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Volume 18. Januar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

V1/1965 | 
Seite 2 
Nr. 2 
eine Begrenzung für den tatsächlichen Ausbau im Ein-'" 
zelfall, bei dem die Maße sowohl über- als auch unter- 
schritten werden können. Beim Ausbau in einer gerin- 
geren Breite kann der Beitragserhebung nur diese 
Breite zugrunde gelegt werden. 
Eine Straße oder ein Weg ist nur dann einseitig an- 
baufähig, wenn. der Anbau (Nummer 4 Abs.4) auf 
einer Seite der Verkehrsanlage oder eines Abschnitts 
der Anlage in ganzer Länge unzulässig ist. 
(Zu 8 1 Abs. 4 des Erschließungsbeitragsgesetzes) 
Die Beitragsfähigkeit des Erschließungsaufwandes für 
Parkflächen und Grünanlagen regelt 8 2 des Erschlie- 
Zungsbeitragsgesetzes. Mittel- und Randstreifen für 
Gleisanlagen bleiben beim HErschließungsbeitrag un- 
vderücksichtigt. 
(Noch zu 8 1 des Erschließungsbeitragsgesetzes) 
Nach 8 1.des Erschließungsbeitragsgesetzes ist für die 
Feststellung, inwieweit der Erschließungsaufwand bei- 
tragsfähig ist, die Breite der. Verkehrsanlage maß- 
gebend. Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschlie- 
Bungsaufwandes aus dem tatsächlichen Erschließungs- 
aufwand kann aber, wie sich aus der Verbindung mit 
8 6 Abs.2 des Erschließungsbeitragsgesetzes ergibt, 
nicht auf der Grundlage der Breiten, sondern nur nach 
dem Verhältnis der Flächen zueinander durchgeführt 
werden, die sich aus den Breiten durch Multiplikation 
mit den jeweiligen Längen ergeben. Bei der Ermittlung 
der Flächen für den tatsächlichen Erschließungsauf- 
wand sind die tatsächlichen Breiten, bei der Ermittlung 
der Flächen für den beitragsfähigen Erschließungsauf- 
wand nur die gesetzlichen Höchstbreiten zugrunde zu 
legen. 
(Zu 8 2 des Erschließungsbeitragsgesetzes) 
Parkflächen sind die Flächen für den ruhenden Ver- 
kehr, die z. B. als Parkplätze, Parkbuchten, Park- 
häfen ausgebildet sein können. ; 
(Zu 8 2 Abs. 1 des Erschließungsbeitragsgesetzes) 
Bei den Vomhundertsätzen ist vom tatsächlichen Um- 
fang der Verkehrsanlagen auszugehen, falls dieser un- 
‚er dem Höchstumfang nach $ 1 des Erschließungs- 
beitragsgesetzes liegt. 
(Zu $ 2 Abs.2 des Erschließungsbeitragsgesetzes) 
In welchen Fällen die nicht zu Verkehrsanlagen ge- 
nörenden Parkflächen und Grünanlagen zur Erschlie- 
Bung notwendig sind, ist nur nach den tatsächlichen 
Gegebenheiten im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist 
das Amt für Stadtplanung zu beteiligen. Vorausset- 
zung ist aber stets, daß die Anlagen innerhalb der Bau- 
gebiete liegen. Das ist auch dann der Fall, wenn sie 
zwar am Rande eines Gebietes liegen, ihm aber räum- 
lich zugehören. 
II. Art der Ermittlung des Aufwandes 
(Zu 88 3 bis 5 des Erschließungsbeitragsgesetzes) 
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird er- 
mittelt 
a) für den Erwerb und die Freilegung der Flächen 
der Erschließungsanlagen sowie für die Übernahme 
von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen 
nach den tatsächlich entstandenen Kosten (88 3 
und 5 des Erschließungsbeitragsgesetzes) und 
für die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen, 
Gehwege, Radwege, Schutzstreifen, Parkflächen, 
Grünanlagen und Mittelstreifen (nicht jedoch für 
Mittel- und Randstreifen für Gleisanlagen — vgl. 
Nummer 6 —), sowie für die Einrichtungen der Ent- 
wässerung und die Beleuchtungseinrichtungen nach 
Einheitssätzen ($ 4 Abs.1 des Erschließungsbei- 
tragsgesetzes). 
12. (Zu $ 3 des Erschließungsbeitragsgesetzes) 
Im allgemeinen werden die für die Herstellung der 
Erschließungsanlagen benötigten Flächen erworben 
a) durch freihändigen Erwerb oder Enteignung für 
den Erschließungszweck, 
durch Bereitstellung aus dem nicht für den Er- 
schließungszweck bestimmten Vermögen Berlins 
oder 
durch Landabtretungen der Grundstückseigentümer 
(sogenannte unentgeltliche Landabtretungen). 
Zu a) 
In diesen Fällen‘sind der Ermittlung des Aufwandes 
Jer Erwerbspreis oder die Enteignungsentschädigung 
zugrunde zu legen. Hinzu kommen gegebenenfalls die 
mit dem Erwerb unmittelbar verbundenen Nebenkosten, 
soweit sie von Berlin getragen werden müssen. 
Zu b) 
Bei einer Bereitstellung von Flächen aus dem nicht für 
den Erschließungszweck bestimmten Vermögen Ber- 
lins ist der Wert dieser Flächen im Zeitpunkt der Be- 
reitstellung für den HErschließungszweck maßgebend 
(8 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG). Dieser Zeitpunkt 
liegt regelmäßig unmittelbar vor Beginn der Arbeiten 
für die Erschließungsanlage; dabei ist es unerheblich, 
ob die Anlage zunächst nur provisorisch: oder end- 
gültig hergestellt werden soll. Unter dem Wert der 
Flächen ist stets der Verkehrswert zu verstehen, bei 
dessen Feststellung erforderlichenfalls die zuständige 
Grundstücksbewertungsstelle einzuschalten ist. Hinzu 
kommen gegebenenfalls die mit der Bereitstellung un- 
mittelbar verbundenen Nebenkosten. 
Zu c) 
Hier ist zu unterscheiden zwischen den unentgeltlichen 
Landabtretungen, die unter der Herrschaft des frü- 
heren Rechts gefordert wurden und den in Land er- 
brachten Vorausleistungen auf den Erschließungsbei- 
trag (vgl. Abschnitt IX Nr. 23). 
Eine unentgeltliche Landabtretung vor Inkrafttreten 
des BBauG ist ebenfalls mit dem Wert der Fläche im 
Zeitpunkt der Bereitstellung (vgl. zu b) in den Auf- 
wand einzubeziehen. Für die Wertermittlung ist die 
zuständige Grundstücksbewertungsstelle einzuschalten. 
Der ermittelte. Betrag ist nach der Verteilung des Auf- 
wandes von dem Beitrag für das Grundstück abzuset- 
zen; sind mehrere Grundstücke aus einem Gelände 
hervorgegangen, für das insgesamt Land abgetreten 
worden ist, so wird der abzusetzende Betrag in der 
Regel nach dem Verhältnis der Fläche des Gesamt- 
geländes zu den Flächen der einzelnen Grundstücke 
zu ermitteln sein. 
Bei einer Vorausleistung von Land dagegen ist der 
Wert der Fläche im Zeitpunkt der Leistung oder der 
vereinbarte Wert maßgebend. Auch dieser Wert ist in 
den Erschließungsaufwand einzubeziehen und nach der 
Verteilung des Aufwandes vom Beitrag abzusetzen. 
Während nach der bisherigen Regelung für das An- 
Jjiegerbeitragsrecht in Berlin der Wert unentgeltlicher 
Landabtretungen bei der Ermittlung des Aufwandes 
nur zu berücksichtigen war, wenn Straßenland teils 
entgeltlich teils unentgeltlich erworben war, ist der 
Wert der Landabtretungen nunmehr stets in den Auf- 
wand einzubeziehen. 
(Noch zu 8 3 des Erschließungsbeitragsgesetzes) 
Hinsichtlich der Freilegungskosten sind gegenüber dem 
bisherigen Anliegerbeitragsrecht keine Änderungen ein- 
getreten. Zu den Kosten der Freilegung gehören ins- 
besondere: alle Aufwendungen, die notwendig sind, um 
Gebäude. und sonstige bauliche Anlagen aller Art (auch 
Einfriedungen) sowie den Aufwuchs auf den benötigten 
Flächen zu beseitigen. Ferner rechnen hierzu etwa er- 
forderlich werdende Kosten, die im Zusammenhang 
mit der Räumung der betreffenden Flächen durch 
Dritte anfallen ‚können (z.. B. Räumungsentschädigun- 
gen, Ersatzbauten) sowie Kosten für das Beseitigen 
von Lasten, die auf den Flächen ruhen. 
23) 
13.
	        
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