V1/1965
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Nr. 27
5.
Jedem Arbeitnehmer und Lehrling wird das Fahrgeld,
das er über 1,— DM täglich von der Wohnung zur
Baustelle und zurück aufwenden muß, vergütet.
Die gesamten Fahrkosten zwischen Werkplatz (Lager)
und Arbeitsstelle zahlt der Arbeitgeber.
Jedem: Mitglied des Betriebsrates ist seitens der Firma
eine Abschrift dieses Lohntarifvertrages auszuhändi-
gen. Außerdem ist durch Auslegen bzw. Aushängen im
Lohnbüro die Belegschaft von dem Abschluß und Inhalt
des Lohntarifvertrages in Kenntnis zu setzen.
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Ausschlußfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen
hach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie
sich: nicht innerhalb von 2 Wochen .-nach der Geltend-
machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
$ 6
Tarifdauer
SE
En a
Vorstehender Lohntarifvertrag tritt am 1.April 1965. in
Kraft und endet am 31. Juli 1965. Eine Kündigung des Ver-
crages ist nicht erforderlich.
Berlin, den 29. März 1965
Dachdecker-Innung Berlin
Beutel Dempe Kannapke
Kapella Presuhn Kohlstedt
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Verwaltungsstelle Berlin
Dittrich
82
Arbeitslohn
ab ab
1. 4; 1965*) "1.1: 1966**)
DM DM
43,15 43,85
L.
Bildhauer, 7 Stunden Arbeitszeit -
täglich: ....
Steinmetzen in der Werkstein-,
Marmor- und Grabmalbranche -
je Std.
2.
4,52 4,62
Jung-Gesellen mit abgeschlossener
Lehrzeit erhalten im 1. Gesellen-
jahr 85% des Steinmetzlohnes -
U
im 2. Gesellenjahr 90% des Stein-
metzlohnes. — je Std. ..........
Natursteinschleifer, Fräser, Dre-
her, über 2 Jahre im Beruf
je Std
Anfänger bis % Jahr im Beruf
je Sid N
Anfänger über % Jahr im Beruf
N
Anfänger über % Jahr im Beruf —-
je Std een lee
Hilfsarbeiter im 1. Jahr im Beruf -
IS Se ea A Re
Hilfsarbeiter im 2. Jahr im Beruf —
je Side
7. Jugendliche Hilfsarbeiter erhalten
bis zum 16. Lebensjahr .........
bis zum 17. Lebensjahr ........
bis zum 18. Lebensjahr ..........
bis zum 19. Lebensjahr
des Tariflohnes des entsprechenden erwachsenen Hilfs-
arbeiters.
Zu den angeführten Lohnsätzen kommen: je Stunde
0,04 DM Schlechtwetterbeitrag, die an die Schlechtwetter-
kasse (Winter-Lohnausgleichskasse) abgeführt werden.
Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Kolonne von min-
destens fünf Steinmetzen oder anderen Betriebsangehörigen
beauftragt werden, erhalten eine Zulage von 0,45 DM je
Stunde.
Anlage 5
Lohntarifvertrag
für das Steinmetzgewerbe in Berlin
Zwischen der .
Steinmetz- und Bildhauer-Innung Berlin,
Berlin 61, Obentrautstraße 2,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Verwaltungsstelle Berlin,
Berlin 30, Keithstraße 1/3,
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
$1
Geltungsbereich
Räumlich: Das Gebiet von Berlin.
Fachlich: Alle handwerklichen Betriebe zur Gewinnung so-
wie Be- und Verarbeitung von Naturstein.
Persönlich: alle gewerblichen Arbeitnehmer und Lehrlinge
der genannten Betriebe.
$ 3
Entschädigung für Lehrlinge
Die Entschädigungssätze für Lehrlinge im Steinmetz-
gewerbe werden wie folgt in Wochenlöhnen festgesetzt:
Bei Eintritt in das Lehrverhältnis vor Vollendung des
16. Lebensjahres:
a ae
im 2. Lehrjahr Ge
im 3. Lehrjahr ... BSR EEE ar
Sollten ausnahmsweise Lehrlinge nach Vollendung des 16.
bzw.. 18. Lebensjahres eingestellt werden, dann sind die
Entschädigungssätze für sie — bei Lehrverhältnissen
zwischen Tarifgebundenen — im Einvernehmen mit der
I.G. Bau-Steine-Erden, Verwaltungsstelle Berlin. festzu-
setzen.
*) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit ab 1. April 1965
41 Stunden. Der Ausgleich für eine Stunde Arbeitszeitverkürzung
ist im Lohn enthalten.
**) Die ab 1. Januar 1966 gewährte Lohnerhöhung aller im $ 2 die-
ses Vertrages genannten Löhne von 0,10 DM je Stunde sind zur
vermögensbildenden Anlage durch die von diesem Tarifvertrag
erfaßten Arbeitnehmer vorgesehen.