V1/1963
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Nr. 21
zu vertreten hat, gilt dasselbe, wenn solche Umstände vom
Bauherrn oder dessen Rechtsnachfolger zu vertreten sind.
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Einzelne Wohnräume und Untermietverhältnisse
(1) Die in dieser Verordnung getroffenen Vorschriften
über die Miete für Wohnungen gelten entsprechend für ein-
zelne- Wohnräume und für entgeltliche Nutzungsverhält-
nisse, die einem Mietverhältnis ähnlich sind. T
(2) Für Untermietverhältnisse und der Untervermietung
preisrechtlich gleichstehende Fälle gelten die $8 29 bis 32
und 35 der Altbaumietenverordnung Berlin in Verbindung
mit der. vorliegenden Verordnung entsprechend.
$ 36
Außerkrafttreten von. Vorschriften
(1) Die Verordnung über den Mietpreis für den seit dem
1. Januar 1950 bezugsfertig gewordenen Wohnraum (Neu-
baumietenverordnung NMVO) vom 17. Oktober 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1736 / GVBl S. 1738 / Dbl V1I/1957 Nr. 58
wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen
vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl.I S.955) ist auf
Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig
geworden sind oder werden, nich mehr anzuwenden.
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Sonderbestimmungen für Berlin
eingearbeitet
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Berlin-Klausel
8 39
Geltung im Saarland
3 40
Inkrafttreten
„Diese Verordnung ist am 1.Januar 1963 in Kraft getreten.
Amtliche Mitteilungen
GeschZ.: BauWohn VII C 43 —
Fernruf: 87 0591 — (95) 5691 —
Weiterverwendung von noch brauchbaren mechanischen
Hebebühnen (handgesteuert) im Bereich der Berliner Ver-
waltung und Eigenbetriebe
Durch den Fortschritt der Technik sind bei der öffentl. Straßen-
beleuchtung 3 mechanische Hebebühnen mit einer Plattformgröße
von 1X1 m freigeworden.
Sie sind technisch noch in verwendungsfähigem Zustand und lassen
sich für Arbeiten an höhergelegenen Stellen innerhalb oder außer-
halb von Räumen benutzen. Diese Bühnen bestehen aus kräftigem
Stahlfundament, von dessen Fuß mittels Kurbel eine teleskopähn-
liche Bühne rd. 4m ausgefahren werden kann. Diese Bühnen
können im Bedarfsfall auf Fahrzeuganhänger oder Pritschenwagen
gestellt werden, so daß auch Arbeiten an verschiedenen Orten kurz-
fristig ausgeführt werden können.
Im Falle des Bedarfs einer oder mehrerer dieser Bühnen erteilt
nähere Auskünfte der Senator für Bau- und Wohnungswesen,
Abt. VII C 4, Tel. (95) 5691 bzw. 5556.
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Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2-, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 =
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf: 870591 (95) 4701 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-4?