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sind und in ihm voraussichtlich dauernd verbleiben
werden. Beim unmittelbaren Übertritt aus dem Dienst
eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann
a) von der Forderung einer mindestens zweijährigen
Tätigkeit im Dienste des Landes Berlin abgesehen
werden, wenn bei dem früheren Arbeitgeber die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Familien-
heimdarlehns oder einer entsprechenden Zuwendung
bereits erfüllt waren, oder
die bei dem früheren Arbeitgeber verbrachte Zeit
einer ununterbrochenen Vollbeschäftigung auf den
Zweijahreszeitraum angerechnet werden.
(3) Auf Zeitvertrag beschäftigte Angestellte können
Familienheimdarlehn dann erhalten, wenn sie seit min-
destens 4 Jahren ununterbrochen im. Dienst des Landes
Berlin stehen‘ und einer Beschäftigtengruppe angehö-
ren, bei der der regelmäßig wiederkehrende Abschluß
unmittelbar aufeinanderfolgender Zeitverträge üblich
ist.
(4) Einer verheirateten Verwaltungsangehörigen, de-
ren Ehemann nicht im Dienst des Landes Berlin steht,
darf ein Familienheimdarlehn nur gewährt werden,
wenn der Ehemann im Zeitpunkt der Antragstellung
einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Ver-
waltungsangehörige hat und nach den gegebenen Um-
ständen angenommen werden muß, daß diese Verhält-
nisse sich nicht ändern werden. Die Ehegatten haben
in diesem Falle ihre Einkommensverhältnisse offen-
zulegen.
Für Verwaltungsangehörige im Ruhestand wird die
Errichtung oder der Erwerb eines Familienheimes oder
einer Eigentumswohnung unter den Voraussetzungen
der Nummer 8 Abs. 2 gefördert.
Hinterbliebenen von Verwaltungsangehörigen können
Familienheimdarlehn nur in Härtefällen gewährt wer-
den; die Entscheidung bedarf der Zustimmung des
Senators für Inneres.
Ill. Allgemeine Voraussetzungen
(1) Bei Errichtung oder Erwerb eines Familienheimes
oder einer Eigentumswohnung muß sich das in Aus-
sicht genommene Grundstück am Dienstort oder in
solcher Nähe des Dienstortes befinden, daß der Ver-
waltungsangehörige seine Beschäftigungsdienststelle in
angemessener Zeit erreichen kann. Im Zweifel ist die
Beschäftigungsbehörde zu hören.
(2) Das Grundstück oder die Eigentumswohnung muß
Eigentum des Verwaltungsangehörigen oder der Ehe-
gatten sein oder in das Eigentum des Verwaltungs-
angehörigen oder der Ehegatten übergehen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsangehörige im
Ruhestand.
IV. Persönliche Voraussetzungen
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungs-
angehörigen müssen gesichert und die sich aus den
Antragsunterlagen ergebenden Lasten für ihn auf die
Dauer tragbar sein. Der angemessene Lebensunterhalt
darf nicht gefährdet sein. Bei der Prüfung der Trag-
barkeit der Lasten können neben dem Einkommen
und Vermögen des Verwaltungsangehörigen auch die
Einkommen und Vermögen der in seinem Haushalt
lebenden Familienangehörigen. berücksichtigt werden.
Die dienstlichen Belange, insbesondere die Versetzungs-
möglichkeit des Verwaltungsangehörigen, dürfen durch
die Förderung nicht beeinträchtigt werden. Diese Vor-
aussetzung ist von der Dienst- oder Beschäftigungs-
behörde zu bescheinigen. Der Verwaltungsangehörige
kann im Falle seiner Versetzung mit der Einwendung,
daß die Förderung des Familienheimes oder der Eigen-
tumswohnung seiner Versetzung entgegenstehe, nicht
gehört werden.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Nummern 5
und 7 können Familienheimdarlehn gewährt werden,
wenn der Verwaltungsangehörige
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am Dienstort oder in angemessener Nähe des
Dienstortes keine dem Besetzungsrecht des Landes
Berlin unterliegende Wohnung innehat oder
eine dem Besetzungsrecht des Landes Berlin unter-
liegende Wohnung frei macht, wenn das Land
Berlin diese Wohnung im Anschluß an die Frei-
machung voraussichtlich wieder mit einem Ver-
waltungsangehörigen besetzen kann — von dem Er-
fordernis der voraussichtlichen Wiederbesetzung
kann abgesehen werden, wenn die Wohnung für
den derzeitigen Wohnungsinhaber nicht ausreichend
ist oder ihr Bezug einem Verwaltungsangehörigen
nicht zugemutet werden kann — oder
im Falle der Tilgung von Finanzierungsmitteln des
bisherigen Arbeitgebers (Nummer 1 Abs.1 Buch-
stabe c) das Familienheim oder die Eigentums-
wohnung selbst bewohnt oder, sofern dies nicht der
Fall ist, das Land Berlin Interesse und Bedarf an
diesem Wohnraum hat.
(2) Die Förderung eines Familienheimes oder einer
Eigentumswohnung für einen Verwaltungsangehörigen
im Ruhestand ist an Stelle von einem der Erforder-
nisse der Nummern 7 und 8 Abs.1 davon abhängig,
daß er seine bisherige Wohnung zur Besetzung mit
einem Verwaltungsangehörigen frei macht und das
Land Berlin an der Wohnung ein dringendes Inter-
esse hat. Die Anerkennung eines dringenden Inter-
esses des Landes Berlin bedarf der Zustimmung des
Senators für Inneres. Im Falle der Förderung ist der
Verwaltungsangehörige im Ruhestand bei der Aus-
wahl des Grundstücks im Inland Örtlich nicht ge-
bunden.
V. Wohnungsfürsorgemittel
9. (1) Wohnungsfürsorgemittel sind keine Öffentlichen
Mittel im Sinne der‘ Wohnungsbaugesetzgebung. Sie
unterliegen daher u. a. nicht den Vorschriften über
die Ablösung Öffentlicher Mittel.
(2) Die Wohnungsfürsorgemittel werden der WBK
zweckgebunden zugeteilt.
(3) Soweit sich aus diesen Vorschriften nicht etwas
anderes ergibt, sind bei Errichtung oder Erwerb von
Familienheimen und Eigentumswohnungen im Gebiet
des Landes Berlin ($ 194 LBG) die
Verwaltungsvorschriften zur Förderung des Sso-
zialen Wohnungsbaues in Berlin durch öffentliche
Baudarlehn — Wohnungsbauförderungsbestimmun-
gen 1962 (WFB 1962) — vom 19. September 1961
(ABl. S.1319) in der Fassung vom 15. Juli 1963
(ABl. S. 910),
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berech-
nungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
(Zweite Berechnungsverordnung — II. BVO) vom
17. Oktober 1957 (GVBl. S.1726) in der Fassung
vom 23. Juli 1963 (GVBl. S. 796)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu-
wenden, und zwar auch dann, wenn vom Land
Berlin ausschließlich Wohnungsfürsorgemittel gewährt
werden.
(4) Wird in diesen Verwaltungsvorschriften auf Vor-
schriften oder Leistungen des Öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbaues verwiesen, so sind jeweils die
Bestimmungen maßgebend, die in dem Land gelten, in
dem das Grundstück, das Familienheim oder die Eigen-
tumswohnung belegen ist oder belegen sein wird.
VI. Höhe des Familienheimdarlehns
Die Höhe des Darlehns wird durch die Einkommens-
gruppe des Verwaltungsangehörigen bestimmt. Es darf
zusammen mit einem öffentlichen Baudarlehn (ohne
Familienzusatzdarlehn nach 8 45 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes) 60 v. H. der Gesamtkosten nicht
überschreiten.
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