Ausgegeben am 18.1.1965
® ] a ei
Dienstblatt des Semkts von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
| V2/1965
Seite 1
Nr. 1-2
Inhalt:
Ausführungsvorschriften für den Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst .......
Verwaltungsvorschriften zum Erschließungsbeitrag .......... HE ee Wr en BE Ma
Richtlinien für Darlehnssätze nach 8 43 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ....
Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften .............. 2 -
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für den Austausch zwischen billigeren Woh-
nungen des Wohnungsbestandes und neuerrichteten Wohnungen des öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbaues. (Umsetzaktion). ES EN EHRT WERE TE sa
Hinweise auf Gesetze, Verordnungen und Zeitschriftenaufsätze, die für die Verwaltung. des Landes
Berlin von Bedeutung sind ......., ei
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5
Seite 1
Seite 1
Seite 9
Seite 11
Seite 14
Seite 14
A BauWohn I A 11 — 6007/33/02
| VI-1 | Fernruf: 870591 — (95) 5092 —
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
10. 12. 1964
BBR
DbI. 1/1965
Nr. 5
I. Allgemeines
Maßgebend für die Erhebung von Erschließungsbei-
trägen sind die Vorschriften des Sechsten Teiles des
Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S.341 /
GVBl. S. 665) — BBauG -—, das Erschließungsbeitrags-
gesetz vom 27. Juni 1962 (GVBl. S. 579) und das Gesetz
über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl.
S. 516) in der geltenden Fassung.
Für den Erschließungsbeitrag sind stets. die Verhält-
nisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht
maßgebend. Dies gilt insbesondere für die Art und das
Maß der Nutzung, für die Grundstücksfläche und die
Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Ledig-
lich für die Frage, wer Beitragspflichtiger ist, ist ge-
mäß $ 134 Abs. 1 BBauG der Zeitpunkt der Zustellung
des Beitragsbescheides entscheidend.
Grundstück im Sinne der Vorschriften des Erschlie-
Bungsbeitragsgesetzes ist die wirtschaftliche Grund-
stückseinheit.
11. Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(Zu 8 127 Abs.2 BBauG und $ 1 des Erschließungs-
beitragsgesetzes) ;
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind nur solche
Anlagen, die nach $ 3 des Berliner Straßengesetzes
in der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693) dem
allgemeinen Verkehr gewidmet worden sind bzw. die
Eigenschaft öffentlicher Straßen nach dem bis zum
Inkrafttreten des Berliner Straßengesetzes geltenden
Recht erhalten haben.
Unter Plätzen sind nur selbständige Verkehrsanlagen
zu verstehen. Soweit solche Plätze zur Zeit des Inkraft-
tretens des BBauG bereits bestanden, sind sie vor-
handene Erschließungsanlagen im Sinne des 8 180
Abs. 2 BBauG, so daß für sie eine Beitragspflicht nicht
entstehen kann.
In Berlin kann in der Regel davon ausgegangen wer-
den, daß die Verkehrsanlagen auch zum Anbau be-
stimmt sind. In Zweifelsfällen ist das Amt für Stadt-
planung zu ‘beteiligen.
Unter einem Anbau ist nicht nur die Errichtung von
Gebäuden, sondern auch eine gewerbliche Nutzung
ohne Zulässigkeit von Gebäuden zu verstehen.
Eine Verkehrsanlage ist auch dann zum Anbau be-
stimmt, wenn der Zusammenhang bebaubarer oder
gewerblich nutzbarer Grundstücke durch anders zu
nutzende Grundstücke — Grünflächen, Dauerkleingär-
ten, Sportplätze und dergleichen — unterbrochen ist.
(Zu $ 1 Abs.1 und 2 des Erschließungsbeitragsgeset-
zes)
Die Art und das Maß der Nutzung ergeben sich aus
den Bebauungsplänen oder aus den auf Grund 8 173
Abs. 3 BBauG als Bebauungspläne fortgeltenden Plä-
nen und baurechtlichen Vorschriften. Soweit erforder-
lich, ist das Amt für Stadtplanung zu beteiligen,
Bei den Breiten der Verkehrsanlagen handelt es sich
um die oberen Grenzen für die Bemessung des bei-
tragsfähigen Erschließungsaufwandes, jedoch nicht um
2.
Ausführungsvorschriften
für den Aufstieg
in den höheren technischen Verwaltungsdienst
3.
Auf Grund des 86 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes über die
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG) in der
Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S.953), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 16. April 1964 (GVBl. S. 460).
wird bestimmt:
$1
Beamten des gehobenen
bautechnischen Verwaltungsdienstes,
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und
gartentechnischen Verwaltungsdienstes,
können unter den Voraussetzungen des 8 39 des Laufbahn-
gesetzes die Obliegenheiten eines. Amtes des höheren tech-
nischen Dienstes derselben Fachrichtung auch ohne Nach-
weis der in $ 34 Nr. 2 des Laufbahngesetzes genannten Vor-
bildung übertragen werden.
82
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1965
in Kraft.
M
Schwedler
BauWohn VII B 12
[ VI-2 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4622 — [0.12 1964.
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI. 5. 4
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
RB
Verwaltungsvorschriften
zum Erschließungsbeitrag
Auf Grund des $ 19 des Erschließungsbeitragsgesetzes
vom 27. Juni 1962 (GVBl. S. 579) und des 8 6 Abs. 2 Buch-
stabeb AZG werden die folgenden Verwaltungsvorschrif-
ten erlassen: