V1I/1965
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Nr. 14
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Lohngruppen
Die Mindestlöhne in den einzelnen Lohngruppen betragen
ab1l.1.1965 ab. 10. 1965
Dvro Stunde pro Stunde
DM DM
3,61 3,76
3,36 3,50
3,00 3,12
a) Fachkräfte
nach dem 20. Lebensjahr
im 20. Lebensjahr
bis zum 19. Lebensjahr
b) angelernte Arbeitskräfte
nach dem 21. Lebensjahr
im 21. Lebensjahr
bis zum 20. Lebensjahr
c) Hilfskräfte
nach dem 21. Lebensjahr ... * 3,07 3,20
im 21. Lebensjahr ... 2,86 2,98
im 19. und 20. Lebensjahr ... 2,55 2,66
bis zum vollendeten
18. Lebensjahr ... 2,00 2,08
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Entlohnung
Sämtliche vereinbarten Löhne sind Mindestlöhne.
Für‘ den Lohnausgleich — Arbeitszeitverkürzung auf
42 Wochenstunden ab 1. Januar 1965 — ist auch auf über-
tarifliche Löhne eine Lohnerhöhung von mindestens 2,3%
zu zahlen.
Die neuen Löhne sind erstmalig für die erste ab 1. Januar
1965 beginnende Lohnwoche zu zahlen. Für die Vereinba-
rungen ab 1. Oktober 1965 gilt die gleiche Voraussetzung.
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Zuschläge
Kolonnenführer, die mit der Führung einer Kolonne
von mindestens 3 — bei Hilfskräften 10 — Arbeitskräften
der gleichen Berufsgruppe betraut sind, sowie Schicht-
führer, erhalten eine Funktionszulage von 10%.
Arbeitnehmern, die eigenes vollständiges Werkzeug
benutzen, sind hierfür pro Stunde 0,10 DM zu zahlen.
Für Jalousie-Monteure auf dem Bau sind die Mindest-
löhne um 10% höher als die der übrigen Facharbeiter.
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2)
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Inkrafttreten und Vertragsdauer
Der Lohntarifvertrag vom 18. Februar 1963 wird am 31. De-
zember 1964 außer Kraft gesetzt. Dieser Vertrag tritt hm
1. Januar 1965 in Kraft und gilt bis auf weiteres.
Er kann von jeder der beteiligten Tarifparteien mit einer
Frist von 2 Monaten zum Monatsende, jedoch erstmals
zum 31. März 1966, gekündigt werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, noch während der
Kündigungsfrist Verhandlungen über einen neuen Lohn-
tarifvertrag aufzunehmen.
Berlin, den 1. Dezember 1964
Für die Arbeitgeber:
Rolladen- und Jalousiebauer-Innung Berlin
gez. Peter Fischer
Für die Arbeitnehmer:
Gewerkschaft Holz / Bezirksstelle Berlin
gez. Curt Peters
Anlage 9
Lohntarifvertrag
für die Landschaftsgärtner Westberlins
Gültig ab 1. Januar 1965
Tarifparteien sind:
Der Fachverband Berliner Landschaftsgärtner,
1 Berlin 12, Schlüterstraße 39,
ınd die
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,
Landesbezirk Berlin, 1 Berlin 30, Keithstraße 1-3.
I. Geltungsbereich
Der Tarif gilt:
l. Räumlich: für das Land Berlin.
Fachlich: für die Betriebe der Landschaftsgärtnerei
sowie für die Betriebsteile, die landschaftsgärtnerische
Arbeiten ausführen.
Persönlich: für alle in den vorgenannten Betrieben und
Betriebsteilen beschäftigten Arbeitnehmer einschließ-
lich Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen An-
gestellten.
II. Lohntafel
Die Löhne betragen für:
la. Gartenmeister oder Gärtnermeister mit der
Prüfung in der Fachrichtung Landschaftsgärt-
nerei (siehe $ 2 des Manteltarifvertrages Nr. 1)
im Angestelltenverhältnis monatlich .........
Gartenmeister oder Gärtnermeister mit der
Prüfung in der Fachrichtung Landschaftsgärt-
nerei im, Stundenlohn ee ee ne we
Gartenmeister oder Gärtnermeister mit der
Prüfung aus anderen Fachrichtungen, Ober-
gärtner oder Anlageleiter in der Landschafts-
gärtnerei nach fünfjähriger Anlageleitertätig-
keit...
Gartenmeister oder Gärtnermeister mit der
Prüfung aus anderen Fachrichtungen, Ober-
gärtner oder Anlageleiter in der Landschafts-
Bärtnerel er nt
Landschaftsgärtner
Landschaftsgärtnergehilfen, Anerkannte Land-
schaftsgärtner-Gehilfen (Zusatzprüfung), Gärt-
nergehilfen, die im Jahre 1910 oder früher ge-
boren sind und eine dreijährige Tätigkeit in der
Landschaftsgärtnerei nachweisen können
a) nach dreijähriger Branchentätigkeit ......
b) bis zu dreijähriger Branchentätigkeit .....
c) bis zu einjähriger Gehilfentätigkeit .......
Gärtnergehilfen aus anderen Fachrichtungen
a) nach dreijähriger Branchentätigkeit
(im Betriebsteil Landschaftsgärtnerei) .... 3,20
b) bis zu einer dreijährigen Branchentätigkeit
(im Betriebsteil Landschaftsgärtnerei) .... 3,05
c) bis zu einer einjährigen Branchentätigkeit
(im Betriebsteil Landschaftsgärtnerei) .... 2,95
Mitarbeitende Kraftfahrer
a) mit Führerschein 2 nach zweijähriger Be-
triebszugehörigkeit ..,........0.00 te 3,50
b) mit Führerschein 2 bis zu zweijähriger Be-
triebszugehörigkeit‘ :.... 3,25
Mitarbeitende Maschinisten mit Führerschein 3 3,10
Arbeiter
a) nach vierjähriger Branchentätigkeit ......
b) nach zweijähriger Branchentätigkeit ......
c) nach dreimonatiger Branchentätigkeit ....
d) mit weniger als dreimonatiger Branchen-
tätigkeit .,.... xx
3.
5.
5.
7
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2,70