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Volume 13. Juni 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 
Seite 129 
Nr. 22 
5.3 Aussteifung tragender Wände 
5.3.1 Als zweiseitig gehalten gelten Wandtafeln, die oben und unten durch 
Deckenscheiben senkrecht zu ihrer Ebene unverschieblich gehalten sind. 
5.3.2 Als dreiseitig gehalten gelten Wandtafeln, die außer durch Deckenschei- 
ben nach Abschnitt 5.3.1 an einer Seite durch eine aussteifende Wand ge- 
halten sind. Der Abstand des freien Randes von der Mitte der aussteifen- 
den Wand darf höchstens gleich der Geschoßhöhe h, sein. 
Ist dieser Abstand höchstens gleich der 6fachen Dicke der dreiseitig ge- 
haltenen Wand, so darf die Knicklänge wie bei einer vierseitig gehaltenen 
Wand angenommen werden. ; 
Als vierseitig gehalten gelten Wandtafeln, die außer durch Deckenschei- 
ben nach Abschnitt 5.3.1 an beiden Seiten durch aussteifende Wände ge- 
halten sind. 
Der Mittelstand der aussteifenden Wände darf 
bei einer Wanddicke d > 14 cm höchstens gleich der 2fachen Geschoß- 
höhe h, sein 
bei einer Wanddicke < 14 cm höchstens gleich der 1,5fachen Geschoß- 
höhe h,; sein. | 
Haben vierseitig gehaltene Wände Öffnungen, deren lichte Höhe größer 
als % der Geschoßhöhe und deren Gesamtfläche größer als 1/9 der 
Wandtafelfläche ist, so sind für den Spannungsnachweis nach Abschnitt 
5.4.1. 
die Wandteile zwischen Öffnung und aussteifender Wand als dreiseitig 
gehalten und 
die Wandteile zwischen Öffnungen als zweiseitig gehalten anzusehen. 
Die Mindestwanddicke für vierseitig gehaltene Wände gemäß Ab- 
schnitt 5.2 darf angesetzt werden, wenn durch entsprechende Bewehrung 
dafür gesorgt wird, daß die Gesamtwand noch als vierseitig gehaltene 
Scheibe wirkt. 
5.4 
Spannungsnachweis 
5.4.1 Knicksicherheit 
Die Spannungen sind für die wÄ@-fachen Belastungen nachzuweisen. Als 
Knicklänge s, ist anzunehmen: 
bei zweiseitig gehaltenen Wänden Ss, —= h; 
bei dreiseitig gehaltenen Wänden Ss; — 0,8 h; 
bei vierseitig gehaltenen Wänden Ss; — 0,6 h; 
Tafel 1*) 
51. /d 
1) 
10 
15 
20 
25 
30 
1,0 
1,6 
2,1 
2,8 
3,6 
*) Die w-Werte der Tafel 1 gelten für unbewehrte und schwachbewehrte 
Wände mit einem Bewehrungsgehalt u < 0,8 %; 
bei Werten von u > 0,8 % gelten die Ü-Werte von DIN 1045 8 27. 
Bei Wänden, die keinen rechteckigen Vollquerschnitt besitzen, (vgl. 
Abschnitt 5.2) darf als Vergleichsdicke di = iyı2 gesetzt werden (i= 
Trägheitshalbmesser des Wandquerschnitts) . 
Ein Nachweis der ausmittigen Beanspruchung der Wände ist nur erfor- 
derlich bei einseitig durch Decken belasteten Wänden mit Dicken unter 
14 cm. 
In diesen Fällen ist der Knicksicherheitsnachweis unter der Annahme 
mittig angreifender Lasten zu erbringen. Für den Spannungsnachweis ist 
die Ausmittigkeit der von der Decke auf die Wand wirkenden Last unter 
der Annahme einer dreieckförmigen Spannungsverteilung über die Auf- 
‚agertiefe der Fertigplatten zu berücksichtigen. 
Vergußbeton über dem Auflager darf hierbei mitgerechnet werden, wenn 
er mit den Deckenplatten oben durch Bewehrung verbunden ist und diese 
im Vergußbeton vorschriftsmäßig verankert ist (vgl. Zulassungen für 
Betonrippenstahl und Baustahlmatten). Für diesen Spannungsnachweis 
ist bei mehrgeschossigen Wänden auch eine etwaige Ausmittigkeit der 
Lasten aus den oberen Geschossen zu berücksichtigen. 
Aussparungen, Schlitze und Durchbrüche sind beim Spannungsnachweis 
der Wände zu berücksichtigen (dies betrifft jedoch nicht die Schlitze bei 
Wandanschlüssen). Jedoch können Hohlräume, die innerhalb des mitt- 
leren Drittels des Wandquerschnittes liegen und eine Mindestbetonüber- 
deckung von 3 cm haben, beim Spannungsnachweis vernachlässigt wer- 
den, wenn ihre größte Abmessung nicht größer als % der Wanddicke ist. 
3.4.2 
5.4.3
	        
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