V1/1965
Seite 59
[ea
Nr. 22
X. Widerruf der Darlehnszusage
und Kündigung des Familienheimdarlehns
Der Verwaltungsangehörige kann das Familienheim-
darlehn ganz oder teilweise zum 31. Dezember eines
jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Mo-
naten kündigen. Seitens des Landes Berlin ist das
Familienheimdarlehn grundsätzlich unkündbar.
22:
Das Land Berlin kann — vorbehaltlich weitergehender
Rechte — die Darlehnszusage widerrufen oder das Fa-
milienheimdarlehn ganz oder teilweise kündigen, wenn
der Verwaltungsangehörige
a) vorsätzlich‘ oder fahrlässig unrichtige Angaben
gemacht hat, die für die Gewährung des Familien-
heimdarlehns von Bedeutung waren,
b) mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungsrate ganz
oder teilweise länger als 2 Monate in Verzug bleibt,
eine sonstige Verpflichtung aus dem Darlehns-
vertrag verletzt hat, es sei denn, daß die Verletzung
auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten
hat,
d) den mit Familienheimdarlehn geförderten Wohn-
raum an eine verwaltungsfremde Person ohne Zu-
stimmung des Landes Berlin vermietet oder ver-
äußert,
ge) die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Ver-
pflichtungen schuldhaft gröblich verletzt,
£) die Kleinsiedlung nicht ordnungsgemäß bewirt-
schaftet oder eine zweckfremde Verwendung zuläßt,
g) aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem
Dienste des Landes Berlin ausscheidet,
Ah) wegen Ablaufs des für sein Beschäftigungsverhält-
nis maßgeblichen Zeitvertrages (Nr.2 Abs.3) aus
dem Dienst des Landes Berlin ausscheidet,
stirbt und der Ehegatte und die in seinem Haushalt
lebenden Kinder den mit dem Familienheimdarlehn
geförderten Wohnraum nicht als Eigentümer wei-
ter bewohnen.
Diese Widerrufs- und Kündigungsgründe sind neben
den sonst üblichen Gründen in die Bedingungen der
Schuldurkunde aufzunehmen.
Vom Tage des Wirksamswerdens der Kündigung nach
Nummer 23 an ist das Familienheimdarlehn mit 2 v. H.
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-
desbank, mindestens mit 6 v. H., höchstens jedoch mit
8 v.H. jährlich zu verzinsen.
In den Fällen der Nummer 23 Buchst. a bis f ist das
Land Berlin — unbeschadet weitergehender Rechte —
berechtigt, an Stelle der Kündigung den vertraglichen
Zinssatz für den noch nicht getilgten Teil des Familien-
heimdarlehns bis zur Höhe von 8 v.H. zu erhöhen.
XI. Verfahren
26. (1) Anträge auf „Gewährung von Familienheim-
darlehn sind bei den personalaktenführenden Stellen
oder — soweit Anträge von Versorgungsempfängern
gestellt werden — bei den Pensionsregelungsbehörden
einzureichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen prüfen das
Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 2 bis 8
und entscheiden über die Anträge, die diese Voraus-
setzungen nicht erfüllen, ohne’ Einleitung des Verfah-
rens nach Absatz 3.
(3) Liegen die nach den Nummern 2 bis 8 erforder-
lichen Voraussetzungen vor, dann übermittelt die in
Absatz 1 genannte Stelle den Antrag. der WBK. Nach
Prüfung des Antrages gemäß Nummer 1 Abs.1 Satz 2
und Berechnung des Darlehns leitet die WBK den An-
trag zusammen mit den Unterlagen wieder der nach
Absatz 1 zuständigen Stelle zu, die dann darüber ent-
scheidet.
(4) Den Bescheiden über die Gewährung von Familien-
heimdarlehn ist die aus der Anlage ersichtliche Fassung
zu geben. Sind die Bescheide unanfechtbar geworden
(Beamte und Richter) oder ist mitgeteilt worden, daß
keine Klage erhoben wird (Angestellte und Arbeiter),
sind der WBK eine Bescheidabschrift sowie die An-
tragsunterlagen zu übersenden.
(5) Erheben Beamte, Richter oder Versorgungs-
empfänger, deren Bezüge auf einem früheren Beamten-
oder Richterverhältnis beruhen, Widerspruch gegen
Entscheidungen, die auf Grund der Stellungnahme der
WBEK ergangen waren, übersenden die in Absatz 1 ge-
nannten Stellen die Vorgänge nochmals der WBK.
Verbleibt die WBK bei ihrer Stellungnahme, leiten die
in Absatz 1 genannten Stellen die Vorgänge an die
über den Widerspruch entscheidenden Stellen weiter.
Dt
(1) Angebote und Anträge nach Nummer 20 Abs.1
Satz 2 und 4 sind bei dem Senator für Bau- und Woh-
nungswesen — VIII B — einzureichen, der unter Beteili-
gung des Senators für Inneres hierüber entscheidet.
(2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn dem Ver-
waltungsangehörigen nicht binnen vier Wochen nach
Eingang seines Antrages ein ablehnender Bescheid
zugegangen ist. Im Streitfalle hat der Verwaltungs-
angehörige den Eingang des Antrages zu beweisen.
XII. Antragsunterlagen
28.
Folgende Unterlagen sind bereitzuhalten und der WBK
oder dem Senator für Bau- und Wohnungswesen auf
Anforderung einzureichen:
a) bei Errichtung eines Familienheimes‘ oder einer
Eigentumswohnung — falls nicht bereits im Zu-
sammenhang mit einem Antrag auf Gewährung
eines öffentlichen Baudarlehns eingereicht — die
für öffentliche Baudarlehn geforderten Unterlagen,
bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigen-
tumswohnung
aa) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten
Fläche und des umbauten Raumes,
bb) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchaus-
Zug,
cc) Grundstückskaufvertragsangebot bzw. Erbbau-
rechtskaufvertragsangebot,
c) bei Tilgung von Finanzierungsmitteln des bisherigen
Arbeitgebers
aa) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten
Fläche und des umbauten Raumes,
bb) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchaus-
zug,
Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers, aus
der hervorgeht, . wie hoch das Arbeitgeber-
darlehn noch valutiert.
XII. Vordrucke
Als Vordrucke für Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
Baubeschreibungen und dergleichen sind — auch im
Falle der Nr. 9 Abs. 4 — die im Land Berlin geltenden,
im Fachhandel erhältlichen Vordrucke für öffentliche
Darlehn zu verwenden. Die Vordrucke sind sinngemäß
zu ändern bzw. zu ergänzen.
XIV. Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Ersten
des auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin
folgenden Monats in Kraft“).
(2) Familienheimdarlehn werden nicht gewährt, wenn
im Falle der Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a die Bauarbei-
ten vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrif-
ten begonnen wurden. Bei späterem Baubeginn ist nach
den nach Nummer 9 Abs.3 und 4 maßgebenden Vor-
schriften zu verfahren.
29.
30.
*) .1. November 1963 (Inkrafttreten der FHV in ihrer ursprüng-
lichen Fassung vom 1. Oktober 1963).