Ausgegeben am. 22. 4. 1963
BRarlimr
Dienstblaitt des Senats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
m
"V1/1968
Seite 61
Nr. 22—23
Inhalt
Nr. 22
Nr. 23
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung
des Berliner Straßengesetzes ..........- Wr je
Verwaltungsvorschriften über die Zusammenarbeit der Abteilungen Bau- und Wohnungswesen —
Wohnungsämter; Bauaufsichtsämter — mit den Abteilungen Gesundheitswesen — Gesundheitsämter —
und den Abteilungen Sozialwesen — Sozialämter — auf dem Gebiete des Wohnungswesens ........
Verwaltungsvorschriften für die Verpachtung von Dauerkleingartenparzellen ESS
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Nr. 24
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BauWohn VII B 13 )
Fernruf: 87.05 91 — (95) 6760 — |_S-3. 1968
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Unter Benennung im Sinne des $ 5 des Gesetzes ist
auch die Umbenennung zu verstehen. Umbenennun-
gen sollen nur dann vorgeschlagen werden, wenn
sie unbedingt notwendig sind. Abweichend von den
Grundsätzen der Nr. 2 Buchst. a gelten doppelt oder
Mehrfach vorhandene Straßennamen vorerst in der
Regel nicht als Wiederholung, wenn sie sich in den
Grund- oder Beiwörtern voneinander unterscheiden
oder wenn die Bestimmungswörter sich nicht voll-
ständig gleichen.
Kann einem Vorschlag nicht entsprochen werden, so
behalte ich mir vor, meinerseits mit Anregungen an
das Bezirksamt heranzutreten, um nach Möglichkeit
aine übereinstimmende Auffassung zu erzielen.“
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. April 1963 in Kraft.
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung 3
der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung des Berliner Straßengesetzes
Auf Grund des 817 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes
vom 11. Juli 1957 (GVBl S. 743) wird bestimmt:
In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus-
führung des Berliner Straßengesetzes vom 12. Novem-
ber 1958 (ABl S.1484 — Dbl VI/1958 Nr. 55) erhalten
die Vorschriften
„Zu 8 5“ folgende Fassung:
‚1. Während die Benennung grundsätzlich die Straße
mit allen ihren Bestandteilen ($ 2 des Gesetzes) er-
faßt, können, wie bisher, Brücken für sich benannt
werden.
Bei den Vorschlägen der Bezirksämter für die
Straßenbenennung ist zu beachten:
a)ıJeder Straßenname darf in Berlin, das dabei
grundsätzlich als Einheit anzusehen ist, nur ein-
mal vorkommen. Sich nur in den Grund- oder
Beiwörtern (Straße, Platz, Weg, Allee, Damm)
voneinander unterscheidende Straßenbezeichnun-
gen gelten als Wiederholung. Dies gilt nicht,
wenn für einen Platz im Zusammenhang mit
einer Straße oder für eine Brücke im Zuge einer
Straße derselbe Name verwendet wird.
In örtlichem Zusammenhang stehende Straßen
sollen möglichst mit Namen benannt werden, die
in einem begrifflichen Zusammenhang zueinander
stehen. (z. B. Bayerisches Viertel, Ostpreußen-
viertel, Afrikanisches Viertel, Botanisches Vier-
tel, Dichterviertel).
Der Straßenname muß möglichst kurz und ein-
prägsam sein. Vornamen, Titel und andere Zu-
sätze zu Personennamen sind in der Regel un-
zulässig. Ausnahmen in Einzelfällen setzen ins-
besondere voraus, daß die Benennung nur unter
Verwendung des Namens allein zu Mißdeutungen
Anlaß geben könnte oder bei Persönlichkeiten
des öffentlichen Lebens der Bedeutung oder. dem
üblichen Gebrauch ihrer Namen nicht genügend
Rechnung tragen würde.
Die Benennung von Straßen nach Personen ist in
der Regel erst nach Ablauf von 5 Jahren seit dem
Tode der Personen zulässig. Nach lebenden Per-
sonen dürfen Straßen nicht benannt werden.
Namen, die in ihrer Aussprache oder Schreib-
weise ähnlich sind und zu Verwechslungen füh-
ren können, -sind-zu vermeiden:
2.
Schwedler
BauWohn VIII B 1 7
VI-23 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4581 — | 15. 3. 1963 |
Ges III A 5 — 5401/1 — DbI IV/1963
Fernruf: 350141 -— (988) 189 - Nr. 24
Soz IE A 1/2 Dbl V/1963
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4301/4302 — Nr. 22
An die Bezirksämter — BauWohn, Ges und Soz —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
den Polizeipräsidenten in Berlin — Abt... W
Verwaltungsvorschriften
über die Zusammenarbeit der Abteilungen Bau- und
Wohnungswesen — Wohnungsämter; Bau-
aufsichtsämter — mit den Abteilungen Gesund-
heitswesen — Gesundheitsämter — und den Abtei-
lungen Sozialwesen — Sozialämter — auf dem
Gebiete des Wohnungswesens
BO
a
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird im Einverneh-
men mit den Senatoren für Gesundheitswesen und für Ar-
beit und soziale Angelegenheiten bestimmt:
Im Interesse der Volksgesundheit, insbesondere der Ver-
hütung- von Seuchen, ist eine enge Zusammenarbeit der
‚Wohnungsämter und der Bauaufsichtsämter mit den Gesund-
heitsämtern. bei. der Beseitigung von gesundheitsgefährden-
den oder gesundheitsschädigenden Mängeln in Wohnhäusern
und Wohnungen anzustreben. Darüber hinaus ist es not-
wendig, die Gesundheitsämter zu einer gutachtlichen Tätig-
keit heranzuziehen und deren sozialhygienisch begründete
Vorschläge zu berücksichtigen, wenn. es sich um. die Ver-
sorgung von Kranken mit Wohnraum handelt. Soweit hier-
bei die Aufgaben der Sozialämter berührt werden, sind auch
diese Dienststellen zu beteiligen.
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