V1/1965
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Nr. 14
3.
Für die Berechnung des Verdienstausfalles im Sinne
der Bestimmungen dieses Paragraphen ist der tatsäch-
lich gezahlte Stundenlohn zugrunde zu legen.
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Arbeitsausfall
Wird der Arbeitnehmer durch unvorhergesehene HEreig-
nisse (wie höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Material-
mangel usw.) am Arbeiten gehindert, hat er dem Betrieb
unverzüglich Mitteilung zu machen. Die hierdurch aus-
gefallene Arbeitszeit wird bis zur Dauer von 5 Stunden
zuzüglich Fahrgeld sowie tariflicher Fahr- und Wegezeit-
vergütung bezahlt, vorausgesetzt, daß der Arbeitnehmer
pünktlich an der Arbeitsstelle erschienen ist. Der Arbeits-
ausfall kann durch zuschlagsfreie Nacharbeit innerhalb
der gleichen und der darauffolgenden Lohnwoche aus-
geglichen werden.
Ist infolge von höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen
mit einem Arbeitsausfall von mehr als 1 Woche zu rech-
nen, so ist zunächst unter Mitwirkung des Betriebsrates
festzustellen, inwieweit eine anderweitige Beschäftigung
des Arbeitnehmers möglich ist. Besteht eine solche Mög-
lichkeit nicht, so kann das Arbeitsverhältnis mit Zustim-
mung des Betriebsrates mit einer dreitägigen Kündigungs-
frist gelöst werden.
Die von einer derartigen Kündigung betroffenen Arbeit-
nehmer sind auf ihr Verlangen vorrangig wiedereinzustel-
len, sofern sie nicht in der Zwischenzeit bereits in einem
anderen Betrieb gearbeitet haben.
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Urlaub
Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr
A. Allgemeines
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Jahr nur einmal
Anspruch auf bezahlten Urlaub. Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr.
Der Urlaub soll der Erholung dienen und zusammen-
hängend gewährt und genommen werden. Der Arbeit-
nehmer darf während der Urlaubszeit keine diesem
Zweck widersprechende Erwerbsarbeit übernehmen.
Eine Barabgeltung des Urlaubsanspruches ist während
der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig.
Kann der Urlaub einem Arbeitnehmer vor der Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht in
vollem Umfange gewährt werden, so steht dem Ar-
beitnehmer ein Anspruch auf Barabgeltung zu.
Der Urlaub ist grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in
welchem der Urlaubsanspruch erworben ist oder in den
ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres zu
gewähren. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder
wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht möglich, so
ist die Gewährung des Urlaubs auch noch im weiteren
Verlauf des folgenden Kalenderjahres zulässig. Nach
Ablauf der angegebenen Zeiten erlischt der Urlaubs-
anspruch.
Wird ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach
seiner Entlassung wieder eingestellt, hat er für die
Zwischenzeit Anspruch auf bezahlten Urlaub. Hat der
Arbeitnehmer jedoch in der Zwischenzeit in einem an-
deren Betrieb gearbeitet, so entfällt dieser Anspruch.
Zu Beginn des Urlaubsjahres ist von der Betriebslei-
tung unter Mitwirkung des Betriebsrates gemäß 8 56
Betriebsverfassungs-Gesetz ein Urlaubsplan unter Be-
rücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und
der Wünsche des Arbeitnehmers aufzustellen.
Muß aus betrieblichen Gründen der Urlaub in der Zeit
vom 1.10. bis 31.3. genommen werden, so erhält der
Arbeitnehmer einen Tag zusätzlichen Urlaub.
Urlaubsansprüche verjähren, falls sie nicht binnen
3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geltend gemacht werden.
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8.
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B. Urlaubsanspruch
Der Anspruch auf Urlaub entsteht erstmalig nach einer
ununterbrochenen Beschäftigungszeit von 4 Monaten
im Betrieb (Wartezeit) — Hierzu Protokollnotiz 3 —,.
Im Jahre des Eintritts oder Austritts jedoch erhält der
Arbeitnehmer soviel Zwölftel des Jahresurlaubs, als
sein Arbeitsverhältnis volle Monate während des
Urlaubsjahres bestanden hat, auch wenn die Wartezeit
nicht erfüllt ist. Mit mehr als 15 Tagen angebrochene
Monate gelten als volle Monate.
Arbeitnehmer, die nach zweijähriger Betriebszugehö-
rigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhal-
ten den vollen Jahresurlaub.
Scheidet ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch aus
dem Betrieb aus, so erhält er nur Anteilsurlaub.
Wird ein Arbeitnehmer aus einem wichtigen in seiner
Person liegenden Grunde fristlos entlassen, so regelt
sich sein Urlaubsanspruch nach $ 8 des Berliner Ur-
laubs-Gesetzes (GVBl. S. 297 vom 24.5.1952).
Bei berechtigter fristloser Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses durch den Arbeitnehmer bleibt der Urlaubs-
anspruch in voller. Höhe bestehen.
Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem
Arbeitnehmer für das laufende Urlaubsjahr bereits in
einem anderen Betrieb entsprechender Urlaub gewährt
wurde.
Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitneh-
mer eine Bescheinigung über den im Urlaubsjahr er-
haltenen Urlaub auszustellen. Der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung des vorher-
gehenden Arbeitgebers bei Antritt eines Arbeitsver-
hältnisses vorzulegen.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
C. Urlaubsdauer
l. Der Urlaub beträgt ab dem Urlaubsjahr 1965:
a) nach vollendetem 18. Lebensjahr bis
zum vollendeten 25. Lebensjahr ..... 18 Werktage
b) bis zum 30. Lebensjahr ............ 20 Werktage
c) nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 23 Werktage
Der Urlaub beträgt ab dem Urlaubsjahr 1967:
a) nach vollendetem 18. Lebensjahr bis
zum vollendeten 25. Lebensjahr ...... 18 Werktage
b) bis zum. 30. Lebensjahr „............ 21 Werktage
c) nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 24 Werktage
Schwerbeschädigte im Sinne des Gesetzes
über die Beschäftigung Schwerbeschädig-
ter vom 16. 6. 1953 (Berliner Übernahme-
Gesetz vom 3. 7. 1953) erhalten einen
Zusatzurlaub von ................... 6 Werktagen.
Als Urlaubstage zählen die Kalendertage mit Aus-
nahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.
Krankheitstage während des Urlaubs gelten nicht als
Urlaubstage, wenn hierfür eine ärztliche Bescheinigung
auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne der RVO vorliegt.
Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehr-
arbeit im Betrieb nicht beeinflußt.
Stichtag für die Bemessung des Urlaubs nach dem
Lebensalter ist im Eintrittsjahr der Tag des Eintritts,
in den folgenden Jahren der 1. April.
D. Urlaubsvergütung
1. Die Berechnung der Urlaubsvergütung erfolgt
a) bei wöchentlicher Lohnabrechnung nach dem Durch-
schnittsstundenverdienst der letzten 12 dem Urlaub
vorangegangenen abgerechneten Wochen,
bei monatlicher Lohnabrechnung nach dem Durch-
schnittsstundenverdienst der letzten 3 dem Urlaub
vorangegangenen abgerechneten Monate.
Protokollnotiz 83:
Die Tarifparteien stimmen darin überein, daß Krankheit und
Aussetzen nicht als Unterbrechung der Wartezeit gelten.