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Volume 22. April 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

Ausgegeben am. 22. 4. 1963 
BRarlimr 
Dienstblaitt des Senats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
m 
"V1/1968 
Seite 61 
Nr. 22—23 
Inhalt 
Nr. 22 
Nr. 23 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung 
des Berliner Straßengesetzes ..........- Wr je 
Verwaltungsvorschriften über die Zusammenarbeit der Abteilungen Bau- und Wohnungswesen — 
Wohnungsämter; Bauaufsichtsämter — mit den Abteilungen Gesundheitswesen — Gesundheitsämter — 
und den Abteilungen Sozialwesen — Sozialämter — auf dem Gebiete des Wohnungswesens ........ 
Verwaltungsvorschriften für die Verpachtung von Dauerkleingartenparzellen ESS 
Seite 61 
Nr. 24 
Seite 61 
Seite 63 
BauWohn VII B 13 ) 
Fernruf: 87.05 91 — (95) 6760 — |_S-3. 1968 
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
Unter Benennung im Sinne des $ 5 des Gesetzes ist 
auch die Umbenennung zu verstehen. Umbenennun- 
gen sollen nur dann vorgeschlagen werden, wenn 
sie unbedingt notwendig sind. Abweichend von den 
Grundsätzen der Nr. 2 Buchst. a gelten doppelt oder 
Mehrfach vorhandene Straßennamen vorerst in der 
Regel nicht als Wiederholung, wenn sie sich in den 
Grund- oder Beiwörtern voneinander unterscheiden 
oder wenn die Bestimmungswörter sich nicht voll- 
ständig gleichen. 
Kann einem Vorschlag nicht entsprochen werden, so 
behalte ich mir vor, meinerseits mit Anregungen an 
das Bezirksamt heranzutreten, um nach Möglichkeit 
aine übereinstimmende Auffassung zu erzielen.“ 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. April 1963 in Kraft. 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung 3 
der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
zur Ausführung des Berliner Straßengesetzes 
Auf Grund des 817 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes 
vom 11. Juli 1957 (GVBl S. 743) wird bestimmt: 
In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus- 
führung des Berliner Straßengesetzes vom 12. Novem- 
ber 1958 (ABl S.1484 — Dbl VI/1958 Nr. 55) erhalten 
die Vorschriften 
„Zu 8 5“ folgende Fassung: 
‚1. Während die Benennung grundsätzlich die Straße 
mit allen ihren Bestandteilen ($ 2 des Gesetzes) er- 
faßt, können, wie bisher, Brücken für sich benannt 
werden. 
Bei den Vorschlägen der Bezirksämter für die 
Straßenbenennung ist zu beachten: 
a)ıJeder Straßenname darf in Berlin, das dabei 
grundsätzlich als Einheit anzusehen ist, nur ein- 
mal vorkommen. Sich nur in den Grund- oder 
Beiwörtern (Straße, Platz, Weg, Allee, Damm) 
voneinander unterscheidende Straßenbezeichnun- 
gen gelten als Wiederholung. Dies gilt nicht, 
wenn für einen Platz im Zusammenhang mit 
einer Straße oder für eine Brücke im Zuge einer 
Straße derselbe Name verwendet wird. 
In örtlichem Zusammenhang stehende Straßen 
sollen möglichst mit Namen benannt werden, die 
in einem begrifflichen Zusammenhang zueinander 
stehen. (z. B. Bayerisches Viertel, Ostpreußen- 
viertel, Afrikanisches Viertel, Botanisches Vier- 
tel, Dichterviertel). 
Der Straßenname muß möglichst kurz und ein- 
prägsam sein. Vornamen, Titel und andere Zu- 
sätze zu Personennamen sind in der Regel un- 
zulässig. Ausnahmen in Einzelfällen setzen ins- 
besondere voraus, daß die Benennung nur unter 
Verwendung des Namens allein zu Mißdeutungen 
Anlaß geben könnte oder bei Persönlichkeiten 
des öffentlichen Lebens der Bedeutung oder. dem 
üblichen Gebrauch ihrer Namen nicht genügend 
Rechnung tragen würde. 
Die Benennung von Straßen nach Personen ist in 
der Regel erst nach Ablauf von 5 Jahren seit dem 
Tode der Personen zulässig. Nach lebenden Per- 
sonen dürfen Straßen nicht benannt werden. 
Namen, die in ihrer Aussprache oder Schreib- 
weise ähnlich sind und zu Verwechslungen füh- 
ren können, -sind-zu vermeiden: 
2. 
Schwedler 
BauWohn VIII B 1 7 
VI-23 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4581 — | 15. 3. 1963 | 
Ges III A 5 — 5401/1 — DbI IV/1963 
Fernruf: 350141 -— (988) 189 - Nr. 24 
Soz IE A 1/2 Dbl V/1963 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4301/4302 — Nr. 22 
An die Bezirksämter — BauWohn, Ges und Soz — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
den Polizeipräsidenten in Berlin — Abt... W 
Verwaltungsvorschriften 
über die Zusammenarbeit der Abteilungen Bau- und 
Wohnungswesen — Wohnungsämter; Bau- 
aufsichtsämter — mit den Abteilungen Gesund- 
heitswesen — Gesundheitsämter — und den Abtei- 
lungen Sozialwesen — Sozialämter — auf dem 
Gebiete des Wohnungswesens 
BO 
a 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird im Einverneh- 
men mit den Senatoren für Gesundheitswesen und für Ar- 
beit und soziale Angelegenheiten bestimmt: 
Im Interesse der Volksgesundheit, insbesondere der Ver- 
hütung- von Seuchen, ist eine enge Zusammenarbeit der 
‚Wohnungsämter und der Bauaufsichtsämter mit den Gesund- 
heitsämtern. bei. der Beseitigung von gesundheitsgefährden- 
den oder gesundheitsschädigenden Mängeln in Wohnhäusern 
und Wohnungen anzustreben. Darüber hinaus ist es not- 
wendig, die Gesundheitsämter zu einer gutachtlichen Tätig- 
keit heranzuziehen und deren sozialhygienisch begründete 
Vorschläge zu berücksichtigen, wenn. es sich um. die Ver- 
sorgung von Kranken mit Wohnraum handelt. Soweit hier- 
bei die Aufgaben der Sozialämter berührt werden, sind auch 
diese Dienststellen zu beteiligen. 
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