V1/1965
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Nr. 25
LU
Billigkeitsentschädigungen werden gewährt, wenn
und soweit die Maßnahmen nach Buchstaben a und
b als Hilfe nicht ausreichen, außerdem in den Fällen
von Nummer 26.
Räumungsbetroffenen Grundstückseigentümern
werden Billigkeitsentschädigungen nicht gewährt.
Die neue Existenzgrundlage des Räumungsbetroffenen
muß die ordnungsgemäße Bedienung des Kredites er-
warten lassen. Das betriebliche Rechnungswesen soll
eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Ertrags-
lage zulassen.
Unter den Voraussetzungen von Nummer 3 können
Hilfsmaßnahmen auch zugunsten der Rechtsnachfolger
von Betriebsinhabern, die natürliche Personen sind,
Anwendung finden.
AL,
Bürgschaften
A. Art der Bürgschaften
Das Land Berlin kann zugunsten von Räumungsbetrof-
fenen‘ Bürgschaften bis zur vollen Höhe des Kredit-
betrages für Investitions- und Betriebsmittelkredite
übernehmen.
Die Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften und
nur gegenüber Kreditinstituten oder Kapitalsammel-
stellen übernommen, die geeignet sind, verbürgte Kre-
dite zu verwalten.
Die Bürgschaften dienen nur zur Sicherung eines Aus-
falls, den der Kreditgeber nach Verwertung der vom
Kreditnehmer gestellten Sicherheiten und nach Aus-
schöpfung aller nach Lage des Falles erfolgverspre-
chenden Möglichkeiten der Beitreibung seiner Forde-
rung erleiden sollte. Ein Ausfall an Zinsen und Pro-
vision wird nur bis zur Höhe von zusammen 4% v.H.
jährlich über dem im Zeitpunkt der Inanspruchnahme
geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank be-
rücksichtigt. Hierunter fallen nicht Kosten, die durch
eine Rechtsverfolgung Dritten gegenüber entstehen.
Das Land Berlin kann aus einer Ausfallbürgschaft erst
in Anspruch genommen werden,
a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kre-
ditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung
des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Lei-
stung des Offenbarungseides oder auf sonstige Weise
nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus
der Verwertung der etwa bestehenden Sicherheiten
oder des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers
nicht oder nicht mehr zu erwarten sind;
wenn der Kreditnehmer nach Fälligkeit des durch
die Bürgschaft gesicherten Kredits, ohne daß es
einer vorherigen Klage und Zwangsvollstreckung
bedarf, auf eingeschriebenen Brief nicht binnen
sechs Monaten Zahlung geleistet und eine Verwer-
tung etwaiger anderer Sicherheiten nicht innerhalb
der gleichen Frist zur Befriedigung des Kredit-
gebers geführt hat.
Zahlungen des Landes Berlin auf Grund einer Bürg-
schaft sind von dem Kreditgeber zunächst auf einem
Sicherstellungskonto zu buchen. Sie dürfen erst dann
mit der Forderung aus der Bürgschaft verrechnet wer-
den, wenn der endgültige Ausfall feststeht. Nach der
Zahlung gelten weiter auflaufende Nebenleistungen auf
die Hauptforderung nicht mehr als Ausfall.
Der Kreditgeber hat alles zu tun, um Schäden abzu-
wenden und einen Ausfall so gering wie möglich zu
halten. Nach Verrechnung der Zahlung des Landes
Berlin auf die Forderung aus der Bürgschaft hat er
die auf das- Land Berlin übergehenden Rechte ein-
Schließlich der Rechte aus etwa noch bestehenden
Sicherheiten- ohne besondere Entschädigung, jedoch
gegen anteilmäßige Erstattung seiner Auslagen für
Rechnung des Landes Berlin treuhänderisch zu ver-
walten und zu verwerten. Weitere Eingänge sind vom
Kreditgeber unverzüglich anteilmäßig abzuführen.
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Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche. anderer Bürgen
gemäß 88 774, 426 BGB gegen das Land Berlin sind
von dem Kreditgeber auszuschließen.
B. Bedingungen für verbürgte Kredite
Die Kreditkosten dürfen die marktüblichen Sätze nicht
übersteigen. Die Laufzeit der Kredite darf nicht mehr
als zehn Jahre betragen, es sei denn, daß sie baulichen
Investitionen dienen und eine Tilgung innerhalb von
zehn Jahren dem Kreditnehmer nicht zugemutet wer-
den kann.
Verbürgte Kredite sind von dem Kreditnehmer in zu-
mutbarem Maße nach bankmäßigen Grundsätzen zu
sichern.
Ist der Kreditnehmer eine Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung, so wird die Bürgschaft in der Regel nur
gewährt, wenn auch der oder die Gesellschafter die
selbstschuldnerische Bürgschaft für den verbürgten
Kreditteil übernehmen. Auch von anderen, an dem kre-
ditnehmenden Gewerbebetrieb — gleich welcher Rechts-
form -— beteiligten Personen kann eine Bürgschaft ver-
langt werden.
C. Pflichten des Kreditgebers
Der Kreditgeber ist verpflichtet, die in dem Kredit-
vertrag vorgesehenen Sicherheiten rechtswirksam be-
stellen zu lassen, sie sorgfältig zu verwalten, zu
beobachten und erforderlichenfalls zu verwerten.
Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche der Kre-
ditgeber im Rahmen sachgemäßer Verwaltung und Ab-
wicklung seiner Darlehnsforderung für nützlich er-
achtet, wird das Land Berlin gegen sich gelten lassen.
Wesentliche Änderungen der Kreditbedingungen, ins-
besondere eine Verlängerung der Laufzeit sowie ein
Stillhalten nach Fälligkeit, bedürfen jedoch der Zu-
stimmung des Senators für Finanzen und des Senators
für Wirtschaft.
Die für den Kredit gestellten Sicherheiten dienen dem
Risiko des Landes Berlin und dem Eigenrisiko des Kre-
ditgebers anteilmäßig. Der Kreditgeber darf sich keine
Sondersicherheiten bestellen lassen.
Der Verwendungszweck des Kredits ist im Kreditver-
trag festzulegen. Die ordnungsgemäße Verwendung für
den vorgesehenen Zweck ist vom Kreditgeber in der
für die Kreditart möglichen Weise zu überwachen und
nachzuprüfen.
Der Kreditgeber ist verpflichtet, bei Nichteinhaltung
des Kreditvertrages durch den Kreditnehmer oder bei
Bekanntwerden von Umständen, die eine Rückzahlung
des verbürgten Kredits gefährden, das Land Berlin
unverzüglich zu unterrichten.
Der Senator für Finanzen und der Rechnungshof von
Berlin sind berechtigt, beim Kreditgeber und beim Kre-
ditnehmer — beim Kreditgeber jedoch nur hinsichtlich
der Unterlagen, die den Kredit betreffen, für den die
Bürgschaft übernommen worden ist — jederzeit eine
Prüfung vorzunehmen oder durch Beauftragte vor-
nehmen zu lassen. Der Kreditgeber hat mit dem Kre-
ditnehmer das Recht auf uneingeschränkte Prüfung in
vorstehendem Sinne zu vereinbaren.
Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kredit-
geber; eine entsprechende Belastung des Kreditneh-
mers ist zulässig.
Das Land Berlin wird von seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Kreditgeber frei, wenn dieser gegen die
Bestimmungen der Nummern 15 bis 20 verstoßen hat,
es sei denn, daß der Kreditgeber gleichwohl bank-
mäßige Sorgfalt gewahrt hat.
II,
Zinszuschüsse
Die Höhe des Zinszuschusses bemißt sich nach dem
Unterschied zwischen dem vereinbarten, jedoch höch-
stens dem marktüblichen Zins und dem je nach der
Ertragslage der neuen Existenz zumutbaren Zins.