Path:
Volume 12. August 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

Ausgegeben am 12. 8. 1964 
) V1/1964 © 
Seite 83 | 
Nr. 31-32 
Dienstblatt des Sen f ts mon=»Berlin 
Teil VI (Bas Wohnungswesen" 
A*YYanı 
Inhalt: 
Zweite Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Zahlung‘ von Zuschüssen zu den Trans- 
portmehrkosten für vorgefertigte großformatige Bauelemente .......... a Be 
Verwaltungsvorschriften über den Einsatz öffentlicher Mittel zur Instandsetzung und Moderni- 
sierung von Wohngebäuden’ (Sub-Vorschriften 1964) .........- 
Nr.33 Geologische Karte und Baugrundkarte von Berlin ...........0.40 00404 
Nr.34 Rechnungslegung der Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-A.G. .......... +4. 
Nr.35 4. Ergänzung der Aufstellung über Montagestundenverrechnungssätze ..................000. 
Nr. 36 Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten .......... ES 
Seite 83 
Seite 83 
Seite 86 
Seite 86 
Seite 88 
Seite 89 
On E BauWohn IV C 21 Wa 
| VI-31 | Fernruf: 870591 — (95) 4556 — [285-1964 
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 627 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
(2) Nicht gefördert werden Arbeiten 
a) in oder an Gebäuden, deren längerer Bestand 
fraglich ist (z.B. weil sie von Planungsmaß- 
nahmen betroffen sind), 
b) in oder an Behelfsheimen, Wohnlauben, Barak- 
ken, Wohnlagern, anderen behelfsmäßigen Un- 
terkünften und gewerblich genutzten Räumen, 
in Räumen, deren Fußbodenoberkante unter 
Geländehöhe liegt, 
d) zur Ausführung von Schönheitsreparaturen, so- 
fern sie nicht in Zusammenhang mit anderen 
Instandsetzungen notwendig werden, 
für wertverbessernde Maßnahmen in Seiten- 
flügeln und Quergebäuden in Gebieten der ge- 
schlossenen Bauweise. 
2. Förderungswürdige Gebäude 
(1) Lage, Alter und Zustand des Gebäudes sollen ‘die 
vorgesehenen Baumaßnahmen städtebaulich, bautech- 
nisch, wohnungshygienisch und volkswirtschaftlich 
sinnvoll erscheinen lassen. Die nach Nummer 10 Abs. 4 
zuständige Stelle kann im Einzelfall fordern, daß be- 
stimmte Baumaßnahmen in den Antrag einbezogen 
werden. 
(2) Die Nutzfläche aller Gebäude auf dem Grundstück 
soll überwiegend Wohnzwecken dienen. 
(3) In der Regel werden nur bis zum 31. Dezem- 
ber 1949 bezugsfertig gewordene Gebäude gefördert. 
(4) Liegen nicht sämtliche der in den Absätzen 1 bis 3 
genannten Voraussetzungen vor oder wird die Vvoll- 
ständige Instandsetzung des Gebäudes nicht erreicht, 
können Darlehen nur zur Finanzierung derjenigen Bau- 
kosten bewilligt werden, die unbedingt aufzuwenden 
sind, um den zur Zeit genutzten Wohnraum zu erhalten. 
Förderungsfähige Baumaßnahmen 
(1) Darlehen werden nur gewährt zur Durchführung 
von 
a) notwendigen Instandsetzungen an Wohnge- 
bäuden, $ 
b) Wertverbesserungen, 
- Wertverbesserungen sind bauliche Verbesse- 
rungen oder Einrichtungen, die Anlage oder der 
Ausbau einer Kanalisation oder einer Verkehrs- 
fläche sowie Hausanschlüsse an Versorgungslei- 
tungen, wenn hierdurch. der.Gebrauchswert der 
Wohnräume erhöht wird oder die allgemeinen 
Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessert 
werden (z.B. Einbau eines Bades, einer Innen- 
toilette, einer Sammelheizung, einer Warmwas- 
serversorgungsanlage, Vergrößerung des Quer- 
schnitts der Steigeleitungen). Für Wertver- 
besserungen in Gebäuden.mit Großwohnungen 
sollen öffentliche Mittel nur für die Teilung von 
Großwohnungen in abgeschlossene Teilwohnun- 
gen gewährt werden. Die so entstandenen: Woh- 
nungen müssen durch eine rationelle Grundriß- 
Zweite Änderung der Verwaltungsvorschriften 
über die Zahlung von Zuschüssen 
zu den Transportmehrkosten 
für vorgefertigte großformatige Bauelemente 
Die Verwaltungsvorschriften über die Zahlung von Zu- 
schüssen zu den Transportmehrkosten für vorgefertigte 
großformatige Bauelemente vom 10. Juni 1963 (ABl S. 711/ 
Dbl VI/1963 Nr. 40), geändert durch die Vorschriften vom 
9. Januar 1964 (ABl S.111/Dbl VI/1964 Nr.7), werden im 
Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und für 
Wirtschaft wie folgt geändert: 
l. In Nr. 2 ist an Stelle von „30. Juni 1964“ zu setzen: 
„31. Dezember 1964“. 
In Nr. 4 und im Muster 2 (Auszahlungsantrag) ist an 
Stelle von „31. Juli 1964“ zu setzen: „31. Januar 1965“. 
In Nr.10 ist an Stelle von „30. September 1964“ zu 
setzen: „31. März 1965“. 
In Vertretung 
Grabert 
EEE BauWohn IV C 21 SE 
| VI-32 ] rernruf: 870591 — (95) 4556 _| 1.3.1964 | 
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 688 
die.Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
Verwaltungsvorschriften 
über den Einsatz öffentlicher Mittel 
zur Instandsetzung und Modernisierung 
von Wohngebäuden 
(Sub-Vorschriften 1964) 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird im Ein- 
vernehmen mit den Senatoren für Finanzen und für Wirt- 
schaft bestimmt: 
1. Gegenstand der Förderung 
(1) Die Instandsetzung und Modernisierung von Wohn- 
gebäuden ‚sowie Baumaßnahmen, die aus städtebauli- 
chen Gründen auf Wohngrundstücken erwünscht sind, 
können unter den nachstehenden Bedingungen aus 
öffentlichen Mitteln gefördert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.