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Volume 18. Januar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

Ausgegeben am 18.1.1965 
® ] a ei 
Dienstblatt des Semkts von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
| V2/1965 
Seite 1 
Nr. 1-2 
Inhalt: 
Ausführungsvorschriften für den Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst ....... 
Verwaltungsvorschriften zum Erschließungsbeitrag .......... HE ee Wr en BE Ma 
Richtlinien für Darlehnssätze nach 8 43 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes .... 
Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften .............. 2 - 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für den Austausch zwischen billigeren Woh- 
nungen des Wohnungsbestandes und neuerrichteten Wohnungen des öffentlich geförderten sozialen 
Wohnungsbaues. (Umsetzaktion). ES EN EHRT WERE TE sa 
Hinweise auf Gesetze, Verordnungen und Zeitschriftenaufsätze, die für die Verwaltung. des Landes 
Berlin von Bedeutung sind ......., ei 
Nr. 1 
Nr. 2 
Nr. 3 
Nr. 4 
Nr. 5 
Seite 1 
Seite 1 
Seite 9 
Seite 11 
Seite 14 
Seite 14 
A BauWohn I A 11 — 6007/33/02 
| VI-1 | Fernruf: 870591 — (95) 5092 — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
10. 12. 1964 
BBR 
DbI. 1/1965 
Nr. 5 
I. Allgemeines 
Maßgebend für die Erhebung von Erschließungsbei- 
trägen sind die Vorschriften des Sechsten Teiles des 
Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S.341 / 
GVBl. S. 665) — BBauG -—, das Erschließungsbeitrags- 
gesetz vom 27. Juni 1962 (GVBl. S. 579) und das Gesetz 
über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. 
S. 516) in der geltenden Fassung. 
Für den Erschließungsbeitrag sind stets. die Verhält- 
nisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht 
maßgebend. Dies gilt insbesondere für die Art und das 
Maß der Nutzung, für die Grundstücksfläche und die 
Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Ledig- 
lich für die Frage, wer Beitragspflichtiger ist, ist ge- 
mäß $ 134 Abs. 1 BBauG der Zeitpunkt der Zustellung 
des Beitragsbescheides entscheidend. 
Grundstück im Sinne der Vorschriften des Erschlie- 
Bungsbeitragsgesetzes ist die wirtschaftliche Grund- 
stückseinheit. 
11. Art und Umfang der Erschließungsanlagen 
(Zu 8 127 Abs.2 BBauG und $ 1 des Erschließungs- 
beitragsgesetzes) ; 
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind nur solche 
Anlagen, die nach $ 3 des Berliner Straßengesetzes 
in der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693) dem 
allgemeinen Verkehr gewidmet worden sind bzw. die 
Eigenschaft öffentlicher Straßen nach dem bis zum 
Inkrafttreten des Berliner Straßengesetzes geltenden 
Recht erhalten haben. 
Unter Plätzen sind nur selbständige Verkehrsanlagen 
zu verstehen. Soweit solche Plätze zur Zeit des Inkraft- 
tretens des BBauG bereits bestanden, sind sie vor- 
handene Erschließungsanlagen im Sinne des 8 180 
Abs. 2 BBauG, so daß für sie eine Beitragspflicht nicht 
entstehen kann. 
In Berlin kann in der Regel davon ausgegangen wer- 
den, daß die Verkehrsanlagen auch zum Anbau be- 
stimmt sind. In Zweifelsfällen ist das Amt für Stadt- 
planung zu ‘beteiligen. 
Unter einem Anbau ist nicht nur die Errichtung von 
Gebäuden, sondern auch eine gewerbliche Nutzung 
ohne Zulässigkeit von Gebäuden zu verstehen. 
Eine Verkehrsanlage ist auch dann zum Anbau be- 
stimmt, wenn der Zusammenhang bebaubarer oder 
gewerblich nutzbarer Grundstücke durch anders zu 
nutzende Grundstücke — Grünflächen, Dauerkleingär- 
ten, Sportplätze und dergleichen — unterbrochen ist. 
(Zu $ 1 Abs.1 und 2 des Erschließungsbeitragsgeset- 
zes) 
Die Art und das Maß der Nutzung ergeben sich aus 
den Bebauungsplänen oder aus den auf Grund 8 173 
Abs. 3 BBauG als Bebauungspläne fortgeltenden Plä- 
nen und baurechtlichen Vorschriften. Soweit erforder- 
lich, ist das Amt für Stadtplanung zu beteiligen, 
Bei den Breiten der Verkehrsanlagen handelt es sich 
um die oberen Grenzen für die Bemessung des bei- 
tragsfähigen Erschließungsaufwandes, jedoch nicht um 
2. 
Ausführungsvorschriften 
für den Aufstieg 
in den höheren technischen Verwaltungsdienst 
3. 
Auf Grund des 86 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes über die 
Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz — LfbG) in der 
Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S.953), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 16. April 1964 (GVBl. S. 460). 
wird bestimmt: 
$1 
Beamten des gehobenen 
bautechnischen Verwaltungsdienstes, 
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und 
gartentechnischen Verwaltungsdienstes, 
können unter den Voraussetzungen des 8 39 des Laufbahn- 
gesetzes die Obliegenheiten eines. Amtes des höheren tech- 
nischen Dienstes derselben Fachrichtung auch ohne Nach- 
weis der in $ 34 Nr. 2 des Laufbahngesetzes genannten Vor- 
bildung übertragen werden. 
82 
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1965 
in Kraft. 
M 
Schwedler 
BauWohn VII B 12 
[ VI-2 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4622 — [0.12 1964. 
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI. 5. 4 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
RB 
Verwaltungsvorschriften 
zum Erschließungsbeitrag 
Auf Grund des $ 19 des Erschließungsbeitragsgesetzes 
vom 27. Juni 1962 (GVBl. S. 579) und des 8 6 Abs. 2 Buch- 
stabeb AZG werden die folgenden Verwaltungsvorschrif- 
ten erlassen:
	        
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