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Volume 2. Juni 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

"1/1965 
Seite 61 
Nr. 23-25 
bestimmter Ortslage noch Sonderrechte an bestimmten 
Parkbauten erwerbe(n). 
Mir — Uns — ist bekannt, daß die Entgegennahme der 
Verpflichtungserklärung einen Rechtsanspruch auf Be- 
freiung nicht begründet. 
den 
„Die den Ländern zur Durchführung der Wohnraum- 
hilfe zur Verfügung gestellten Wohnraumhilfemittel 
sind von ihnen bis zum 31. März 1965 mit jährlich 
2 v.H. und vom 1. April 1965 bis zum 31. März 1967 
mit jährlich 4 v.H., jeweils in zwei gleichen Halb- 
jahresraten am 31. März und 30. September jedes 
Jahres zu tilgen.“ 
(Unterschrift des Bauherrn) 
Schwedler 
y N E03 BauWohn IV D 11 Wa 
VI-24_| rernruf: 8705 91 — (95) 4848 — |_9-5- 1965 ı 
An die Mitglieder des Senats ABI. S. 479 
die Bezirksämter — BauWohn — 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofs 
Richtlinien 
für den Einsatz der Bundesmittel 
für den sozialen Wohnungsbau 1965 
Nachstehend — Anlage — gebe ich die vom Bundesminister 
für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung erlas- 
senen „Richtlinien für den Einsatz der Bundesmittel für 
den sozialen Wohnungsbau 1965‘ vom 30. März 1965 be- 
kannt. 
Die in diesen Richtlinien erteilten Auflagen für die Be- 
willigung der öffentlichen Baudarlehen und die Vergabe der 
mit Wohnraumhilfe geförderten Mietwohnungen (Ab- 
schnitt IV Nr. 8 und 9) sind zu beachten. 
Schwedler 
Anlage 
{BAnz. Nr. 71 
vom 13. April 1965) 
Richtlinien 
für den Einsatz der Bundesmittel 
für den sozialen Wohnungsbau 1965 
Vom 30. März 1965 
Die für das Rechnungsjahr 1963 bekanntgegebenen Richt- 
linien für den sozialen Wohnungsbau 1963 vom 22. Februar 
1963*) werden hiermit in gleicher Fassung auch für das 
Rechnungsjahr 1965 erlassen mit folgenden Maßgaben: 
An Stelle der Jahreszahl 1963 ist in Abschnitt I Nr. 10, 
Abschnitt III Nr.1 und Abschnitt IV Nr. 2 die Jahres- 
zahl 1965 und an Stelle der Jahreszahl 1964 in Ab- 
schnitt I Nr.12 und Abschnitt IV Nr.2 die Jahreszahl 
1966 zu setzen. 
Abschnitt IV Nr.2 Abs.1 Satz 1 erhält folgende Fas- 
sung: 
‘) Mit den Richtlinien werden in den Abschnitten I bis III Auf- 
lagen nach $ 19 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der 
Fassung vom 1. August 1961 (BGBl.I S. 1121) für den Einsatz 
der Bundesmittel, die der Bund 
a) für den allgemeinen sozialen Wohnungsbau nach 8 18 Abs.1 
Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- 
und Familienheimgesetz) in der Fassung vom 1. August 1961 
(Bundesgesetzbl. IS. 1121), 
b) für die Wohnraumversorgung von Flüchtlingen aus der so- 
wjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor 
Berlin, Aussiedlern und Gleichgestellten 
den Ländern zur Verfügung stellt, erteilt. Gleichzeitig werden 
die Abschnitte I, II und IV auf Grund der 88-319 Abs. 2 Satz 1, 
346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) nach 
Anhören des Ständigen Beirats mit Zustimmung des Kontroll- 
ausschusses als Weisung über Wohnraumhilfe erlassen. 
Die Richtlinien sind veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 61 vom 
28. März 1963 / ABIL. 1963 S. 508 / Dbl. VI/1963 Nr. 32. 
"a BauWohn IV D? 
(_v1-25 | Fernruf: 87.05 91 — (95) 4877 — 
WiIaB 65 
Fernruf: 78 01 — (95) 8293 — 
| 12.5. 1965 | 
DbI. 1/1965 
Nr. 37 
ABI. 8. 233 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter, Abt. Bau- und Wohnungswesen 
Der Senat hat in seiner Sitzung am 2. Februar 1965 ( Senats- 
beschluß Nr. 1844/65) die nachstehenden Verwaltungsvor- 
schriften beschlossen, die hiermit bekanntgegeben werden. 
In Vertretung 
Grabert 
Allgemeine Anweisungen 
für die Durchführung von Hilfsmaßnahmen 
für Räumungsbetroffene 
Vom 18. Februar 1965 
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
£. 
Voraussetzungen 
Räumungsbetroffene im Sinne dieser Allgemeinen An- 
weisungen sind Gewerbetreibende und Angehörige 
freier Berufe, die von Öffentlichen Baumaßnahmen 
oder städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen dadurch 
unmittelbar betroffen werden, daß sie die für die Aus- 
übung ihrer Erwerbstätigkeit genutzten Räume oder 
Grundstücke aufgeben müssen und als Folge ihre 
Existenzgrundlage verlieren. 
Räumungsbetroffenen, die die zur Gewinnung einer 
neuen Existenzgrundlage erforderlichen Mittel weder 
selbst aufbringen noch mit Hilfe von Krediten gegen 
Stellung der notwendigen Sicherheiten beschaffen 
können, kann durch die Übernahme von Bürgschaften, 
durch die Gewährung von Zinszuschüssen und in Aus- 
nahmefällen durch die Gewährung von Billigkeits- 
entschädigungen (Zuschüsse aus Gründen der Billig- 
keit) geholfen werden. 
Bürgschaften werden übernommen, wenn und 
soweit Räumungsbetroffene zur Gewinnung einer 
neuen Existenzgrundlage Kredite benötigen und 
sie die für diesen Zweck erforderlichen Mittel auf 
andere Weise nicht aufzubringen vermögen. Die 
Kredite sollen die Gewinnung einer gleichwertigen 
Existenz ermöglichen und können nur insoweit ver- 
bürgt werden, als die von den Räumungsbetroffenen 
bankmäßig.zu stellenden Sicherheiten einer Ergän- 
zung bedürfen. 
Für Angehörige freier Berufe können Bürgschaften 
nicht übernommen werden. 
Zinszuschüsse werden gewährt, wenn und soweit 
Räumungsbetroffene zur Gewinnung einer neuen 
Existenzgrundlage Kredite aufnehmen müssen und 
die zu erwartende Ertragslage der neuen Existenz 
nur die Zahlung eines um einen Zuschuß ermäßig- 
ten Zinses gestattet. Zinszuschüsse können nicht ge- 
währt werden, soweit die Existenzgrundlage durch 
anderweitige Öffentliche Förderung wiederher- 
gestellt werden kann, 
1. 
2, 
8. a)
	        
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