l VI/1964
Seite 81
Nr. 29-380
Dritte Änderung der Verwaltungsvorschriften
zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues
in Berlin
durch öffentliche Baudarlehen
— Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962
(WFB 1962) —
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt:
Die Verwaltungsvorschriften zur Förderung des sozialen
Wohnungsbaues in Berlin durch öffentliche Baudarlehen
—- Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962 (WFB 1962) —
in der Fassung vom 15. Juli 1963 (ABl S. 910 / Dbl VI Nr. 50)
werden im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen
und für Wirtschaft wie folgt geändert:
1. Im Verzeichnis „Abkürzungen und Fundstellen‘“ werden
a) bei der Abkürzung II. BVO hinter der Klammer
„(Zweite Berechnungsverordnung — II. BVO)“ die
Worte „vom 17. Oktober 1957 (BGBI1I 5S.1719 /
GVBl S.1726) in der Fassung der Änderungsver-
ordnung vom 19. Dezember 1962 (BGBII S.738 /
GVBl 1963 S. 128)“ ersetzt durch die Worte „i. d. F.
vom 1. August 1963 (BGBII S.593 / GVBl S. 977)“,
bei der Abkürzung BVG die Worte „i. d. F. vom
27. Juli 1960 (BGBII S.453 / GVBl S. 620) und des
Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 20. April
1961 (BGBII S.443 / GVBl S. 613)“ ersetzt durch
die Worte ‚li. d. F. vom 21. Februar 1964 (BGBIlI
S.101 / GVBl S. 341)“,
bei der Abkürzung II. WoBauG hinter der Klammer
„(BGBII 8.1122 / GVBl $S.1173)“ die‘ Worte „und
des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963
(BGBl I S. 508 / GVBl S. 889)“ angefügt,
bei der Abkürzung WBewG hinter der Klammer
„(GVBl S. 646)“ die Worte „und in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes
über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom
29. Juli 1963 (BGBI1I S.524 / GVBl S.900)“ an-
gefügt.
Der durch die zweite Änderung der Verwaltungsvor-
schriften vom 15. Juli 1963 (ABI S. 910 / Dbl VI Nr. 50)
in Nummer 24 eingefügte Absatz 2 wird gestrichen. Die
bisherigen Absätze 3 bis 13 werden wieder Absätze 2
bis 12
Nummer 24 Abs. 12 erhält die folgende Fassung:
„Hausbriefkästen sind vorzusehen; sie müssen den
Richtlinien der Landespostdirektion Berlin über Haus-
briefkästen entsprechen.“
In Nummer 25 Abs.2 Buchst. c wird nach dem letzten
Semikolon eingefügt:
„bei den mit Heizöl betriebenen Sammelheizungen sind
die für eine kurzfristige Umstellung auf den Betrieb
mit festen Brennstoffen erforderlichen HEinzelteile
(Feuergeschränk) bereitzuhalten;“.
In der Anlage 3 (zu Nr. 28 Abs. 2) Buchst. c werden die
Worte „4. von der Lohnausgleichskasse Berlin“ ge-
strichen.
Die vorstehenden Änderungen treten mit ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
Schwediler
BauWohn IV © 21 ;
| VI-30_ | Fernruf: 870591 — (95) 4556 | 20. 5. 1964
An die Bezirksämter — BauWohn —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Verwaltungsvorschriften
über die Bearbeitung von Anträgen
auf ein öffentliches Baudarlehen
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme
von Zuwendungen Berlins
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Anträge auf Gewährung von Darlehen aus öffentlichen
Mitteln für den öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau, für kirchliche, kulturelle und soziale Bauten
sowie für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaß-
nahmen sind abweichend von anderen Verwaltungs-
vorschriften (Wohnungsbauförderungsbestimmungen
1962. bzw. Sub-Vorschriften) beim Senator für Bau-
und Wohnungswesen — VI K — in 1 Berlin 31, Württem-
bergische Straße 6/10, zu bearbeiten, wenn zugleich
mit den öffentlichen Mitteln Zuwendungen Berlins an
außerhalb der Berliner Verwaltung stehende Stellen
in Anspruch genommen werden.
Die in Nr. 1 genannte Stelle prüft die Anträge auf Ge-
währung eines Darlehens aus öffentlichen Mitteln nach
den für die Bewilligung dieser Mittel geltenden Vor-
schriften und überwacht auch die Verwendung der
öffentlichen Mittel nach den dafür maßgebenden Vor-
schriften.
Nr.2 gilt sinngemäß für die Prüfung von Anträgen
auf Gewährung von Aufbaudarlehen nach $8$ 254 LAG,
wenn zugleich mit den Aufbaudarlehen Zuwendungen
Berlins an außerhalb der Berliner Verwaltung stehende
Stellen in Anspruch genommen werden.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1.Januar 1964 in Kraft. Sie treten mit Ablauf
des 31. Dezember 1968 außer Kraft.
In Vertretung
Grabert
Berichtigung
In den Ausführungsvorschriften zur Verwaltungsgebührenordnung
(VGebO) Teil VI — Bau- und Wohnungswesen, Abschnitt Bauauf-
sicht — (Dbl VI/1964 Nr. 17) muß es
a) in Nummer 1.1 in der.5. Zeile statt „Dbl II/1961 Nr. 10“ heißen
„Dbl II/1961 Nr. 19“,
b) in Nummer 2.12 Abs. 2 Satz 1 statt „Der Senator für Gesund-
heitswesen hat am 2. Januar 1961 ein Verzeichnis der Kranken-
anstalten, Universitätskliniken und -polikliniken. in: Berlin
(West) — Stand am 1. Januar 1961 — (ABl S. 21) herausgegeben“
heißen „Der Senator für Gesundheitswesen hat am 28. Januar
1964 ein Verzeichnis der Krankenanstalten, Universitätskliniken
und -polikliniken in Berlin (West) — Stand am 1. Februar 1964 —
(ABl S. 181) herausgegeben“,
in Nummer 4.51 Abs.2 in der vorletzten Zeile statt „Num-
mer 4.512“ heißen „Nummer 4.513“.
Schriftleitung Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 -
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin.31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf: 870591 - (95) 4701 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43