V1/1965 |
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Nr. 2
eine Begrenzung für den tatsächlichen Ausbau im Ein-'"
zelfall, bei dem die Maße sowohl über- als auch unter-
schritten werden können. Beim Ausbau in einer gerin-
geren Breite kann der Beitragserhebung nur diese
Breite zugrunde gelegt werden.
Eine Straße oder ein Weg ist nur dann einseitig an-
baufähig, wenn. der Anbau (Nummer 4 Abs.4) auf
einer Seite der Verkehrsanlage oder eines Abschnitts
der Anlage in ganzer Länge unzulässig ist.
(Zu 8 1 Abs. 4 des Erschließungsbeitragsgesetzes)
Die Beitragsfähigkeit des Erschließungsaufwandes für
Parkflächen und Grünanlagen regelt 8 2 des Erschlie-
Zungsbeitragsgesetzes. Mittel- und Randstreifen für
Gleisanlagen bleiben beim HErschließungsbeitrag un-
vderücksichtigt.
(Noch zu 8 1 des Erschließungsbeitragsgesetzes)
Nach 8 1.des Erschließungsbeitragsgesetzes ist für die
Feststellung, inwieweit der Erschließungsaufwand bei-
tragsfähig ist, die Breite der. Verkehrsanlage maß-
gebend. Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschlie-
Bungsaufwandes aus dem tatsächlichen Erschließungs-
aufwand kann aber, wie sich aus der Verbindung mit
8 6 Abs.2 des Erschließungsbeitragsgesetzes ergibt,
nicht auf der Grundlage der Breiten, sondern nur nach
dem Verhältnis der Flächen zueinander durchgeführt
werden, die sich aus den Breiten durch Multiplikation
mit den jeweiligen Längen ergeben. Bei der Ermittlung
der Flächen für den tatsächlichen Erschließungsauf-
wand sind die tatsächlichen Breiten, bei der Ermittlung
der Flächen für den beitragsfähigen Erschließungsauf-
wand nur die gesetzlichen Höchstbreiten zugrunde zu
legen.
(Zu 8 2 des Erschließungsbeitragsgesetzes)
Parkflächen sind die Flächen für den ruhenden Ver-
kehr, die z. B. als Parkplätze, Parkbuchten, Park-
häfen ausgebildet sein können. ;
(Zu 8 2 Abs. 1 des Erschließungsbeitragsgesetzes)
Bei den Vomhundertsätzen ist vom tatsächlichen Um-
fang der Verkehrsanlagen auszugehen, falls dieser un-
‚er dem Höchstumfang nach $ 1 des Erschließungs-
beitragsgesetzes liegt.
(Zu $ 2 Abs.2 des Erschließungsbeitragsgesetzes)
In welchen Fällen die nicht zu Verkehrsanlagen ge-
nörenden Parkflächen und Grünanlagen zur Erschlie-
Bung notwendig sind, ist nur nach den tatsächlichen
Gegebenheiten im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist
das Amt für Stadtplanung zu beteiligen. Vorausset-
zung ist aber stets, daß die Anlagen innerhalb der Bau-
gebiete liegen. Das ist auch dann der Fall, wenn sie
zwar am Rande eines Gebietes liegen, ihm aber räum-
lich zugehören.
II. Art der Ermittlung des Aufwandes
(Zu 88 3 bis 5 des Erschließungsbeitragsgesetzes)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird er-
mittelt
a) für den Erwerb und die Freilegung der Flächen
der Erschließungsanlagen sowie für die Übernahme
von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen
nach den tatsächlich entstandenen Kosten (88 3
und 5 des Erschließungsbeitragsgesetzes) und
für die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen,
Gehwege, Radwege, Schutzstreifen, Parkflächen,
Grünanlagen und Mittelstreifen (nicht jedoch für
Mittel- und Randstreifen für Gleisanlagen — vgl.
Nummer 6 —), sowie für die Einrichtungen der Ent-
wässerung und die Beleuchtungseinrichtungen nach
Einheitssätzen ($ 4 Abs.1 des Erschließungsbei-
tragsgesetzes).
12. (Zu $ 3 des Erschließungsbeitragsgesetzes)
Im allgemeinen werden die für die Herstellung der
Erschließungsanlagen benötigten Flächen erworben
a) durch freihändigen Erwerb oder Enteignung für
den Erschließungszweck,
durch Bereitstellung aus dem nicht für den Er-
schließungszweck bestimmten Vermögen Berlins
oder
durch Landabtretungen der Grundstückseigentümer
(sogenannte unentgeltliche Landabtretungen).
Zu a)
In diesen Fällen‘sind der Ermittlung des Aufwandes
Jer Erwerbspreis oder die Enteignungsentschädigung
zugrunde zu legen. Hinzu kommen gegebenenfalls die
mit dem Erwerb unmittelbar verbundenen Nebenkosten,
soweit sie von Berlin getragen werden müssen.
Zu b)
Bei einer Bereitstellung von Flächen aus dem nicht für
den Erschließungszweck bestimmten Vermögen Ber-
lins ist der Wert dieser Flächen im Zeitpunkt der Be-
reitstellung für den HErschließungszweck maßgebend
(8 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG). Dieser Zeitpunkt
liegt regelmäßig unmittelbar vor Beginn der Arbeiten
für die Erschließungsanlage; dabei ist es unerheblich,
ob die Anlage zunächst nur provisorisch: oder end-
gültig hergestellt werden soll. Unter dem Wert der
Flächen ist stets der Verkehrswert zu verstehen, bei
dessen Feststellung erforderlichenfalls die zuständige
Grundstücksbewertungsstelle einzuschalten ist. Hinzu
kommen gegebenenfalls die mit der Bereitstellung un-
mittelbar verbundenen Nebenkosten.
Zu c)
Hier ist zu unterscheiden zwischen den unentgeltlichen
Landabtretungen, die unter der Herrschaft des frü-
heren Rechts gefordert wurden und den in Land er-
brachten Vorausleistungen auf den Erschließungsbei-
trag (vgl. Abschnitt IX Nr. 23).
Eine unentgeltliche Landabtretung vor Inkrafttreten
des BBauG ist ebenfalls mit dem Wert der Fläche im
Zeitpunkt der Bereitstellung (vgl. zu b) in den Auf-
wand einzubeziehen. Für die Wertermittlung ist die
zuständige Grundstücksbewertungsstelle einzuschalten.
Der ermittelte. Betrag ist nach der Verteilung des Auf-
wandes von dem Beitrag für das Grundstück abzuset-
zen; sind mehrere Grundstücke aus einem Gelände
hervorgegangen, für das insgesamt Land abgetreten
worden ist, so wird der abzusetzende Betrag in der
Regel nach dem Verhältnis der Fläche des Gesamt-
geländes zu den Flächen der einzelnen Grundstücke
zu ermitteln sein.
Bei einer Vorausleistung von Land dagegen ist der
Wert der Fläche im Zeitpunkt der Leistung oder der
vereinbarte Wert maßgebend. Auch dieser Wert ist in
den Erschließungsaufwand einzubeziehen und nach der
Verteilung des Aufwandes vom Beitrag abzusetzen.
Während nach der bisherigen Regelung für das An-
Jjiegerbeitragsrecht in Berlin der Wert unentgeltlicher
Landabtretungen bei der Ermittlung des Aufwandes
nur zu berücksichtigen war, wenn Straßenland teils
entgeltlich teils unentgeltlich erworben war, ist der
Wert der Landabtretungen nunmehr stets in den Auf-
wand einzubeziehen.
(Noch zu 8 3 des Erschließungsbeitragsgesetzes)
Hinsichtlich der Freilegungskosten sind gegenüber dem
bisherigen Anliegerbeitragsrecht keine Änderungen ein-
getreten. Zu den Kosten der Freilegung gehören ins-
besondere: alle Aufwendungen, die notwendig sind, um
Gebäude. und sonstige bauliche Anlagen aller Art (auch
Einfriedungen) sowie den Aufwuchs auf den benötigten
Flächen zu beseitigen. Ferner rechnen hierzu etwa er-
forderlich werdende Kosten, die im Zusammenhang
mit der Räumung der betreffenden Flächen durch
Dritte anfallen ‚können (z.. B. Räumungsentschädigun-
gen, Ersatzbauten) sowie Kosten für das Beseitigen
von Lasten, die auf den Flächen ruhen.
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