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Band 18. Januar 1965

Volltext : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

Ausgegeben am 18.1.1965
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Dienstblatt des Semkts von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen

| V2/1965
Seite 1

Nr. 1-2

Inhalt:
Ausführungsvorschriften für den Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst .......
Verwaltungsvorschriften zum Erschließungsbeitrag .......... HE ee Wr en BE Ma
Richtlinien für Darlehnssätze nach 8 43 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ....
Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften .............. 2 -
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für den Austausch zwischen billigeren Wohnungen
 des Wohnungsbestandes und neuerrichteten Wohnungen des öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbaues. (Umsetzaktion). ES EN EHRT WERE TE sa
Hinweise auf Gesetze, Verordnungen und Zeitschriftenaufsätze, die für die Verwaltung. des Landes
Berlin von Bedeutung sind ......., ei

Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5

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Seite 14
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A BauWohn I A 11 — 6007/33/02
| VI-1 | Fernruf: 870591 — (95) 5092 —
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin

10. 12. 1964
BBR
DbI. 1/1965
Nr. 5

I. Allgemeines
Maßgebend für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
 sind die Vorschriften des Sechsten Teiles des
Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S.341 /
GVBl. S. 665) — BBauG -—, das Erschließungsbeitragsgesetz
 vom 27. Juni 1962 (GVBl. S. 579) und das Gesetz
über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl.
S. 516) in der geltenden Fassung.
Für den Erschließungsbeitrag sind stets. die Verhältnisse
 im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht
maßgebend. Dies gilt insbesondere für die Art und das
Maß der Nutzung, für die Grundstücksfläche und die
Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Lediglich
 für die Frage, wer Beitragspflichtiger ist, ist gemäß
 $ 134 Abs. 1 BBauG der Zeitpunkt der Zustellung
des Beitragsbescheides entscheidend.
Grundstück im Sinne der Vorschriften des Erschlie-Bungsbeitragsgesetzes
 ist die wirtschaftliche Grundstückseinheit.

11. Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(Zu 8 127 Abs.2 BBauG und $ 1 des Erschließungsbeitragsgesetzes)
 ;
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind nur solche
Anlagen, die nach $ 3 des Berliner Straßengesetzes
in der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693) dem
allgemeinen Verkehr gewidmet worden sind bzw. die
Eigenschaft öffentlicher Straßen nach dem bis zum
Inkrafttreten des Berliner Straßengesetzes geltenden
Recht erhalten haben.
Unter Plätzen sind nur selbständige Verkehrsanlagen
zu verstehen. Soweit solche Plätze zur Zeit des Inkrafttretens
 des BBauG bereits bestanden, sind sie vorhandene
 Erschließungsanlagen im Sinne des 8 180
Abs. 2 BBauG, so daß für sie eine Beitragspflicht nicht
entstehen kann.
In Berlin kann in der Regel davon ausgegangen werden,
 daß die Verkehrsanlagen auch zum Anbau bestimmt
 sind. In Zweifelsfällen ist das Amt für Stadtplanung
 zu ‘beteiligen.
Unter einem Anbau ist nicht nur die Errichtung von
Gebäuden, sondern auch eine gewerbliche Nutzung
ohne Zulässigkeit von Gebäuden zu verstehen.
Eine Verkehrsanlage ist auch dann zum Anbau bestimmt,
 wenn der Zusammenhang bebaubarer oder
gewerblich nutzbarer Grundstücke durch anders zu
nutzende Grundstücke — Grünflächen, Dauerkleingärten,
 Sportplätze und dergleichen — unterbrochen ist.
(Zu $ 1 Abs.1 und 2 des Erschließungsbeitragsgesetzes)

Die Art und das Maß der Nutzung ergeben sich aus
den Bebauungsplänen oder aus den auf Grund 8 173
Abs. 3 BBauG als Bebauungspläne fortgeltenden Plänen
 und baurechtlichen Vorschriften. Soweit erforderlich,
 ist das Amt für Stadtplanung zu beteiligen,
Bei den Breiten der Verkehrsanlagen handelt es sich
um die oberen Grenzen für die Bemessung des beitragsfähigen
 Erschließungsaufwandes, jedoch nicht um

2.

Ausführungsvorschriften
für den Aufstieg
in den höheren technischen Verwaltungsdienst

3.

Auf Grund des 86 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes über die
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG) in der
Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S.953), zuletzt geändert
 durch Gesetz vom 16. April 1964 (GVBl. S. 460).
wird bestimmt:
$1
Beamten des gehobenen
bautechnischen Verwaltungsdienstes,
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und
gartentechnischen Verwaltungsdienstes,
können unter den Voraussetzungen des 8 39 des Laufbahngesetzes
 die Obliegenheiten eines. Amtes des höheren technischen
 Dienstes derselben Fachrichtung auch ohne Nachweis
 der in $ 34 Nr. 2 des Laufbahngesetzes genannten Vorbildung
 übertragen werden.
82
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1965
in Kraft.

M

Schwedler

BauWohn VII B 12
[ VI-2 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4622 — [0.12 1964.
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI. 5. 4
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin

RB

Verwaltungsvorschriften
zum Erschließungsbeitrag
Auf Grund des $ 19 des Erschließungsbeitragsgesetzes
vom 27. Juni 1962 (GVBl. S. 579) und des 8 6 Abs. 2 Buchstabeb
 AZG werden die folgenden Verwaltungsvorschriften
 erlassen:
            
Waiting...

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