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Volume 2. Juni 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

V1/1965 
Seite 59 
[ea 
Nr. 22 
X. Widerruf der Darlehnszusage 
und Kündigung des Familienheimdarlehns 
Der Verwaltungsangehörige kann das Familienheim- 
darlehn ganz oder teilweise zum 31. Dezember eines 
jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Mo- 
naten kündigen. Seitens des Landes Berlin ist das 
Familienheimdarlehn grundsätzlich unkündbar. 
22: 
Das Land Berlin kann — vorbehaltlich weitergehender 
Rechte — die Darlehnszusage widerrufen oder das Fa- 
milienheimdarlehn ganz oder teilweise kündigen, wenn 
der Verwaltungsangehörige 
a) vorsätzlich‘ oder fahrlässig unrichtige Angaben 
gemacht hat, die für die Gewährung des Familien- 
heimdarlehns von Bedeutung waren, 
b) mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungsrate ganz 
oder teilweise länger als 2 Monate in Verzug bleibt, 
eine sonstige Verpflichtung aus dem Darlehns- 
vertrag verletzt hat, es sei denn, daß die Verletzung 
auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten 
hat, 
d) den mit Familienheimdarlehn geförderten Wohn- 
raum an eine verwaltungsfremde Person ohne Zu- 
stimmung des Landes Berlin vermietet oder ver- 
äußert, 
ge) die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Ver- 
pflichtungen schuldhaft gröblich verletzt, 
£) die Kleinsiedlung nicht ordnungsgemäß bewirt- 
schaftet oder eine zweckfremde Verwendung zuläßt, 
g) aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem 
Dienste des Landes Berlin ausscheidet, 
Ah) wegen Ablaufs des für sein Beschäftigungsverhält- 
nis maßgeblichen Zeitvertrages (Nr.2 Abs.3) aus 
dem Dienst des Landes Berlin ausscheidet, 
stirbt und der Ehegatte und die in seinem Haushalt 
lebenden Kinder den mit dem Familienheimdarlehn 
geförderten Wohnraum nicht als Eigentümer wei- 
ter bewohnen. 
Diese Widerrufs- und Kündigungsgründe sind neben 
den sonst üblichen Gründen in die Bedingungen der 
Schuldurkunde aufzunehmen. 
Vom Tage des Wirksamswerdens der Kündigung nach 
Nummer 23 an ist das Familienheimdarlehn mit 2 v. H. 
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun- 
desbank, mindestens mit 6 v. H., höchstens jedoch mit 
8 v.H. jährlich zu verzinsen. 
In den Fällen der Nummer 23 Buchst. a bis f ist das 
Land Berlin — unbeschadet weitergehender Rechte — 
berechtigt, an Stelle der Kündigung den vertraglichen 
Zinssatz für den noch nicht getilgten Teil des Familien- 
heimdarlehns bis zur Höhe von 8 v.H. zu erhöhen. 
XI. Verfahren 
26. (1) Anträge auf „Gewährung von Familienheim- 
darlehn sind bei den personalaktenführenden Stellen 
oder — soweit Anträge von Versorgungsempfängern 
gestellt werden — bei den Pensionsregelungsbehörden 
einzureichen. 
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen prüfen das 
Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 2 bis 8 
und entscheiden über die Anträge, die diese Voraus- 
setzungen nicht erfüllen, ohne’ Einleitung des Verfah- 
rens nach Absatz 3. 
(3) Liegen die nach den Nummern 2 bis 8 erforder- 
lichen Voraussetzungen vor, dann übermittelt die in 
Absatz 1 genannte Stelle den Antrag. der WBK. Nach 
Prüfung des Antrages gemäß Nummer 1 Abs.1 Satz 2 
und Berechnung des Darlehns leitet die WBK den An- 
trag zusammen mit den Unterlagen wieder der nach 
Absatz 1 zuständigen Stelle zu, die dann darüber ent- 
scheidet. 
(4) Den Bescheiden über die Gewährung von Familien- 
heimdarlehn ist die aus der Anlage ersichtliche Fassung 
zu geben. Sind die Bescheide unanfechtbar geworden 
(Beamte und Richter) oder ist mitgeteilt worden, daß 
keine Klage erhoben wird (Angestellte und Arbeiter), 
sind der WBK eine Bescheidabschrift sowie die An- 
tragsunterlagen zu übersenden. 
(5) Erheben Beamte, Richter oder Versorgungs- 
empfänger, deren Bezüge auf einem früheren Beamten- 
oder Richterverhältnis beruhen, Widerspruch gegen 
Entscheidungen, die auf Grund der Stellungnahme der 
WBEK ergangen waren, übersenden die in Absatz 1 ge- 
nannten Stellen die Vorgänge nochmals der WBK. 
Verbleibt die WBK bei ihrer Stellungnahme, leiten die 
in Absatz 1 genannten Stellen die Vorgänge an die 
über den Widerspruch entscheidenden Stellen weiter. 
Dt 
(1) Angebote und Anträge nach Nummer 20 Abs.1 
Satz 2 und 4 sind bei dem Senator für Bau- und Woh- 
nungswesen — VIII B — einzureichen, der unter Beteili- 
gung des Senators für Inneres hierüber entscheidet. 
(2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn dem Ver- 
waltungsangehörigen nicht binnen vier Wochen nach 
Eingang seines Antrages ein ablehnender Bescheid 
zugegangen ist. Im Streitfalle hat der Verwaltungs- 
angehörige den Eingang des Antrages zu beweisen. 
XII. Antragsunterlagen 
28. 
Folgende Unterlagen sind bereitzuhalten und der WBK 
oder dem Senator für Bau- und Wohnungswesen auf 
Anforderung einzureichen: 
a) bei Errichtung eines Familienheimes‘ oder einer 
Eigentumswohnung — falls nicht bereits im Zu- 
sammenhang mit einem Antrag auf Gewährung 
eines öffentlichen Baudarlehns eingereicht — die 
für öffentliche Baudarlehn geforderten Unterlagen, 
bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigen- 
tumswohnung 
aa) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten 
Fläche und des umbauten Raumes, 
bb) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchaus- 
Zug, 
cc) Grundstückskaufvertragsangebot bzw. Erbbau- 
rechtskaufvertragsangebot, 
c) bei Tilgung von Finanzierungsmitteln des bisherigen 
Arbeitgebers 
aa) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten 
Fläche und des umbauten Raumes, 
bb) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchaus- 
zug, 
Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers, aus 
der hervorgeht, . wie hoch das Arbeitgeber- 
darlehn noch valutiert. 
XII. Vordrucke 
Als Vordrucke für Wirtschaftlichkeitsberechnungen, 
Baubeschreibungen und dergleichen sind — auch im 
Falle der Nr. 9 Abs. 4 — die im Land Berlin geltenden, 
im Fachhandel erhältlichen Vordrucke für öffentliche 
Darlehn zu verwenden. Die Vordrucke sind sinngemäß 
zu ändern bzw. zu ergänzen. 
XIV. Übergangs- und Schlußvorschriften 
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Ersten 
des auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin 
folgenden Monats in Kraft“). 
(2) Familienheimdarlehn werden nicht gewährt, wenn 
im Falle der Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a die Bauarbei- 
ten vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrif- 
ten begonnen wurden. Bei späterem Baubeginn ist nach 
den nach Nummer 9 Abs.3 und 4 maßgebenden Vor- 
schriften zu verfahren. 
29. 
30. 
*) .1. November 1963 (Inkrafttreten der FHV in ihrer ursprüng- 
lichen Fassung vom 1. Oktober 1963).
	        
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