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Ay
Nr. 28
Das gleiche gilt für Mehrladegewehre. Luftpistolen
und ähnliche kurzläufige Waffen dürfen nicht) ver-
wendet werden1!1).
5.7.2
Als Munition dürfen nur handelsübliche Kugeln
(Rund- und Diabolokugeln) und Federbolzen für
Luftgewehre, aber keine Kugeln aus Stahl verwen-
det werden.
Der Schütze ist durch augenfälligen Anschlag dar-
auf hinzuweisen, daß nicht schräg, sondern im rech-
ten Winkel zur Zielebene und erst dann geschossen
werden darf, wenn niemand, insbesondere keine Be-
dienungsperson, gefährdet ist.
5.7.4 Die Bedienungspersonen haben
5.7.4.1 unzuverlässig scheinenden Personen (z.B. Betrun-
kenen) und Kindern unter 14 Jahren das Schießen
zu untersagen;
5.7.4.2 je Person nicht mehr als jeweils zwei Schützen zu
bedienen;
5.7.8
5.7.4.3 die Gewehre nur selbst und erst dann zu laden,
wenn der Schütze jeweils an. den Schießtisch heran-
getreten ist; die Mündung ist hierbei und bei der
Übergabe an den Schützen nach oben zu halten:
geladene Gewehre, mit denen nicht sofort geschos-
sen wird, umgehend zu entladen; aus Mehrladern
mit Magazinzuführung sind auch die Magazine zu
entfernen;
5.7.4.5 Lade- oder Abschußhemmungen: sowie im Lauf
steckengebliebene Geschosse sofort zu beseitigen;
gelingt dies nicht, sind die _Gewehre sicher zu ver-
wahren;
5.7.4.6 Gewehre und Munition nach dem Schießen sicher
zu verwahren.
11) „In Berlin gelten für Schußwaffen und Munition besondere Vor
schriften.
Nach der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin BK/O
(50) 103 vom 11. Dezember 1950 (VOBI 1951 I S. 66) i. d. F. der,
BK/O (51) 39 vom 9. Juli 1951 (GVBl S. 540) sind in Berlin der
Besitz und Gebrauch von Feuerwaffen und Munition verboten.
Das Verbot gilt nicht für Luftgewehre mit glattem Lauf vom
Kaliber bis zu 6!/s mm, mit denen sich Kügelchen oder Bolzen
von einem Gewicht bis zu 1 Gramm abschießen lassen, deren
Antrieb mit Hilfe eines durch einen Federkolben erzeugten Luft-
druckes erreicht wird. Die höchste Schußweite solcher Waffen
darf 30 m nicht überschreiten.