VI/1966
Seite 129
Nr. 22
5.3 Aussteifung tragender Wände
5.3.1 Als zweiseitig gehalten gelten Wandtafeln, die oben und unten durch
Deckenscheiben senkrecht zu ihrer Ebene unverschieblich gehalten sind.
5.3.2 Als dreiseitig gehalten gelten Wandtafeln, die außer durch Deckenschei-
ben nach Abschnitt 5.3.1 an einer Seite durch eine aussteifende Wand ge-
halten sind. Der Abstand des freien Randes von der Mitte der aussteifen-
den Wand darf höchstens gleich der Geschoßhöhe h, sein.
Ist dieser Abstand höchstens gleich der 6fachen Dicke der dreiseitig ge-
haltenen Wand, so darf die Knicklänge wie bei einer vierseitig gehaltenen
Wand angenommen werden. ;
Als vierseitig gehalten gelten Wandtafeln, die außer durch Deckenschei-
ben nach Abschnitt 5.3.1 an beiden Seiten durch aussteifende Wände ge-
halten sind.
Der Mittelstand der aussteifenden Wände darf
bei einer Wanddicke d > 14 cm höchstens gleich der 2fachen Geschoß-
höhe h, sein
bei einer Wanddicke < 14 cm höchstens gleich der 1,5fachen Geschoß-
höhe h,; sein. |
Haben vierseitig gehaltene Wände Öffnungen, deren lichte Höhe größer
als % der Geschoßhöhe und deren Gesamtfläche größer als 1/9 der
Wandtafelfläche ist, so sind für den Spannungsnachweis nach Abschnitt
5.4.1.
die Wandteile zwischen Öffnung und aussteifender Wand als dreiseitig
gehalten und
die Wandteile zwischen Öffnungen als zweiseitig gehalten anzusehen.
Die Mindestwanddicke für vierseitig gehaltene Wände gemäß Ab-
schnitt 5.2 darf angesetzt werden, wenn durch entsprechende Bewehrung
dafür gesorgt wird, daß die Gesamtwand noch als vierseitig gehaltene
Scheibe wirkt.
5.4
Spannungsnachweis
5.4.1 Knicksicherheit
Die Spannungen sind für die wÄ@-fachen Belastungen nachzuweisen. Als
Knicklänge s, ist anzunehmen:
bei zweiseitig gehaltenen Wänden Ss, —= h;
bei dreiseitig gehaltenen Wänden Ss; — 0,8 h;
bei vierseitig gehaltenen Wänden Ss; — 0,6 h;
Tafel 1*)
51. /d
1)
10
15
20
25
30
1,0
1,6
2,1
2,8
3,6
*) Die w-Werte der Tafel 1 gelten für unbewehrte und schwachbewehrte
Wände mit einem Bewehrungsgehalt u < 0,8 %;
bei Werten von u > 0,8 % gelten die Ü-Werte von DIN 1045 8 27.
Bei Wänden, die keinen rechteckigen Vollquerschnitt besitzen, (vgl.
Abschnitt 5.2) darf als Vergleichsdicke di = iyı2 gesetzt werden (i=
Trägheitshalbmesser des Wandquerschnitts) .
Ein Nachweis der ausmittigen Beanspruchung der Wände ist nur erfor-
derlich bei einseitig durch Decken belasteten Wänden mit Dicken unter
14 cm.
In diesen Fällen ist der Knicksicherheitsnachweis unter der Annahme
mittig angreifender Lasten zu erbringen. Für den Spannungsnachweis ist
die Ausmittigkeit der von der Decke auf die Wand wirkenden Last unter
der Annahme einer dreieckförmigen Spannungsverteilung über die Auf-
‚agertiefe der Fertigplatten zu berücksichtigen.
Vergußbeton über dem Auflager darf hierbei mitgerechnet werden, wenn
er mit den Deckenplatten oben durch Bewehrung verbunden ist und diese
im Vergußbeton vorschriftsmäßig verankert ist (vgl. Zulassungen für
Betonrippenstahl und Baustahlmatten). Für diesen Spannungsnachweis
ist bei mehrgeschossigen Wänden auch eine etwaige Ausmittigkeit der
Lasten aus den oberen Geschossen zu berücksichtigen.
Aussparungen, Schlitze und Durchbrüche sind beim Spannungsnachweis
der Wände zu berücksichtigen (dies betrifft jedoch nicht die Schlitze bei
Wandanschlüssen). Jedoch können Hohlräume, die innerhalb des mitt-
leren Drittels des Wandquerschnittes liegen und eine Mindestbetonüber-
deckung von 3 cm haben, beim Spannungsnachweis vernachlässigt wer-
den, wenn ihre größte Abmessung nicht größer als % der Wanddicke ist.
3.4.2
5.4.3