei Anwendung der Richtlinien für den Bau von Beton-
fahrbahnen — 4. Ausgabe 1963 — sind die Berliner Stra-
ßen wie folgt einzuordnen:
Straßengruppe I: Hauptverkehrsstraßen
Straßengruppe II: Verkehrsstraßen -
Straßengruppe III: Sammelstraßen
Straßengruppe IV: Wohnstraßen.,
Betonfahrbahnen in Sammelstraßen und Wohnstraßen '
(Straßengruppen III und IV) sind einschichtig und
einlagig ohne Bewehrung auszuführen.
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Bei der Ausführung von Betonfahrbahnen, Betonrad-
wegen und Betonunterbau für bituminöse Decken gel-
ten zu den nachstehend zu den Nummern 6 bis 23 auf-
geführten Bestimmungen der „Richtlinien für den Bau
von Betonfahrbahnen — 4. Ausgabe 1963 —“ folgende
Änderungen und Ergänzungen:
Zu Nr. 3.1 der „Richtlinien‘“:
Betonradwege. sind einschichtig in einer Dicke von
L0 cm herzustellen, wobei die Betongüte der Straßen-
gruppe IV entsprechen muß.
Betonunterbau für bituminöse Decken ist für die Stra-
Bengruppen I und II 30 cm dick, für die Straßen-
Zzruppen III und IV 25 cm dick herzustellen. Bei Sam-
melstraßen und Wohnstraßen in Siedlungsgebieten
sind Fahrbahnbefestigungen aus Betonunterbau mit
bituminösen Decken nur in Ausnahmefällen vorzu-
sehen.
Zu Nr. 3.6 der „Richtlinien“:
Für Betonradwege beträgt die größte Plattenlänge
5,00 m; sie darf jedoch das Maß der dreifachen
Plattenbreite nicht überschreiten.
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