V1/1964
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anordnung eine wohntechnisch‘ zweckmäßige
und hygienisch einwandfreie Haushaltsführung
ermöglichen. —
städtebaulich erwünschten Maßnahmen.
Solche Maßnahmen sind Arbeiten an vorhan-
dener Bausubstanz, deren Charakter, Bedeutung
oder Lage es rechtfertigt, daß sie erhalten oder
instand gesetzt wird, sowie Arbeiten, die not-
wendig werden, nachdem städtebauliche Miß-
stände beseitigt worden sind.
Gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Arbei-
ten können einzelne Wohnräume und Wohnungen
geschaffen werden. Hierzu gehören auch Maßnah-
men, durch. die bewohnte, infolge Kriegsschäden
aber nicht mehr auf die Dauer bewohnbare Wohn-
räume oder Wohnungen vollständig instand ge-
setzt, d. h. in einen Zustand versetzt werden, der in
bauaufsichtlicher und gesundheitlicher Hinsicht ein
dauerndes Bewohnen ermöglicht. Für diese Maß-
nahmen gelten die Vorschriften für den öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbau.
Bautechnische Forderungen
(1) Es dürfen nur Baumaßnahmen gefördert werden,
bei denen die Vorschriften der Bauordnung, die als
Richtlinien für die Bauaufsichtsbehörde eingeführten
technischen Baubestimmungen und etwaige zusätz-
liche . Auflagen der Bauaufsichtsbehörde beachtet
werden.
(2) Die Darlehnsnehmer haben dafür zu sorgen, daß
zur Bauausführung genormte Baustoffe, Bauteile und
Bauzubehör verwendet werden. Diese Forderung kann
regelmäßig dann als erfüllt angesehen werden, wenn die
Erzeugnisse von Herstellern stammen, die berechtigt
sind, für das jeweilige Erzeugnis das Gütezeichen einer
amtlich anerkannten Güteschutzgemeinschaft zu füh-
ren. Falls Erzeugnisse der vorbezeichneten Art ohne
Gütezeichen verarbeitet werden sollen, ist die Einhal-
tung der Normenvorschriften durch ein Gutachten eines
staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsinsti-
tutes nachzuweisen.
(3) Baustoffe, Bauteile und Bauzubehör sind bevorzugt
aus Fertigungsstätten in Berlin und anderen notlei-
denden Gebieten (vgl. die Bekanntmachung über die
Anerkennung notleidender Gebiete vom 3. April 1954 —
BAnz Nr. 68 vom 7. April 1954/ABl S. 610) zu beziehen,
soweit sie nach Preis und Güte gegenüber anderen
Angeboten wettbewerbsfähig sind.
(4) Tragendes Holzwerk, das neu eingebaut wird, ist
gemäß DIN 68 800 — Holzschutz für Hochbau — gegen
Wurmfraß, Schwammbildung und Fäulnis mit einem
mit Prüfzeichen versehenen Holzschutzmittel zu be-
handeln.
(5) Werden Baumaßnahmen gefördert, die eine Mo-
dernisierung (Wertverbesserung) bewirken, so hat die
nach Nummer 10 Abs. 4 zuständige Stelle die hierauf
entfallenden Baukosten gesondert auszuweisen.
» )
Verdingung der Bauarbeiten
Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet,
a) die Bauarbeiten entsprechend der Verdingungsord-
nung für Bauleistungen (VOB) DIN 1960 zu ver-
geben;
alle eine Auftragsvergabe betreffenden rechtsver-
bindlichen Erklärungen nur schriftlich abzugeben
und entgegenzunehmen;
Verträge in ihren einzelnen Bestimmungen so ab-
zufassen, daß sie der VOB — DIN 1961 — nicht wider-
sprechen.
6. Bauausführung
(1) Die Arbeiten sollen zur Förderung der kontinuier-
lichen Bautätigkeit, soweit es bautechnisch möglich ist,
bevorzugt in den Monaten November bis März aus-
geführt werden.
(2) Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden,
wenn
a) der Bauschein oder die vorläufige Baugeneh-
migung, soweit erforderlich, vorliegt und
b) der Bewilligungsbescheid erteilt ist.
(3) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin kann einen
vorzeitigen Baubeginn zulassen, wenn die in Absatz 2
Buchst. a genannten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Der Darlehnsnehmer muß den Bau ohne Ver-
zögerung und entsprechend den der Bewilligung zu-
grunde gelegten Unterlagen durchführen. Abweichun-
gen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der nach
Nummer 10 Abs. 4 zuständigen Stelle.
(5) Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, Beginn und
Ende der Bauarbeiten der nach Nummer 10 Abs. 4 zu-
ständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.
Einschaltung von Architekten und Treuhändern
(1) Die nach Nummer 10 Abs. 4 zuständige Stelle kann
die Einschaltung eines Architekten fordern.
(2) Die nach Nummer 10 Abs. 4 zuständige Stelle oder
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin können for-
dern, daß ein Treuhänder eingeschaltet wird. Ein Treu-
händer muß eingeschaltet werden, wenn der Darlehns-
nehmer zugleich Inhaber, Mitinhaber, Gesellschafter,
Angestellter oder freier Mitarbeiter eines an der Bau-
ausführung beteiligten Unternehmens ist. GC
Finanzierung
(1) Die Darlehen dürfen nur bis zur Höhe der ange-
messenen Baukosten für Baumaßnahmen bewilligt
werden, die noch nicht ausgeführt sind und bei denen
die Finanzierung der entstehenden Kosten gesichert
ist.
(2) Baumaßnahmen sollen nur gefördert werden, wenn
der Antragsteller zur Deckung der in Absatz 1 genann-
ten Kosten eigene oder sonstige fremde Mittel in an-
gemessener Höhe einbringt. Werden zugleich mit Bau-
maßnahmen, die eine Wertverbesserung (Modernisie-
rung) bewirken, auch andere förderungsfähige Bau-
maßnahmen durchgeführt, dürfen eigene und fremde
Mittel für die eine Wertverbesserung bewirkenden Bau-
maßnahmen höchstens mit dem Anteil eingesetzt
werden, der dem Verhältnis der Kosten der wertver-
bessernden Baumaßnahmen zur Höhe der Kosten aller
durchzuführenden Baumaßnahmen entspricht.
(3) Darlehen unter 1000 DM werden nicht gewährt.
Verzinsung und Tilgung der Darlehen
(1) Die Darlehen sind mit 3 v.H. jährlich zu verzin-
sen. Daneben ist ein laufender Verwaltungskostenbei-
trag von % v.H. jährlich zu entrichten. Die Verpflich-
tung zur Entrichtung der Zinsen und des Verwaltungs-
kostenbeitrages beginnt jeweils mit dem Tage der In-
anspruchnahme einer Darlehnsrate.
(2) Unbeschadet weitergehender Rechte können bei
schuldhafter Verletzung der Auflagen oder Bedingun-
gen des Bewilligungsbescheides und seiner Anlagen
oder der Bestimmungen der Schuldurkunde sowie beim
Widerruf des Bewilligungsbescheides oder bei fristloser
Kündigung des Darlehens für das Darlehen rückwir-
kend vom Tage der Auszahlung Zinsen bis 8 v. H. jähr-
lich gefordert werden.
(3) Die Darlehen sind mit mindestens 2 v.H. jährlich
unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Til-
gung beginnt mit dem auf die Auszahlung der letzten
Darlehnsrate folgenden 1. April oder 1. Oktober.
T,
8.
9.
(4) Zinsen, Verwaltungskostenbeitrag und Tilgungs-
beträge sind halbjährlich nachträglich am 15. März
und 15. September zu zahlen. Bei der Auszahlung von
Darlehnsraten können inzwischen aufgelaufene Zinsen
und der anteilige Verwaltungskostenbeitrag abgezogen
werden.