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Volume 13. Juni 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 
|) Seite 128 
Nr. 22 
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Statische Berechnung mit dem Nachweis der verschiedenen Transport- 
zustände zwischen Betonierform, Zwischenlager und Baustelle mit Angabe der 
erforderlichen Betonfestigkeit zu diesen Zeitpunkten und 
der verschiedenen Montagezustände von der Ankunft der Teile auf der Bau- 
stelle bis zur endgültigen Lage im Bauwerk (nach Verguß der Fugen) mit 
Angabe der erforderlichen Betonfestigkeit zu diesen Zeitpunkten. 
Ausführungszeichnungen 
Hierzu gehören: 
Verlegepläne der Fertigteile und Angabe. der Positionsnummern für Wand- 
und Deckentafeln, 
Positionsliste, die auch eine kurze Beschreibung der Teile enthalten soll, 
Bewehrungszeichnungen der Fertigteile mit einer gesonderten Darstellung 
der nachträglich auf der Baustelle zu verlegenden Bewehrung. 
Standsicherheits- und Spannungsnachweis 
4.1 Die Standsicherheit (Kipp- und Gileitsicherheit) des ganzen Bauwerks und 
seiner Teile gegen senkrechte und waagerechte Lasten ist nachzuweisen. 
Die Deckentafeln sind zur Ableitung der waagerechten Kräfte zu geschlosse- 
nen Deckenscheiben zusammenzufügen. 
Beim Spannungsnachweis der als Windscheiben wirkenden Wände sind Wind- 
lastmomente und andere in gleicher Richtung wirkende Momente aus aus- 
mittiger lotrechter Belastung zu berücksichtigen. Der Nachweis darf unter 
Ausschluß von Zugspannungen geführt werden, wobei sich die Fugen rech- 
nungsmäßig bis zur Schwerachse der Wandscheibe öffnen dürfen. Die waage- 
rechten Lasten sind auf die einzelnen, in einer Ebene stehenden Tafeln ent- 
sprechend ihrer Steife zu verteilen, sofern nicht durch eine schubfeste Ver- 
bindung (vgl. Abschnitt 5.5.1.2) der in Rechnung gestellten Wandtafeln ihr 
Zusammenwirken als Scheibe gesichert ist. 
Bei Wohnbauten mit höchstens 6 Vollgeschossen mit einer Geschoßhöhe h; < 3,0 
und ungefähr symmetrischer Lage der aussteifenden Wandscheiben (Abwei- 
chung zwischen Lastachse und Schwerachse der Windscheiben < b„/10) kann 
der Nachweis. der Abtragung der Windlasten entfallen, wenn die Deckentafeln 
zu einer geschlossenen Deckenscheibe zusammengefaßt sind, und wenn sich 
für das Bauwerk Werte 3 I/b,„ ergeben, die größer oder gleich denjenigen der 
folgenden Tabelle sind: 
Zahl der Vollgeschosse 
3.2 
4.2 
17 400 
Werte 3 1/b., [m3] 
B 225 
nr 
03 
(? 
“ 
B 160 
0,7 
0,6 
0,5 
A 
Dabei ist XI die Summe der Trägheitsmomente aller geschlossenen (d.h. öff- 
nungsfreien), zur untersuchten Windrichtung parallelen und in einem Stück 
hergestellten Wandscheiben oder Teile von Wandscheiben. (Wandabschnitte) 
neben Tür- und anderen Öffnungen mit.d = 10 cm, deren Breite nicht kleiner 
als 2 m ist; b, ist die Breite der Windangriffsfläche. 
Die Einhaltung dieser Werte ist für beide Gebäuderichtungen nachzuweisen. 
Wände 
5.1 Hinsichtlich ihrer Wirkung im Bauwerk werden unterschieden: 
5.1.1 Tragende Wände. Sie tragen Deckenlasten ab und können auch gleich- 
zeitig oder nur als Windscheiben wirken. 
5.1.2 Aussteifende Wände. Sie werden zur Knickaussteifung tragender Wände 
herangezogen. Sie müssen mindestens eine Länge von der Geschoßhöhe 
haben. Als aussteifend können auch tragende ände (vgl. Ab- 
schnitt 5.1.1) verwendet werden. 
Wegen der Verbindung der Wände siehe Abschnitt 5.5.1.1. 
Nichttragende Wände. Sie werden überwiegend nur durch ihr Eigen- 
gewicht beansprucht, können aber auch auf ihre Fläche wirkende Wind- 
lasten auf Wand- oder Deckenscheiben abtragen. 
Betongüte und Mindestabmessungen 
Die Betongüte der Wand- und Deckentafeln muß mindestens B 160 betragen. 
Sofern nicht mit Rücksicht auf die Standsicherheit, den Wärme- oder Schall- 
schutz dickere Wände erforderlich sind, beträgt die Mindestbetondicke: 
bei tragenden Wänden oder tragenden Schichten von 
mehrschichtigen Wänden 14 cm 
Sind diese Wände drei- oder vierseitig gehalten, so genügt eine 
Wanddicke von 10 cm 
bei aussteifenden Wänden 10 cm 
bei nichttragenden Wänden 5 cm 
Bei Wänden, deren Querschnitt kein volles Rechteck ist (z. B. Hohlräume be- 
sitzt), muß der Trägheitsradius i mindestens so groß sein wie derjenige von 
Vollwänden gleicher Funktion. Die kleinste Abmessung solcher Wände muß min- 
destens 5cm betragen und darf außerdem nicht kleiner als 1/10 ihres lichten 
Rippen- oder Stegabstandes sein.
	        
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