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Nr. 23-25
bestimmter Ortslage noch Sonderrechte an bestimmten
Parkbauten erwerbe(n).
Mir — Uns — ist bekannt, daß die Entgegennahme der
Verpflichtungserklärung einen Rechtsanspruch auf Be-
freiung nicht begründet.
den
„Die den Ländern zur Durchführung der Wohnraum-
hilfe zur Verfügung gestellten Wohnraumhilfemittel
sind von ihnen bis zum 31. März 1965 mit jährlich
2 v.H. und vom 1. April 1965 bis zum 31. März 1967
mit jährlich 4 v.H., jeweils in zwei gleichen Halb-
jahresraten am 31. März und 30. September jedes
Jahres zu tilgen.“
(Unterschrift des Bauherrn)
Schwedler
y N E03 BauWohn IV D 11 Wa
VI-24_| rernruf: 8705 91 — (95) 4848 — |_9-5- 1965 ı
An die Mitglieder des Senats ABI. S. 479
die Bezirksämter — BauWohn —
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofs
Richtlinien
für den Einsatz der Bundesmittel
für den sozialen Wohnungsbau 1965
Nachstehend — Anlage — gebe ich die vom Bundesminister
für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung erlas-
senen „Richtlinien für den Einsatz der Bundesmittel für
den sozialen Wohnungsbau 1965‘ vom 30. März 1965 be-
kannt.
Die in diesen Richtlinien erteilten Auflagen für die Be-
willigung der öffentlichen Baudarlehen und die Vergabe der
mit Wohnraumhilfe geförderten Mietwohnungen (Ab-
schnitt IV Nr. 8 und 9) sind zu beachten.
Schwedler
Anlage
{BAnz. Nr. 71
vom 13. April 1965)
Richtlinien
für den Einsatz der Bundesmittel
für den sozialen Wohnungsbau 1965
Vom 30. März 1965
Die für das Rechnungsjahr 1963 bekanntgegebenen Richt-
linien für den sozialen Wohnungsbau 1963 vom 22. Februar
1963*) werden hiermit in gleicher Fassung auch für das
Rechnungsjahr 1965 erlassen mit folgenden Maßgaben:
An Stelle der Jahreszahl 1963 ist in Abschnitt I Nr. 10,
Abschnitt III Nr.1 und Abschnitt IV Nr. 2 die Jahres-
zahl 1965 und an Stelle der Jahreszahl 1964 in Ab-
schnitt I Nr.12 und Abschnitt IV Nr.2 die Jahreszahl
1966 zu setzen.
Abschnitt IV Nr.2 Abs.1 Satz 1 erhält folgende Fas-
sung:
‘) Mit den Richtlinien werden in den Abschnitten I bis III Auf-
lagen nach $ 19 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung vom 1. August 1961 (BGBl.I S. 1121) für den Einsatz
der Bundesmittel, die der Bund
a) für den allgemeinen sozialen Wohnungsbau nach 8 18 Abs.1
Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz) in der Fassung vom 1. August 1961
(Bundesgesetzbl. IS. 1121),
b) für die Wohnraumversorgung von Flüchtlingen aus der so-
wjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor
Berlin, Aussiedlern und Gleichgestellten
den Ländern zur Verfügung stellt, erteilt. Gleichzeitig werden
die Abschnitte I, II und IV auf Grund der 88-319 Abs. 2 Satz 1,
346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) nach
Anhören des Ständigen Beirats mit Zustimmung des Kontroll-
ausschusses als Weisung über Wohnraumhilfe erlassen.
Die Richtlinien sind veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 61 vom
28. März 1963 / ABIL. 1963 S. 508 / Dbl. VI/1963 Nr. 32.
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(_v1-25 | Fernruf: 87.05 91 — (95) 4877 —
WiIaB 65
Fernruf: 78 01 — (95) 8293 —
| 12.5. 1965 |
DbI. 1/1965
Nr. 37
ABI. 8. 233
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter, Abt. Bau- und Wohnungswesen
Der Senat hat in seiner Sitzung am 2. Februar 1965 ( Senats-
beschluß Nr. 1844/65) die nachstehenden Verwaltungsvor-
schriften beschlossen, die hiermit bekanntgegeben werden.
In Vertretung
Grabert
Allgemeine Anweisungen
für die Durchführung von Hilfsmaßnahmen
für Räumungsbetroffene
Vom 18. Februar 1965
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
£.
Voraussetzungen
Räumungsbetroffene im Sinne dieser Allgemeinen An-
weisungen sind Gewerbetreibende und Angehörige
freier Berufe, die von Öffentlichen Baumaßnahmen
oder städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen dadurch
unmittelbar betroffen werden, daß sie die für die Aus-
übung ihrer Erwerbstätigkeit genutzten Räume oder
Grundstücke aufgeben müssen und als Folge ihre
Existenzgrundlage verlieren.
Räumungsbetroffenen, die die zur Gewinnung einer
neuen Existenzgrundlage erforderlichen Mittel weder
selbst aufbringen noch mit Hilfe von Krediten gegen
Stellung der notwendigen Sicherheiten beschaffen
können, kann durch die Übernahme von Bürgschaften,
durch die Gewährung von Zinszuschüssen und in Aus-
nahmefällen durch die Gewährung von Billigkeits-
entschädigungen (Zuschüsse aus Gründen der Billig-
keit) geholfen werden.
Bürgschaften werden übernommen, wenn und
soweit Räumungsbetroffene zur Gewinnung einer
neuen Existenzgrundlage Kredite benötigen und
sie die für diesen Zweck erforderlichen Mittel auf
andere Weise nicht aufzubringen vermögen. Die
Kredite sollen die Gewinnung einer gleichwertigen
Existenz ermöglichen und können nur insoweit ver-
bürgt werden, als die von den Räumungsbetroffenen
bankmäßig.zu stellenden Sicherheiten einer Ergän-
zung bedürfen.
Für Angehörige freier Berufe können Bürgschaften
nicht übernommen werden.
Zinszuschüsse werden gewährt, wenn und soweit
Räumungsbetroffene zur Gewinnung einer neuen
Existenzgrundlage Kredite aufnehmen müssen und
die zu erwartende Ertragslage der neuen Existenz
nur die Zahlung eines um einen Zuschuß ermäßig-
ten Zinses gestattet. Zinszuschüsse können nicht ge-
währt werden, soweit die Existenzgrundlage durch
anderweitige Öffentliche Förderung wiederher-
gestellt werden kann,
1.
2,
8. a)