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Volume 12. August 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

V1/1964 
Seite 84 
Nr. 32 
anordnung eine wohntechnisch‘ zweckmäßige 
und hygienisch einwandfreie Haushaltsführung 
ermöglichen. — 
städtebaulich erwünschten Maßnahmen. 
Solche Maßnahmen sind Arbeiten an vorhan- 
dener Bausubstanz, deren Charakter, Bedeutung 
oder Lage es rechtfertigt, daß sie erhalten oder 
instand gesetzt wird, sowie Arbeiten, die not- 
wendig werden, nachdem städtebauliche Miß- 
stände beseitigt worden sind. 
Gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Arbei- 
ten können einzelne Wohnräume und Wohnungen 
geschaffen werden. Hierzu gehören auch Maßnah- 
men, durch. die bewohnte, infolge Kriegsschäden 
aber nicht mehr auf die Dauer bewohnbare Wohn- 
räume oder Wohnungen vollständig instand ge- 
setzt, d. h. in einen Zustand versetzt werden, der in 
bauaufsichtlicher und gesundheitlicher Hinsicht ein 
dauerndes Bewohnen ermöglicht. Für diese Maß- 
nahmen gelten die Vorschriften für den öffentlich 
geförderten sozialen Wohnungsbau. 
Bautechnische Forderungen 
(1) Es dürfen nur Baumaßnahmen gefördert werden, 
bei denen die Vorschriften der Bauordnung, die als 
Richtlinien für die Bauaufsichtsbehörde eingeführten 
technischen Baubestimmungen und etwaige zusätz- 
liche . Auflagen der Bauaufsichtsbehörde beachtet 
werden. 
(2) Die Darlehnsnehmer haben dafür zu sorgen, daß 
zur Bauausführung genormte Baustoffe, Bauteile und 
Bauzubehör verwendet werden. Diese Forderung kann 
regelmäßig dann als erfüllt angesehen werden, wenn die 
Erzeugnisse von Herstellern stammen, die berechtigt 
sind, für das jeweilige Erzeugnis das Gütezeichen einer 
amtlich anerkannten Güteschutzgemeinschaft zu füh- 
ren. Falls Erzeugnisse der vorbezeichneten Art ohne 
Gütezeichen verarbeitet werden sollen, ist die Einhal- 
tung der Normenvorschriften durch ein Gutachten eines 
staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsinsti- 
tutes nachzuweisen. 
(3) Baustoffe, Bauteile und Bauzubehör sind bevorzugt 
aus Fertigungsstätten in Berlin und anderen notlei- 
denden Gebieten (vgl. die Bekanntmachung über die 
Anerkennung notleidender Gebiete vom 3. April 1954 — 
BAnz Nr. 68 vom 7. April 1954/ABl S. 610) zu beziehen, 
soweit sie nach Preis und Güte gegenüber anderen 
Angeboten wettbewerbsfähig sind. 
(4) Tragendes Holzwerk, das neu eingebaut wird, ist 
gemäß DIN 68 800 — Holzschutz für Hochbau — gegen 
Wurmfraß, Schwammbildung und Fäulnis mit einem 
mit Prüfzeichen versehenen Holzschutzmittel zu be- 
handeln. 
(5) Werden Baumaßnahmen gefördert, die eine Mo- 
dernisierung (Wertverbesserung) bewirken, so hat die 
nach Nummer 10 Abs. 4 zuständige Stelle die hierauf 
entfallenden Baukosten gesondert auszuweisen. 
» ) 
Verdingung der Bauarbeiten 
Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, 
a) die Bauarbeiten entsprechend der Verdingungsord- 
nung für Bauleistungen (VOB) DIN 1960 zu ver- 
geben; 
alle eine Auftragsvergabe betreffenden rechtsver- 
bindlichen Erklärungen nur schriftlich abzugeben 
und entgegenzunehmen; 
Verträge in ihren einzelnen Bestimmungen so ab- 
zufassen, daß sie der VOB — DIN 1961 — nicht wider- 
sprechen. 
6. Bauausführung 
(1) Die Arbeiten sollen zur Förderung der kontinuier- 
lichen Bautätigkeit, soweit es bautechnisch möglich ist, 
bevorzugt in den Monaten November bis März aus- 
geführt werden. 
(2) Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, 
wenn 
a) der Bauschein oder die vorläufige Baugeneh- 
migung, soweit erforderlich, vorliegt und 
b) der Bewilligungsbescheid erteilt ist. 
(3) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin kann einen 
vorzeitigen Baubeginn zulassen, wenn die in Absatz 2 
Buchst. a genannten Voraussetzungen vorliegen. 
(4) Der Darlehnsnehmer muß den Bau ohne Ver- 
zögerung und entsprechend den der Bewilligung zu- 
grunde gelegten Unterlagen durchführen. Abweichun- 
gen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der nach 
Nummer 10 Abs. 4 zuständigen Stelle. 
(5) Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, Beginn und 
Ende der Bauarbeiten der nach Nummer 10 Abs. 4 zu- 
ständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. 
Einschaltung von Architekten und Treuhändern 
(1) Die nach Nummer 10 Abs. 4 zuständige Stelle kann 
die Einschaltung eines Architekten fordern. 
(2) Die nach Nummer 10 Abs. 4 zuständige Stelle oder 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin können for- 
dern, daß ein Treuhänder eingeschaltet wird. Ein Treu- 
händer muß eingeschaltet werden, wenn der Darlehns- 
nehmer zugleich Inhaber, Mitinhaber, Gesellschafter, 
Angestellter oder freier Mitarbeiter eines an der Bau- 
ausführung beteiligten Unternehmens ist. GC 
Finanzierung 
(1) Die Darlehen dürfen nur bis zur Höhe der ange- 
messenen Baukosten für Baumaßnahmen bewilligt 
werden, die noch nicht ausgeführt sind und bei denen 
die Finanzierung der entstehenden Kosten gesichert 
ist. 
(2) Baumaßnahmen sollen nur gefördert werden, wenn 
der Antragsteller zur Deckung der in Absatz 1 genann- 
ten Kosten eigene oder sonstige fremde Mittel in an- 
gemessener Höhe einbringt. Werden zugleich mit Bau- 
maßnahmen, die eine Wertverbesserung (Modernisie- 
rung) bewirken, auch andere förderungsfähige Bau- 
maßnahmen durchgeführt, dürfen eigene und fremde 
Mittel für die eine Wertverbesserung bewirkenden Bau- 
maßnahmen höchstens mit dem Anteil eingesetzt 
werden, der dem Verhältnis der Kosten der wertver- 
bessernden Baumaßnahmen zur Höhe der Kosten aller 
durchzuführenden Baumaßnahmen entspricht. 
(3) Darlehen unter 1000 DM werden nicht gewährt. 
Verzinsung und Tilgung der Darlehen 
(1) Die Darlehen sind mit 3 v.H. jährlich zu verzin- 
sen. Daneben ist ein laufender Verwaltungskostenbei- 
trag von % v.H. jährlich zu entrichten. Die Verpflich- 
tung zur Entrichtung der Zinsen und des Verwaltungs- 
kostenbeitrages beginnt jeweils mit dem Tage der In- 
anspruchnahme einer Darlehnsrate. 
(2) Unbeschadet weitergehender Rechte können bei 
schuldhafter Verletzung der Auflagen oder Bedingun- 
gen des Bewilligungsbescheides und seiner Anlagen 
oder der Bestimmungen der Schuldurkunde sowie beim 
Widerruf des Bewilligungsbescheides oder bei fristloser 
Kündigung des Darlehens für das Darlehen rückwir- 
kend vom Tage der Auszahlung Zinsen bis 8 v. H. jähr- 
lich gefordert werden. 
(3) Die Darlehen sind mit mindestens 2 v.H. jährlich 
unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Til- 
gung beginnt mit dem auf die Auszahlung der letzten 
Darlehnsrate folgenden 1. April oder 1. Oktober. 
T, 
8. 
9. 
(4) Zinsen, Verwaltungskostenbeitrag und Tilgungs- 
beträge sind halbjährlich nachträglich am 15. März 
und 15. September zu zahlen. Bei der Auszahlung von 
Darlehnsraten können inzwischen aufgelaufene Zinsen 
und der anteilige Verwaltungskostenbeitrag abgezogen 
werden.
	        
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