Path:
Volume 7. Juli 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

l VI/1964 
Seite 81 
Nr. 29-380 
Dritte Änderung der Verwaltungsvorschriften 
zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues 
in Berlin 
durch öffentliche Baudarlehen 
— Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962 
(WFB 1962) — 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt: 
Die Verwaltungsvorschriften zur Förderung des sozialen 
Wohnungsbaues in Berlin durch öffentliche Baudarlehen 
—- Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962 (WFB 1962) — 
in der Fassung vom 15. Juli 1963 (ABl S. 910 / Dbl VI Nr. 50) 
werden im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen 
und für Wirtschaft wie folgt geändert: 
1. Im Verzeichnis „Abkürzungen und Fundstellen‘“ werden 
a) bei der Abkürzung II. BVO hinter der Klammer 
„(Zweite Berechnungsverordnung — II. BVO)“ die 
Worte „vom 17. Oktober 1957 (BGBI1I 5S.1719 / 
GVBl S.1726) in der Fassung der Änderungsver- 
ordnung vom 19. Dezember 1962 (BGBII S.738 / 
GVBl 1963 S. 128)“ ersetzt durch die Worte „i. d. F. 
vom 1. August 1963 (BGBII S.593 / GVBl S. 977)“, 
bei der Abkürzung BVG die Worte „i. d. F. vom 
27. Juli 1960 (BGBII S.453 / GVBl S. 620) und des 
Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 20. April 
1961 (BGBII S.443 / GVBl S. 613)“ ersetzt durch 
die Worte ‚li. d. F. vom 21. Februar 1964 (BGBIlI 
S.101 / GVBl S. 341)“, 
bei der Abkürzung II. WoBauG hinter der Klammer 
„(BGBII 8.1122 / GVBl $S.1173)“ die‘ Worte „und 
des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 
(BGBl I S. 508 / GVBl S. 889)“ angefügt, 
bei der Abkürzung WBewG hinter der Klammer 
„(GVBl S. 646)“ die Worte „und in der Fassung des 
Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes 
über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft 
und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 
29. Juli 1963 (BGBI1I S.524 / GVBl S.900)“ an- 
gefügt. 
Der durch die zweite Änderung der Verwaltungsvor- 
schriften vom 15. Juli 1963 (ABI S. 910 / Dbl VI Nr. 50) 
in Nummer 24 eingefügte Absatz 2 wird gestrichen. Die 
bisherigen Absätze 3 bis 13 werden wieder Absätze 2 
bis 12 
Nummer 24 Abs. 12 erhält die folgende Fassung: 
„Hausbriefkästen sind vorzusehen; sie müssen den 
Richtlinien der Landespostdirektion Berlin über Haus- 
briefkästen entsprechen.“ 
In Nummer 25 Abs.2 Buchst. c wird nach dem letzten 
Semikolon eingefügt: 
„bei den mit Heizöl betriebenen Sammelheizungen sind 
die für eine kurzfristige Umstellung auf den Betrieb 
mit festen Brennstoffen erforderlichen HEinzelteile 
(Feuergeschränk) bereitzuhalten;“. 
In der Anlage 3 (zu Nr. 28 Abs. 2) Buchst. c werden die 
Worte „4. von der Lohnausgleichskasse Berlin“ ge- 
strichen. 
Die vorstehenden Änderungen treten mit ihrer Veröffent- 
lichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. 
Schwediler 
BauWohn IV © 21 ; 
| VI-30_ | Fernruf: 870591 — (95) 4556 | 20. 5. 1964 
An die Bezirksämter — BauWohn — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
Verwaltungsvorschriften 
über die Bearbeitung von Anträgen 
auf ein öffentliches Baudarlehen 
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme 
von Zuwendungen Berlins 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Anträge auf Gewährung von Darlehen aus öffentlichen 
Mitteln für den öffentlich geförderten sozialen Woh- 
nungsbau, für kirchliche, kulturelle und soziale Bauten 
sowie für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaß- 
nahmen sind abweichend von anderen Verwaltungs- 
vorschriften (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 
1962. bzw. Sub-Vorschriften) beim Senator für Bau- 
und Wohnungswesen — VI K — in 1 Berlin 31, Württem- 
bergische Straße 6/10, zu bearbeiten, wenn zugleich 
mit den öffentlichen Mitteln Zuwendungen Berlins an 
außerhalb der Berliner Verwaltung stehende Stellen 
in Anspruch genommen werden. 
Die in Nr. 1 genannte Stelle prüft die Anträge auf Ge- 
währung eines Darlehens aus öffentlichen Mitteln nach 
den für die Bewilligung dieser Mittel geltenden Vor- 
schriften und überwacht auch die Verwendung der 
öffentlichen Mittel nach den dafür maßgebenden Vor- 
schriften. 
Nr.2 gilt sinngemäß für die Prüfung von Anträgen 
auf Gewährung von Aufbaudarlehen nach $8$ 254 LAG, 
wenn zugleich mit den Aufbaudarlehen Zuwendungen 
Berlins an außerhalb der Berliner Verwaltung stehende 
Stellen in Anspruch genommen werden. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1.Januar 1964 in Kraft. Sie treten mit Ablauf 
des 31. Dezember 1968 außer Kraft. 
In Vertretung 
Grabert 
Berichtigung 
In den Ausführungsvorschriften zur Verwaltungsgebührenordnung 
(VGebO) Teil VI — Bau- und Wohnungswesen, Abschnitt Bauauf- 
sicht — (Dbl VI/1964 Nr. 17) muß es 
a) in Nummer 1.1 in der.5. Zeile statt „Dbl II/1961 Nr. 10“ heißen 
„Dbl II/1961 Nr. 19“, 
b) in Nummer 2.12 Abs. 2 Satz 1 statt „Der Senator für Gesund- 
heitswesen hat am 2. Januar 1961 ein Verzeichnis der Kranken- 
anstalten, Universitätskliniken und  -polikliniken. in: Berlin 
(West) — Stand am 1. Januar 1961 — (ABl S. 21) herausgegeben“ 
heißen „Der Senator für Gesundheitswesen hat am 28. Januar 
1964 ein Verzeichnis der Krankenanstalten, Universitätskliniken 
und -polikliniken in Berlin (West) — Stand am 1. Februar 1964 — 
(ABl S. 181) herausgegeben“, 
in Nummer 4.51 Abs.2 in der vorletzten Zeile statt „Num- 
mer 4.512“ heißen „Nummer 4.513“. 
Schriftleitung Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin.31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf: 870591 - (95) 4701 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.