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Volume 4. Oktober 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

| V1/1965 
| Seite 101 
Nr. 30 
den dort genannten Vorschriften, im Saarland die 
Nummern 19 und 20 der Anlage 1 zu den Förde- 
rungsbestimmungen zum Wohnungsbaugesetz für 
das Saarland (WFB 1962) vom 8. Januar 1962 
(Amtsblatt des Saarlandes S. 31) entsprechend mit 
folgenden Maßgaben: 
Bei der Ermittlung der Belastung aus dem Ka: 
pitaldienst sind zu berücksichtigen 
a) auf Deutsche Mark umgestellte Verbindlich- 
keiten, die am 20. Juni 1948 auf dem Grund- 
stück dinglich gesichert waren, 
Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948 der 
Deckung der Gesamtkosten des Neubaus, des 
Wiederaufbaus oder der Wiederherstellung 
des Gebäudes gedient haben, 
Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948 der 
Deckung der Gesamtkosten des Ausbaus oder 
der Erweiterung des Gebäudes gedient haben, 
Fremdmittel, die der Deckung der Kosten 
für nachträgliche bauliche Verbesserungen 
oder nachträgliche Einrichtungen des Ge- 
bäudes gedient haben, wenn hierdurch der 
Gebrauchswert des Wohnraums erhöht wor- 
den ist, 
Fremdmittel, die der Deckung der Kosten für 
die nachträgliche Errichtung oder den nach- 
träglichen Ausbau einer dem Öffentlichen 
Verkehr dienenden Verkehrsfläche oder für 
den nachträglichen Anschluß an Versor- 
gungs- und Entwässerungsanlagen gedient 
haben, wenn die Maßnahmen auf Grund einer 
öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durch- 
geführt worden sind oder. die Tragung der 
Kosten auf einer öffentlich-rechtlichen Ver- 
pflichtung beruht. 
Die in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c und d bezeich- 
neten Fremdmittel sind nicht zu berücksichti- 
gen, wenn durch die Maßnahmen die im öffent- 
lich geförderten sozialen Wohnungsbau maß- 
gebenden Wohnflächengrenzen überschritten 
sind oder wenn die Ausstattung über die im 
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau 
übliche Ausstattung hinausgeht. 
Cr 
Hat der Antragberechtigte oder sein Rechtsvor- 
gänger das Gebäude oder die Wohnung nach 
dem 20. Juni 1948 gegen Entgelt erworben, so 
sind bei der Ermittlung der Belastung aus dem 
Kapitaldienst nur zu berücksichtigen 
a) 
fremde Mittel, die zur Deckung des ange- 
messenen Erwerbspreises und der angemesse- 
nen Erwerbskosten gedient haben, 
fremde Mittel der in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben 
c bis e. bezeichneten Art, die der Deckung 
von Kosten gedient haben, die nach dem 
Erwerb entstanden sind; Satz 2 gilt ent- 
sprechend. 
b) 
37. 843 erhält folgende Fassung: 
; „S 43 
Rechtsverordnung über Obergrenzen 
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 
Obergrenzen für die zu berücksichtigenden Mieten und 
Belastungen (814) für den Quadratmeter Wohnfläche 
im Monat festzusetzen. 
(2) Die Obergrenzen sind nach Ortsklassen, nach Art, 
Alter und Ausstattung des Wohnraums zu staffeln; bei 
Gemeinden der Ortsklasse S sollen sie auch nach der 
Gemeindegröße gestaffelt werden. 
(3) Die Obergrenzen sollen den Bundesdurchschnitt 
der von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen 
zuständigen obersten Landesbehörden bestimmten 
Höchstsätze für die Mieten des öffentlich geförderten 
sozialen Wohnungsbaus 
1. bei Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugs- 
fertig geworden ist, nicht übersteigen, 
bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948 bezugs- 
fertig geworden ist, um höchstens ein Drittel über- 
steigen. 
Als Höchstsätze sind die Beträge maßgebend, die sich 
nach dem Wegfall befristeter Darlehen oder Zuschüsse 
im Sinne von 842 Abs.6 des Zweiten Wohnungsbau- 
gesetzes oder von 8 24 Abs. 6 des Wohnungsbaugesetzes 
für das Saarland ergeben. Bei der Durchschnittsberech- 
nung sollen die Einwohnerzahlen der Länder berück- 
sichtigt werden. 
(4) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1 
nicht ergangen ist, gelten für Wohnraum, der bis zum 
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, folgende Ober- 
grenzen: 
Für Wohnraum 
mit | ohne 
Sammel- Sammel- 
heizung heizung 
in Gemeinden 
mit | ohne | mit | ohne 
Bad | Bad Bad | Bad 
DM | DM | DM | DM 
der Ortsklasse A ...... 2,40 2,20 2,20 2,00 
der Ortsklasse S 
unter 100 000 Einwohnern 2,60 2,40 2,40 2,20 
der Ortsklasse S 
von 100000 und mehr 
Einwohnern ........... 2,80 2,60 2,60 2,40 
(5) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht 
ergangen ist, gelten für Wohnraum, der nach dem 
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, folgende Ober- 
grenzen: 
Für Wohnraum 
(3) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1 
Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung 
der Wohnfläche die 88 42 bis 44 der Zweiten Be- 
rechnungsverordnung entsprechend, ferner gilt 89 
der Verordnung über die Gewährung von Miet- und 
Lastenbeihilfen entsprechend mit der Maßgabe, daß 
die Verweisung auf 88 Abs.1 dieser Verordnung 
entfällt. Betragen bei Wohnraum, der bis zum 
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die an- 
rechenbaren Grundflächen der Nebenräume mehr 
als zehn vom Hundert der Wohnfläche, so bleibt 
für die Wohnflächenberechnung die Hälfte der 
Mehrfläche außer Betracht. Zu den Nebenräumen 
gehören namentlich Flure, Dielen, Speisekammern, 
Bade-, Wasch- oder Duschräume, Toiletten, Besen- 
kammern und sonstige Abstellräume:‘‘ 
mit | ohne 
Sammel- Sammel- 
heizıunre heizung 
in Gemeinden 
mit ohne ' mit | ohne 
Bad | Bad | Bad | Bad 
DM DM | DM DM 
der Ortsklasse A ...... 3,30 3.10 3,10 2,90 
der Ortsklasse S 
unter 100 000 Einwohnern 3,50 3,30 3,30 3,10 
der Ortsklasse S 
von 100000 und mehr 
Einwohner HH 3,70-— 3,50: 3,50--—— 380:
	        
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