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Volume 2. Juni 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

V1/1965 
Seite’ 60 a 
Nr. 22-23 
Anlage 
(Nr. 26 Abs. 4 FHV) 
Bewilligungsbescheid 
Betr.: Gewährung eines Familienheimdarlehns 
Vorgang: Ihr Antrag VOM aus 
[ch bin / Wir sind damit einverstanden, daß die Wohnungs- 
bau-Kreditanstalt Berlin mit Ihnen einen Vertrag über die 
Gewährung eines Darlehns aus Wohnungsfürsorgemitteln 
(Familienheimdarlehn) in Höhe von 
zu den sich aus den Gemeinsamen Verwaltungsvorschriften 
über die Gewährung von Familienheimdarlehn an Verwal- 
tungsangehörige des Landes Berlin ergebenden und den 
nachstehenden Bedingungen abschließt. 
Die weiteren Bedingungen sind: 
Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin wird hiervon unter- 
richtet werden und Ihnen, sobald dieser Bescheid unan- 
fechtbar geworden ist*) / sobald Sie mitgeteilt haben, daß 
Sie keine Klage erheben werden**), ein entsprechendes 
Darlehnsangebot unter Beifügung eines Schuldurkunden- 
entwurfs unterbreiten. 
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch gegeben. Er ist 
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides 
schriftlich oder zur Niederschrift Dei 1er rein 
(Stelle, die den Bescheid erteilt) 
zu erheben“). 
Falls Sie nicht beabsichtigen, Widerspruch einzulegen, emp- 
fiehlt es sich, dies zur Beschleunigung der Angelegenheit 
mir / uns umgehend anzuzeigen”), 
Im Auftrage 
*) Gilt nur für Beamte und Richter. 
**) Gilt nur für ‚Angestellte und Arbeiter. 
| vı23 | BauWohn VII C 23 
—_ Fernruf: 87 05 91 — (95) 4517 — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
die Bezirksämter 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
Jie Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
| 5. 5. 1965 | 
ABI. S. 478 
Richtlinien 
über die Befreiung von der Verpflichtung 
zur Schaffung von Einstellplätzen 
nach Zahlung eines Ablösungsbetrags 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG werden in 
Durchführung des Senatsbeschlusses Nr. 1885/65 vom 
16. Februar 1965 folgende Richtlinien erlassen: 
Von der Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen 
kann nach $ 58 Abs. 2 der Verordnung über Garagen und 
Einstellplätze — RGaO — vom 17. Februar 1939 (RGBIl. I 
S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 
1944 (RArBI. I S. 325) Befreiung erteilt werden, wenn 
a) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu 
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen 
würde, 
die Abweichung mit den öffentlichen Belangen ver- 
einbar ist und 
die Abweichung keine wesentliche Beeinträchtigung 
der Belange Beteiligter mit sich bringt. 
ec) 
Die Voraussetzung zu b) kann im Einzelfall — wenn auch 
die anderen Voraussetzungen vorliegen — als erfüllt ange- 
sehen werden, wenn der Bauherr sich durch eine Ver- 
pflichtungserklärung nach anliegendem Muster zur Zahlung 
eines Betrages zur Herstellung Öffentlicher Parkbauten in 
Höhe von 7000,— DM für jeden ausfallenden Einstellplatz 
verpflichtet. 
Die Verpflichtungserklärung ist mit dem Befreiungs- 
antrag bei dem zuständigen Bauaufsichtsamt einzureichen. 
Ein Rechtsanspruch auf Befreiung wird durch die Ent- 
gegennahme der Verpflichtungserklärung nicht begründet 
Da nach Abschnitt XXI Abs. 7 der Anlage zu 8 1 DVO- 
AZG Planung, Entwurf, Bau. und Unterhaltung der In: 
genieurbauten für den ‘ruhenden Verkehr Vorbehalts: 
aufgaben der Hauptverwaltung sind, bedarf auch die An- 
nahme des Ablösungsbetrages meiner Zustimmung. 
Der Vorlage zur Zustimmung der Befreiung ist eine 
Stellungnahme der Ämter für Stadtplanung und Tiefbau 
über - den ruhenden Verkehr in der Umgebung des Bau- 
vorhabens beizufügen. 
Die Befreiung wird erst erteilt, wenn der Bauherr nach 
Aufforderung durch mich - VII — den Ablösungsbetrag 
gezahlt hat. . 
Wird ‚die Befreiung nicht. erteilt, so ist die Verpflich- 
tungserklärung dem Antragsteller zurückzugeben. Schon 
empfangene Beträge werden zurückgezahlt. 
Die Ablösungsbeträge sind an die Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin auf eines der folgenden Konten 
a) Berliner Bank AG., Zentrale, Kto.-Nr. 98/01200, 
b) Sparkasse der Stadt Berlin West, Kto.-Nr. Z 7777, 
c) Postscheckkonto Berlin West Nr. 107 05 
mit dem Zusatz „Ablösungsbeträge — Baugenehmigungen‘‘ 
zu zahlen. 
Sie sind ausschließlich für die Herstellung öffentlicher 
Parkbauten zu verwenden. 
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. April 1965 
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. März 1970 außer 
Kraft. 
Anlage 
Verpflichtungserklärung 
il. Um mein — unser — Bauvorhaben auf dem Baugrund- 
StÜCK ................... (Baugenehmigungsantrag vom...) 
in dem beabsichtigten Umfang ausführen zu können, 
habe(n) ich — wir — die Befreiung von der Verpflich- 
tung zur Schaffung VON ‚u... Binstellplätzen 
AM sim urn DEANLFART. 
Mir — uns — ist bekannt, daß Befreiungen von der 
Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen zu- 
sätzliche Öffentliche Parkeinrichtungen erforderlich 
machen. 
Ich — wir — verpflichte(n) mich — uns — daher zur Zah- 
lung von insgesamt 
(in: Worten. Anke ehe ee Krane n te AM) 
an die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin auf eines der 
folgenden Konten 
a) Berliner Bank AG., Zentrale, Kto.-Nr. 98/01200, 
b) Sparkasse der Stadt Berlin West, Kto.-Nr. Z 7777 
c) Postscheckkonto Berlin West Nr. 107 05 
mit dem Zusatz „Ablösungsbeträge — Baugenehmi- 
gungen‘. 
Ich — Wir — verpflichte(n) mich — uns —-, den Betrag 
nach Aufforderung vor Erteilung der Befreiung in 
einer Summe zu zahlen. 
Ich — Wir — bin — sind — damit einverstanden, daß ich — 
wir — mit der Zahlung weder einen Anspruch auf Er- 
richtung einer Stellfläche zu bestimmter Zeit und in 
3,
	        
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