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Nr. 30
den dort genannten Vorschriften, im Saarland die
Nummern 19 und 20 der Anlage 1 zu den Förde-
rungsbestimmungen zum Wohnungsbaugesetz für
das Saarland (WFB 1962) vom 8. Januar 1962
(Amtsblatt des Saarlandes S. 31) entsprechend mit
folgenden Maßgaben:
Bei der Ermittlung der Belastung aus dem Ka:
pitaldienst sind zu berücksichtigen
a) auf Deutsche Mark umgestellte Verbindlich-
keiten, die am 20. Juni 1948 auf dem Grund-
stück dinglich gesichert waren,
Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948 der
Deckung der Gesamtkosten des Neubaus, des
Wiederaufbaus oder der Wiederherstellung
des Gebäudes gedient haben,
Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948 der
Deckung der Gesamtkosten des Ausbaus oder
der Erweiterung des Gebäudes gedient haben,
Fremdmittel, die der Deckung der Kosten
für nachträgliche bauliche Verbesserungen
oder nachträgliche Einrichtungen des Ge-
bäudes gedient haben, wenn hierdurch der
Gebrauchswert des Wohnraums erhöht wor-
den ist,
Fremdmittel, die der Deckung der Kosten für
die nachträgliche Errichtung oder den nach-
träglichen Ausbau einer dem Öffentlichen
Verkehr dienenden Verkehrsfläche oder für
den nachträglichen Anschluß an Versor-
gungs- und Entwässerungsanlagen gedient
haben, wenn die Maßnahmen auf Grund einer
öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durch-
geführt worden sind oder. die Tragung der
Kosten auf einer öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtung beruht.
Die in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c und d bezeich-
neten Fremdmittel sind nicht zu berücksichti-
gen, wenn durch die Maßnahmen die im öffent-
lich geförderten sozialen Wohnungsbau maß-
gebenden Wohnflächengrenzen überschritten
sind oder wenn die Ausstattung über die im
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
übliche Ausstattung hinausgeht.
Cr
Hat der Antragberechtigte oder sein Rechtsvor-
gänger das Gebäude oder die Wohnung nach
dem 20. Juni 1948 gegen Entgelt erworben, so
sind bei der Ermittlung der Belastung aus dem
Kapitaldienst nur zu berücksichtigen
a)
fremde Mittel, die zur Deckung des ange-
messenen Erwerbspreises und der angemesse-
nen Erwerbskosten gedient haben,
fremde Mittel der in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben
c bis e. bezeichneten Art, die der Deckung
von Kosten gedient haben, die nach dem
Erwerb entstanden sind; Satz 2 gilt ent-
sprechend.
b)
37. 843 erhält folgende Fassung:
; „S 43
Rechtsverordnung über Obergrenzen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Obergrenzen für die zu berücksichtigenden Mieten und
Belastungen (814) für den Quadratmeter Wohnfläche
im Monat festzusetzen.
(2) Die Obergrenzen sind nach Ortsklassen, nach Art,
Alter und Ausstattung des Wohnraums zu staffeln; bei
Gemeinden der Ortsklasse S sollen sie auch nach der
Gemeindegröße gestaffelt werden.
(3) Die Obergrenzen sollen den Bundesdurchschnitt
der von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen obersten Landesbehörden bestimmten
Höchstsätze für die Mieten des öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbaus
1. bei Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugs-
fertig geworden ist, nicht übersteigen,
bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948 bezugs-
fertig geworden ist, um höchstens ein Drittel über-
steigen.
Als Höchstsätze sind die Beträge maßgebend, die sich
nach dem Wegfall befristeter Darlehen oder Zuschüsse
im Sinne von 842 Abs.6 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes oder von 8 24 Abs. 6 des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland ergeben. Bei der Durchschnittsberech-
nung sollen die Einwohnerzahlen der Länder berück-
sichtigt werden.
(4) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1
nicht ergangen ist, gelten für Wohnraum, der bis zum
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, folgende Ober-
grenzen:
Für Wohnraum
mit | ohne
Sammel- Sammel-
heizung heizung
in Gemeinden
mit | ohne | mit | ohne
Bad | Bad Bad | Bad
DM | DM | DM | DM
der Ortsklasse A ...... 2,40 2,20 2,20 2,00
der Ortsklasse S
unter 100 000 Einwohnern 2,60 2,40 2,40 2,20
der Ortsklasse S
von 100000 und mehr
Einwohnern ........... 2,80 2,60 2,60 2,40
(5) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht
ergangen ist, gelten für Wohnraum, der nach dem
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, folgende Ober-
grenzen:
Für Wohnraum
(3) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung
der Wohnfläche die 88 42 bis 44 der Zweiten Be-
rechnungsverordnung entsprechend, ferner gilt 89
der Verordnung über die Gewährung von Miet- und
Lastenbeihilfen entsprechend mit der Maßgabe, daß
die Verweisung auf 88 Abs.1 dieser Verordnung
entfällt. Betragen bei Wohnraum, der bis zum
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die an-
rechenbaren Grundflächen der Nebenräume mehr
als zehn vom Hundert der Wohnfläche, so bleibt
für die Wohnflächenberechnung die Hälfte der
Mehrfläche außer Betracht. Zu den Nebenräumen
gehören namentlich Flure, Dielen, Speisekammern,
Bade-, Wasch- oder Duschräume, Toiletten, Besen-
kammern und sonstige Abstellräume:‘‘
mit | ohne
Sammel- Sammel-
heizıunre heizung
in Gemeinden
mit ohne ' mit | ohne
Bad | Bad | Bad | Bad
DM DM | DM DM
der Ortsklasse A ...... 3,30 3.10 3,10 2,90
der Ortsklasse S
unter 100 000 Einwohnern 3,50 3,30 3,30 3,10
der Ortsklasse S
von 100000 und mehr
Einwohner HH 3,70-— 3,50: 3,50--—— 380: