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Nr. 18.19
Auch dann, wenn äußerliche Krankheitszeichen am
Stamm nicht erkennbar sind. In Zweifelsfällen sind
Bohrproben zu entnehmen.
Über die Prüfung ist ein Kontrollbuch anzulegen, in
dem die Zeit und das Ergebnis jeder Prüfung aufzu-
führen sind. Das Kontrollbuch muß so geführt sein,
daß es in Streitfällen als Beweismittel für die HEr-
füllung der der Behörde obliegenden Sorgfaltspflicht
herangezogen werden kann.
Ist durch das Umstürzen eines Baumes ein Personen-
oder Sachschaden entstanden, so sind unverzüglich
Stamm- und Wurzelteile und sonstiges Material, das
zur einwandfreien Beurteilung des Sachverhalts dien-
lich. ist, sicherzustellen sowie Lichtbilder und Lage-
skizzen der Unfallstelle anzufertigen.
Die vorstehend aufgeführten Maßnahmen obliegen hin-
sichtlich der Bäume auf den Bundesautobahnen mit den
noch nicht gewidmeten Abschnitten des Stadtringes Berlin
und auf den freien Strecken der Bundesstraßen meiner
Abteilung VII H.
IV.
Bäume in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
und in sonstigen von den Gartenbauämtern
zu unterhaltenden oder zu pflegenden Anlagen
Für die Prüfung der Standfestigkeit von Bäumen in An:
lagen, deren Verwaltung zu den übertragenen Vorbehalts-
aufgaben der Bezirksverwaltungen gemäß Abschnitt XXIII
der Anlage zu 8 1 DVO-AZG gehört, ist ebenfalls nach Ab-
schnitt II Nrn.1 bis 4 dieser Verwaltungsvorschrift zu
verfahren.
Soweit die ständige Überwachung und Prüfung der Stand-
festigkeit der Bäume in den öffentlichen Grün- und Er-
holungsanlagen und in sonstigen von den Gartenbauämtern
ständig betreuten Anlagen bezirkseigene Aufgaben sind,
empfehle ich, Ihre Dienststellen in eigener Zuständigkeit
mit entsprechenden Weisungen zu versehen.
Y.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 1964 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf. des 31. Dezember 1968 außer
Kraft. “
Schwedier
SO
II.
Bäume in landeseigenen Landschaftsschutzgebieten
und als Naturdenkmale geschützte Bäume
Die Prüfung der Standfestigkeit dieser Bäume ist nach der
in Abschnitt II Nrn.1 bis 4 dieser Verwaltungsvorschrif-
ten getroffenen Regelung durchzuführen. Die Gartenbau-
ämter erfüllen bei ihren Maßnahmen die Aufgaben der
unteren Naturschutzbehörde; denn nach den Vorschriftern
des Reichsnaturschutzgesetzes hat die untere Naturschutz-
behörde die Verantwortung für die Standfestigkeit der
Bäume in landeseigenen Landschaftsschutzgebieten und der
Naturdenkmale. In diesem Zusammenhang weise ich auf
meine Rundschreiben vom 28. November 1962 — III E/IB 1 —,
betreffend Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht der un-
teren Naturschutzbehörde für geschützte Naturdenkmale,
und vom 10. Januar 1963 — III E - 6223/1/17 —, betreffend In-
halt und Umfang der Amtspflicht der Beamten der Na-
turschutzbehörden, hin.
Ma BauWohn VHIIB2 — 6301/24
„_VI-19 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4581— |_10-3. 1964
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 313
Wohndichte in Berlin
Die nach 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Wohnraum-
bewirtschaftungsgesetzes vom 13. Mai 1954 (GVBl S. 290)
nach dem Stande vom 1.Januar jeden Jahres auf Grund
der Bevölkerungsentwicklung und des Wohnraumbestandes
festzustellende Wohndichte Berlins beträgt nach dem
Stande vom 1.Januar 1964
1,1 Personen je Wohnraum (ohne Küche).
In Vertretung
Grabert
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 -
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf: 870591 - (95)4701 -
Druck: Verwaltungsädruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43