Ausgegeben am 12. 8. 1964
) V1/1964 ©
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Nr. 31-32
Dienstblatt des Sen f ts mon=»Berlin
Teil VI (Bas Wohnungswesen"
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Inhalt:
Zweite Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Zahlung‘ von Zuschüssen zu den Trans-
portmehrkosten für vorgefertigte großformatige Bauelemente .......... a Be
Verwaltungsvorschriften über den Einsatz öffentlicher Mittel zur Instandsetzung und Moderni-
sierung von Wohngebäuden’ (Sub-Vorschriften 1964) .........-
Nr.33 Geologische Karte und Baugrundkarte von Berlin ...........0.40 00404
Nr.34 Rechnungslegung der Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-A.G. .......... +4.
Nr.35 4. Ergänzung der Aufstellung über Montagestundenverrechnungssätze ..................000.
Nr. 36 Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten .......... ES
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On E BauWohn IV C 21 Wa
| VI-31 | Fernruf: 870591 — (95) 4556 — [285-1964
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 627
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
(2) Nicht gefördert werden Arbeiten
a) in oder an Gebäuden, deren längerer Bestand
fraglich ist (z.B. weil sie von Planungsmaß-
nahmen betroffen sind),
b) in oder an Behelfsheimen, Wohnlauben, Barak-
ken, Wohnlagern, anderen behelfsmäßigen Un-
terkünften und gewerblich genutzten Räumen,
in Räumen, deren Fußbodenoberkante unter
Geländehöhe liegt,
d) zur Ausführung von Schönheitsreparaturen, so-
fern sie nicht in Zusammenhang mit anderen
Instandsetzungen notwendig werden,
für wertverbessernde Maßnahmen in Seiten-
flügeln und Quergebäuden in Gebieten der ge-
schlossenen Bauweise.
2. Förderungswürdige Gebäude
(1) Lage, Alter und Zustand des Gebäudes sollen ‘die
vorgesehenen Baumaßnahmen städtebaulich, bautech-
nisch, wohnungshygienisch und volkswirtschaftlich
sinnvoll erscheinen lassen. Die nach Nummer 10 Abs. 4
zuständige Stelle kann im Einzelfall fordern, daß be-
stimmte Baumaßnahmen in den Antrag einbezogen
werden.
(2) Die Nutzfläche aller Gebäude auf dem Grundstück
soll überwiegend Wohnzwecken dienen.
(3) In der Regel werden nur bis zum 31. Dezem-
ber 1949 bezugsfertig gewordene Gebäude gefördert.
(4) Liegen nicht sämtliche der in den Absätzen 1 bis 3
genannten Voraussetzungen vor oder wird die Vvoll-
ständige Instandsetzung des Gebäudes nicht erreicht,
können Darlehen nur zur Finanzierung derjenigen Bau-
kosten bewilligt werden, die unbedingt aufzuwenden
sind, um den zur Zeit genutzten Wohnraum zu erhalten.
Förderungsfähige Baumaßnahmen
(1) Darlehen werden nur gewährt zur Durchführung
von
a) notwendigen Instandsetzungen an Wohnge-
bäuden, $
b) Wertverbesserungen,
- Wertverbesserungen sind bauliche Verbesse-
rungen oder Einrichtungen, die Anlage oder der
Ausbau einer Kanalisation oder einer Verkehrs-
fläche sowie Hausanschlüsse an Versorgungslei-
tungen, wenn hierdurch. der.Gebrauchswert der
Wohnräume erhöht wird oder die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessert
werden (z.B. Einbau eines Bades, einer Innen-
toilette, einer Sammelheizung, einer Warmwas-
serversorgungsanlage, Vergrößerung des Quer-
schnitts der Steigeleitungen). Für Wertver-
besserungen in Gebäuden.mit Großwohnungen
sollen öffentliche Mittel nur für die Teilung von
Großwohnungen in abgeschlossene Teilwohnun-
gen gewährt werden. Die so entstandenen: Woh-
nungen müssen durch eine rationelle Grundriß-
Zweite Änderung der Verwaltungsvorschriften
über die Zahlung von Zuschüssen
zu den Transportmehrkosten
für vorgefertigte großformatige Bauelemente
Die Verwaltungsvorschriften über die Zahlung von Zu-
schüssen zu den Transportmehrkosten für vorgefertigte
großformatige Bauelemente vom 10. Juni 1963 (ABl S. 711/
Dbl VI/1963 Nr. 40), geändert durch die Vorschriften vom
9. Januar 1964 (ABl S.111/Dbl VI/1964 Nr.7), werden im
Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und für
Wirtschaft wie folgt geändert:
l. In Nr. 2 ist an Stelle von „30. Juni 1964“ zu setzen:
„31. Dezember 1964“.
In Nr. 4 und im Muster 2 (Auszahlungsantrag) ist an
Stelle von „31. Juli 1964“ zu setzen: „31. Januar 1965“.
In Nr.10 ist an Stelle von „30. September 1964“ zu
setzen: „31. März 1965“.
In Vertretung
Grabert
EEE BauWohn IV C 21 SE
| VI-32 ] rernruf: 870591 — (95) 4556 _| 1.3.1964 |
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 688
die.Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Verwaltungsvorschriften
über den Einsatz öffentlicher Mittel
zur Instandsetzung und Modernisierung
von Wohngebäuden
(Sub-Vorschriften 1964)
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird im Ein-
vernehmen mit den Senatoren für Finanzen und für Wirt-
schaft bestimmt:
1. Gegenstand der Förderung
(1) Die Instandsetzung und Modernisierung von Wohn-
gebäuden ‚sowie Baumaßnahmen, die aus städtebauli-
chen Gründen auf Wohngrundstücken erwünscht sind,
können unter den nachstehenden Bedingungen aus
öffentlichen Mitteln gefördert werden.