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Volume 13. Juni 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 
Seite 144 
Nr. 22 
Anhang 2 
zur Anlage 17 a der DIN 4109 
Vom Ausschuß für Einheitliche Technische Baubestimmungen (ETB) ist nachfolgende 
„Einführung in die Neufassung von DIN 4109 — Schallschutz im Hochbau —*“ auf- 
gestellt worden, die geeignet ist, die Einarbeitung in die neuen Bestimmungen zu er- 
leichtern. 
Ausschuß für Einheitliche 
Technische Baubestimmungen (ETB) 
Einführung 
in die Neufassung von DIN 4109 
Blatt 1-5 
- Schallschutz im Hochbau —- 
Ausgabe September 1962 
Blatt 1 — Begriffe — (Hinweise für die Bauaufsichtsbehörden) 
Es werden Begriffe der Bauakustik behandelt, die in den Blättern 2-5 verwendet wer- 
den. Ein Teil davon ist auch bauaufsichtlich von Bedeutung, da sie verwendet werden, 
um die Höhe der Anforderungen an den Schallschutz der Bauteile auszudrücken (z.B. 
Sollkurve, Schallschutzmaß, Verbesserungsmaß des Trittschallschutzes VM von Decken- 
auflagen). 
Außerdem erscheinen einzelne Begriffe (Schalldimm-Maß R, Bau-Schalldimm- Maß R’ 
und Norm-Trittschallpegel L, und L/’, auch in den einheitlichen Prüfungszeugnissen. 
Blatt 2 — Anforderungen — 
(Richtlinie für die Bauaufsichtsbehörden) 
Im Abschnitt 1 - Bauvorlagen — werden die Unterlagen aufgeführt, die für die 
Beurteilung des Schallschutzes der Bauteile notwendig sind. Es ist freigestellt, ob die 
Angaben unmittelbar in die Zeichnungen oder — als Zusammenfassung — in eine beson- 
dere Aufstellung (ähnlich einer statischen oder wärmetechnischen Berechnung) ein- 
getragen werden. 
Bei Ausführungen, die nicht in Blatt 3 genannt sind, ist ein Zeugnis über ihre Eignung 
den Bauvorlagen beizufügen. 
In den Abschnitten 2 und 3 sind die schalltechnischen Anforderungen an 
Decken, Wände, Schächte und Kanäle enthalten. 
Für die Anforderungen an Decken und Wände wird das Luft- bzw. Trittschallschutz- 
maß verwendet, das die Güte des Schallschutzes durch eine Zahl kennzeichnet. Die 
Sollkurven, die sich über den ganzen bauakustisch interessierenden Frequenzbereich von 
100 bis 3200 Hz erstrecken, sind jedoch als Beurteilungsmaßstab nicht verlassen worden. 
Sie sind die Grundlage für die Ermittlung des Schallschutzmaßes (s. Abschnitte 2 und 3). 
In den einheitlichen Prüfungszeugnissen (Blatt 5) werden sie den gemessenen Werten 
gegenübergestellt, so daß für jeden einzelnen Frequenzbereich ein Vergleich des vorhan- 
denen mit dem erforderlichen Schallschutz möglich ist. Zahlenmäßige Anforderungen an, 
den Schallschutz werden nicht nur — wie bisher — an Wohnungstrenn- und Treppenraum- 
wände und an Wohnungstrenndecken gestellt, sondern auch an Wände und Decken in 
anderen Gebäuden (z.B. in Gebäuden mit Gaststätten, Lichtspieltheatern, Gewerbe- 
betrieben, die an Wohnungen oder fremde Arbeitsräume grenzen, Hotels, Gasthäuser, 
Krankenhäuser, Schulen). In der Regel werden hier höhere Mindestanforderungen ge- 
stellt. Bei Schulen sind die in DIN 18031 „Hygiene im Schulbau, Leitsätze“, Ausgabe 
März 1960, enthaltenen Empfehlungen an den Schallschutz der Decken und Wände als 
Forderung aufgenommen. 
Die Anforderungen an den Luftschallschutz bei Wohnungstrenndecken entsprechen 
der Vornorm DIN 52211, bei Wohnungstrennwänden den im „Ergänzungserlaß zu 
DIN 52211 und zum Beiblatt‘“ bereits um 2,0 dB erhöhten Sollkurven (vgl. Fußnote Z 
von Blatt 2). Die Anforderungen an den Trittschallschutz sind bei der Güteprüfung der 
Decken im Bau insofern weiter erhöht worden, als unmittelbar nach Fertigstellung des 
Baues ein Trittschallschutzmaß TSM > + 3 dB als Sicherheitszuschlag für eine etwaige 
Alterung der Trittschalldämmschichten im Laufe der Zeit verlangt wird. Bei Messung 
nach mindestens 2 Jahren wird dementsprechend ein Schallschutzmaß von 0 dB gefordert. 
Bei Eignungsprüfungen nach Abschnitt 4.1.2.1 wird ein TSM > + 5dB gefordert, also 
weitere 2dB mehr als bei der Güteprüfung unmittelbar nach Fertigstellung im Bau 
(vgl. auch Bl.2, Fußnote 7). Die im Blatt 3 aufgeführten Beispiele ausreichender 
Decken erfüllen diese Forderungen, 
Neben den in Tabelle 1 aufgeführten Mindestanforderungen sind Vorschläge für einen 
erhöhten Schallschutz gemacht worden, die empfohlen, aber von. der Bauaufsicht nicht 
verlangt werden. 
Im Abschnitt 3 wird, wenn Schächte oder Kanäle vorhanden sind, allgemein 
verlangt, daß der Luftschallschutz von Raum zu Raum durch diese nicht verschlechtert 
werden darf. 
Der Abschnitt 4 behandelt den Nachweis des ausreichenden Schallschutzes, 
und zwar unterteilt nach Abschnitt 4.1, Nachweis der Eignung, und Abschnitt 4.2, Nach- 
weis der Güte. Beim Nachweis der Eignung ist unterschieden nach Abschnitt 4.1.1 „Ohne 
bauakustische Messungen‘ für Ausführungen, die in Blatt 3 aufgeführt sind, und Ab- 
schnitt 4.1.2 „Mit bauakustischen Messungen“ für Decken, Wände und Deckenauflagen, 
die nicht im Blatt 3 genannt sind. Diese dürfen eingebaut werden, wenn der Bauaufsicht 
ein Zeugnis über eine Eignungsprüfung vorgelegt wird.
	        
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