Path:
Volume 2. Juni 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

VI/1965 
Seite 57 
Nr. 22 
3. 
3. 
> 
5 
7 
3 
sind und in ihm voraussichtlich dauernd verbleiben 
werden. Beim unmittelbaren Übertritt aus dem Dienst 
eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann 
a) von der Forderung einer mindestens zweijährigen 
Tätigkeit im Dienste des Landes Berlin abgesehen 
werden, wenn bei dem früheren Arbeitgeber die 
Voraussetzungen für die Gewährung eines Familien- 
heimdarlehns oder einer entsprechenden Zuwendung 
bereits erfüllt waren, oder 
die bei dem früheren Arbeitgeber verbrachte Zeit 
einer ununterbrochenen Vollbeschäftigung auf den 
Zweijahreszeitraum angerechnet werden. 
(3) Auf Zeitvertrag beschäftigte Angestellte können 
Familienheimdarlehn dann erhalten, wenn sie seit min- 
destens 4 Jahren ununterbrochen im. Dienst des Landes 
Berlin stehen‘ und einer Beschäftigtengruppe angehö- 
ren, bei der der regelmäßig wiederkehrende Abschluß 
unmittelbar aufeinanderfolgender Zeitverträge üblich 
ist. 
(4) Einer verheirateten Verwaltungsangehörigen, de- 
ren Ehemann nicht im Dienst des Landes Berlin steht, 
darf ein Familienheimdarlehn nur gewährt werden, 
wenn der Ehemann im Zeitpunkt der Antragstellung 
einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Ver- 
waltungsangehörige hat und nach den gegebenen Um- 
ständen angenommen werden muß, daß diese Verhält- 
nisse sich nicht ändern werden. Die Ehegatten haben 
in diesem Falle ihre Einkommensverhältnisse offen- 
zulegen. 
Für Verwaltungsangehörige im Ruhestand wird die 
Errichtung oder der Erwerb eines Familienheimes oder 
einer Eigentumswohnung unter den Voraussetzungen 
der Nummer 8 Abs. 2 gefördert. 
Hinterbliebenen von Verwaltungsangehörigen können 
Familienheimdarlehn nur in Härtefällen gewährt wer- 
den; die Entscheidung bedarf der Zustimmung des 
Senators für Inneres. 
Ill. Allgemeine Voraussetzungen 
(1) Bei Errichtung oder Erwerb eines Familienheimes 
oder einer Eigentumswohnung muß sich das in Aus- 
sicht genommene Grundstück am Dienstort oder in 
solcher Nähe des Dienstortes befinden, daß der Ver- 
waltungsangehörige seine Beschäftigungsdienststelle in 
angemessener Zeit erreichen kann. Im Zweifel ist die 
Beschäftigungsbehörde zu hören. 
(2) Das Grundstück oder die Eigentumswohnung muß 
Eigentum des Verwaltungsangehörigen oder der Ehe- 
gatten sein oder in das Eigentum des Verwaltungs- 
angehörigen oder der Ehegatten übergehen. 
(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsangehörige im 
Ruhestand. 
IV. Persönliche Voraussetzungen 
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungs- 
angehörigen müssen gesichert und die sich aus den 
Antragsunterlagen ergebenden Lasten für ihn auf die 
Dauer tragbar sein. Der angemessene Lebensunterhalt 
darf nicht gefährdet sein. Bei der Prüfung der Trag- 
barkeit der Lasten können neben dem Einkommen 
und Vermögen des Verwaltungsangehörigen auch die 
Einkommen und Vermögen der in seinem Haushalt 
lebenden Familienangehörigen. berücksichtigt werden. 
Die dienstlichen Belange, insbesondere die Versetzungs- 
möglichkeit des Verwaltungsangehörigen, dürfen durch 
die Förderung nicht beeinträchtigt werden. Diese Vor- 
aussetzung ist von der Dienst- oder Beschäftigungs- 
behörde zu bescheinigen. Der Verwaltungsangehörige 
kann im Falle seiner Versetzung mit der Einwendung, 
daß die Förderung des Familienheimes oder der Eigen- 
tumswohnung seiner Versetzung entgegenstehe, nicht 
gehört werden. 
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Nummern 5 
und 7 können Familienheimdarlehn gewährt werden, 
wenn der Verwaltungsangehörige 
)) 
am Dienstort oder in angemessener Nähe des 
Dienstortes keine dem Besetzungsrecht des Landes 
Berlin unterliegende Wohnung innehat oder 
eine dem Besetzungsrecht des Landes Berlin unter- 
liegende Wohnung frei macht, wenn das Land 
Berlin diese Wohnung im Anschluß an die Frei- 
machung voraussichtlich wieder mit einem Ver- 
waltungsangehörigen besetzen kann — von dem Er- 
fordernis der voraussichtlichen Wiederbesetzung 
kann abgesehen werden, wenn die Wohnung für 
den derzeitigen Wohnungsinhaber nicht ausreichend 
ist oder ihr Bezug einem Verwaltungsangehörigen 
nicht zugemutet werden kann — oder 
im Falle der Tilgung von Finanzierungsmitteln des 
bisherigen Arbeitgebers (Nummer 1 Abs.1 Buch- 
stabe c) das Familienheim oder die Eigentums- 
wohnung selbst bewohnt oder, sofern dies nicht der 
Fall ist, das Land Berlin Interesse und Bedarf an 
diesem Wohnraum hat. 
(2) Die Förderung eines Familienheimes oder einer 
Eigentumswohnung für einen Verwaltungsangehörigen 
im Ruhestand ist an Stelle von einem der Erforder- 
nisse der Nummern 7 und 8 Abs.1 davon abhängig, 
daß er seine bisherige Wohnung zur Besetzung mit 
einem Verwaltungsangehörigen frei macht und das 
Land Berlin an der Wohnung ein dringendes Inter- 
esse hat. Die Anerkennung eines dringenden Inter- 
esses des Landes Berlin bedarf der Zustimmung des 
Senators für Inneres. Im Falle der Förderung ist der 
Verwaltungsangehörige im Ruhestand bei der Aus- 
wahl des Grundstücks im Inland Örtlich nicht ge- 
bunden. 
V. Wohnungsfürsorgemittel 
9. (1) Wohnungsfürsorgemittel sind keine Öffentlichen 
Mittel im Sinne der‘ Wohnungsbaugesetzgebung. Sie 
unterliegen daher u. a. nicht den Vorschriften über 
die Ablösung Öffentlicher Mittel. 
(2) Die Wohnungsfürsorgemittel werden der WBK 
zweckgebunden zugeteilt. 
(3) Soweit sich aus diesen Vorschriften nicht etwas 
anderes ergibt, sind bei Errichtung oder Erwerb von 
Familienheimen und Eigentumswohnungen im Gebiet 
des Landes Berlin ($ 194 LBG) die 
Verwaltungsvorschriften zur Förderung des Sso- 
zialen Wohnungsbaues in Berlin durch öffentliche 
Baudarlehn — Wohnungsbauförderungsbestimmun- 
gen 1962 (WFB 1962) — vom 19. September 1961 
(ABl. S.1319) in der Fassung vom 15. Juli 1963 
(ABl. S. 910), 
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berech- 
nungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz 
(Zweite Berechnungsverordnung — II. BVO) vom 
17. Oktober 1957 (GVBl. S.1726) in der Fassung 
vom 23. Juli 1963 (GVBl. S. 796) 
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu- 
wenden, und zwar auch dann, wenn vom Land 
Berlin ausschließlich Wohnungsfürsorgemittel gewährt 
werden. 
(4) Wird in diesen Verwaltungsvorschriften auf Vor- 
schriften oder Leistungen des Öffentlich geförderten 
sozialen Wohnungsbaues verwiesen, so sind jeweils die 
Bestimmungen maßgebend, die in dem Land gelten, in 
dem das Grundstück, das Familienheim oder die Eigen- 
tumswohnung belegen ist oder belegen sein wird. 
VI. Höhe des Familienheimdarlehns 
Die Höhe des Darlehns wird durch die Einkommens- 
gruppe des Verwaltungsangehörigen bestimmt. Es darf 
zusammen mit einem öffentlichen Baudarlehn (ohne 
Familienzusatzdarlehn nach 8 45 des Zweiten Woh- 
nungsbaugesetzes) 60 v. H. der Gesamtkosten nicht 
überschreiten. 
a 
10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.