V1/1966
Seite 141
Nr. 22
Beobachtungen beim Brandversuch, Größe der verkohlten, ver-
brannten oder brüchig gewordenen Fläche des Prüfstückes, Ab-
lauflänge brennender Teile, Beobachtung von Flammen an der
Unterseite, Entstehen von Löchern, Schäden an der Unter-
konstruktion.
Es sind jeweils Einzel- und Mittelwerte anzugeben.
Zusammenfassung der Ergebnisse mit Beurteilung und Angabe,
ob sich der Prüfbericht nur auf eine Dachneigung von 15°
beschränkt.
9.3 Einreihung in die Begriffe
Als ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme im
Sinne dieser Bestimmungen gelten ohne besonderen Nachweis neben den in
DIN 4102 Blatt 2 angegebenen Baustoffen ohne Rücksicht auf die Dachneigung
fachgerecht und gemäß DIN 18 338 verlegte
9.3.1 Teerdachpappen nach DIN 52 121,
9.3.2 Bitumendachpappen nach DIN 52 128,
9.3.3 Teersonderdachpappen und Teer-Bitumendachpappen, beide mit beider-
seitigen Sonderdeckschicht, nach DIN 52 140 auf Holzschalung oder einer
anderen mindestens gleichwertigen Unterlage ohne Beschränkung der
Dachneigung.
Anlage 17a — neu eingefügt
(zu DIN 4109)
Vorbemerkung:
Nach $ 10 Abschnitt 5 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November
1958 (GVBl. S. 1104) sind Gebäude mit Aufenthaltsräumen so herzustellen, daß für
diese ein genügender Schallschutz gewährleistet ist. Den Nachweis für die aus-
reichende Schalldämmfähigkeit der Bauteile hat der Bauherr dem Bauantrag
beizufügen.
Bei der Prüfung und dem Nachweis des Schallschutzes in Gebäuden ist folgendes
zu beachten:
2.1 Bauvorlagen und deren Prüfung
(DIN 4109, Blatt 2, Abschnitt 1)
Die in DIN 4109, Blatt 2, Abschnitt 1 genannten Angaben müssen in den vor-
zulegenden Bauvorlagen zum Bauantrag enthalten sein. Die Angaben können
unmittelbar in die Zeichnungen eingetragen werden oder in einer besonderen
Zusammenstellung enthalten sein. Die Prüfung der schalltechnischen Unter-
lagen ist im allgemeinen von der Stelle durchzuführen, die auch die statische
Berechnung prüft.
Anforderungen an den Schallschutz
(DIN 4109, Blatt 2, Abschnitte 2, 3 und 5)
2.2.1 Soweit in der Bauordnung für Berlin ein genügender Schallschutz oder
2ine ausreichende Schalldimmung vorgeschrieben ist (z. B. in den $8 10
Abschnitt 5, 13 Abschnitt 7, 15 Abschnitt 5 und 29 Abschnitt 2) müssen
die Bauteile den in DIN 4109, Blatt 2, Abschnitt 2 mit Tabelle 1 Spalten b,
c, und c, und Abschnitt 3 gestellten Mindestanforderungen entsprechen.
Die in DIN 4109, Blatt 2, Tabelle 1, Spalten d, e, und .e, angeführten
Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz richten sich an den Bau-
herrn und Entwurfsverfasser. Im Baugenehmigungsverfahren können
diese Werte nicht verlangt werden. Im. Interesse einer Qualitätsverbesse-
rung im Wohnungsbau wird die Erfüllung dieser Werte jedoch empfohlen.
Um die Übertragung von Geräuschen aus haustechnischen Anlagen und ge-
werblichen Betrieben in fremde Wohnungen oder Arbeitsräume ausreichend
zu dämmen, ist die höchste Lautstärke der davon herrührenden Geräusche
in fremde Arbeitsräume begrenzt worden (vgl. DIN 4109, Blatt 2, Ab-
schnitt 5). Bei den Prüfungen sind diese Werte zugrunde zu legen. Die
Bestimmungen in DIN 4109, Blatt 2 Abschnitt 5.2, nach der die von haus-
technischen Einzelanlagen (insbesondere Wasser- und Abwasseranlagen)
ausgehenden Geräusche in fremde Aufenthaltsräume die Lautstärke von
30 DIN-phon nicht überschreiten dürfen, ist erst ab 1. Januar 1968
anzuwenden. Während dieser Übergangsfrist darf jedoch nachts die
nöchste Lautstärke von 35 DIN-phon nicht überschritten werden.
2.2