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Volume 27. März 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

V1/1963 
Seite 58 
Nr. 21 
(2) Hat ‚die Bewilligungsstelle eine Durchschnittsmiete 
nicht genehmigt, so bestimmt sich die Einzelmiete nach ent: 
sprechenden Einzelmieten für vergleichbare öffentlich ge- 
förderte Mietwohnungen. 
8 26 
Erhöhung der Durchschnittsmiete oder Einzelmiete 
infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen 
(1) Tritt nach Genehmigung der Durchschnittsmiete bis 
zur Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch 
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit der 
Wohnungen eine Erhöhung des Gesamtbetrages der laufen- 
den Aufwendungen ein, die der Vermieter nicht zu vertreten 
hat, so hat die Bewilligungsstelle auf Grund einer neuen 
Wirtschaftlichkeitsberechnung‘ eine entsprechende Erhö- 
hung der Durchschnittsmiete zu genehmigen; $ 25 Abs. 1 ist 
entsprechend anzuwenden. rs 
(2) Erhöht sich der Gesamtbetrag der laufenden  Auf- 
wendungen durch Umstände, die der Vermieter. nicht zu 
vertreten hat und die nach Ablauf des in Absatz 1l genann- 
ten Zeitraumes eintreten, so erhöht sich die Einzelmiete bis 
zu der Einzelmiete, die sich auf Grund einer neuen Wirt- 
schaftlichkeitsberechnung, einer entsprechenden Erhöhung 
der Durchschnittsmiete und nach $ 3 ergibt. 
(3) Werden die in 823 Abs.1 genannten öffentlichen Mit- 
tel nach der Genehmigung der Durchschnittsmiete für einen 
Teil der öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes 
oder der Wirtschaftseinheit nicht mehr gewährt und beruht 
dies auf Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten 
hat, so erhöhen sich die Einzelmieten der Wohnungen, für 
die diese öffentlichen Mittel entfallen sind, entsprechend, 
Werden die Mittel in der Zeit bis zur Anerkennung der 
Schlußabrechnung, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 
zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit der Wohnungen, nicht 
mehr gewährt, so bedarf die Mieterhöhung der Genehmi- 
gung durch die Bewilligungsstelle. 
(4) In den Fällen des $ 25 Abs. 2 erhöht sich nach der Be- 
willigung der öffentlichen Mittel die Einzelmiete, wenn sich 
die Einzelmieten für vergleichbare. öffentlich geförderte 
Mietwohnungen erhöhen, entsprechend. 
827 
Erhöhung der Einzelmiete 
wegen Wertverbesserungen 
Sind nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel Wert- 
verbesserungen im Sinne des $ 18 Abs.1 Sätze 1 und 2 vor- 
genommen worden, so erhöht .sich die.Einzelmiete für jede 
in ihrem Wert verbesserte Wohnung um den Betrag, deı 
sich auf Grund einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung. 
insbesondere nach $ 39a Abs.2 der Zweiten Berechnungs- 
verordnung, anteilig für diese Wohnung ergibt. In den Fäl- 
len des $25 Abs.2 erhöht sich die Einzelmiete um den Be- 
trag, der sich auf Grund einer Zusatzberechnung in ent- 
sprechender Anwendung des 8 39a Abs.2 der Zweiten Be- 
rechnungsverordnung anteilig ergibt. 818 Abs.1 Satz3 
Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 
TEIL IV 
Steuerbegünstigte Wohnungen 
$ 28 
Anwendungsbereich des Teiles IV 
(1) 88 29 bis 32 gelten für steuerbegünstigte Wohnunger 
im Sinne des Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetzes 
wenn die Kostenmiete durch Berufung des Mieters verbind 
lich ist. Das gilt auch dann, wenn die Grundsteuervergünsti: 
gung entfallen ist oder wenn ein nach 87c des Einkom- 
mensteuergesetzes begünstigtes Finanzierungsmittel zu- 
rückgezahlt worden ist. 
(2) 833 gilt für steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne 
des Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wenn die 
vereinbarte Miete gemäß $ 22 des Ersten Bundesmieten- 
gesetzes bis zur Kostenmiete erhöht werden soll, 
$ 29 
Berufung auf die Kostenmiete 4 
(1) Beruft sich der Mieter nach 845° Abs.2 des Ersten 
Wohnungsbaugesetzes oder nach 885 Abs.2 des Zweiten 
Wohnungsbaugesetzes auf die Kostenmiete, so hat der Ver- 
mieter in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für die 
steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder der 
Wirtschaftseinheit die Durchschnittsmiete zu ermitteln und 
die Einzelmiete nach 8 3 zu berechnen. 
(2) Eine Berufung auf die Kostenmiete ist nur insoweit 
wirksam, als die vereinbarte Miete ohne die in den 88 4 
und 5 genannten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je 
Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz um mehr als 
80 vom Hundert übersteigt, der nach $ 29 Abs. 1 des Ersten 
Wohnungsbaugesetzes für öffentlich geförderte Wohnungen 
am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder‘den Gemeinde- 
teil bestimmt war. Ist der Mietrichtsatz innerhalb der Ge- 
meinde oder innerhalb desselben Gemeindeteils gestaffelt, so 
ist der örtlich in Betracht kommende höchste Satz entschei- 
dend. 
$ 30 
Änderung der Kostenmiete infolge Änderung 
des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen 
Ist die Kostenmiete verbindlich und tritt eine Änderung 
des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen. ein, so 
ändert sich die Einzelmiete um den Unterschiedsbetrag zwi- 
schen der bisherigen Einzelmiete und der Einzelmiete, die 
sich auf Grund einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung‘ 
in entsprechender Anwendung des $ 29 Abs.1 ergibt. Dies 
gilt bei einer Erhöhung des Gesamtbetrages der laufenden 
Aufwendungen nur, wenn sie auf Umständen beruht, die 
der Vermieter nicht -zu vertreten hat. 
Erhöhung der Kostenmiete 
wegen Wertverbesserungen 
Ist die Kostenmiete verbindlich und erhöhen sich -die lau- 
fenden Aufwendungen durch Wertverbesserungen im Sinne 
des 8 18 Abs. 1 Sätze 1. und 2, so erhöht sich die Einzelmiete 
für jede in ihrem Wert verbesserte Wohnung um den Be- 
trag, der sich auf Grund einer neuen Wirtschaftlichkeits- 
berechnung, insbesondere nach $39a Abs.2 der Zweiten 
Berechnungsverordnung, anteilig für diese Wohnung ergibt. 
$ 18 Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 
831 
832 
Preisrechtlich zulässige Miete 
bei Mietherabsetzung durch die Preisbehörde 
(1) Ist für ein Mietverhältnis über eine steuerbegünstigte 
Wohnung, die in der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist, die Miete durch die 
Preisbehörde herabgesetzt worden, so erhöht sich die fest- 
gesetzte Einzelmiete bis zu der Einzelmiete, die sich auf 
Grund einer. neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung in ent- 
sprechender Anwendung des $ 29 Abs.1 ergibt. 
(2) Die 88 30 und 31 sind anzuwenden. 
833 
Erhöhung bis zur Kostenmiete 
Im Falle des $22 des Ersten Bundesmietengesetzes hat 
der Vermieter in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für 
die steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder der 
Wirtschaftseinheit die Durchschnittsmiete zu ermitteln, die 
zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist; 
die Einzelmiete ist nach‘ $ 3 zu berechnen. 82 Abs. 4 und 5 
sowie 88 4 bis 8 gelten entsprechend. 
TEIL V 
Übergangs- und Schlußvorschriften 
834 
Vertretung von Umständen 
Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der preisrecht- 
lich zulässigen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung von 
Aufwendungen auf Umständen berüht, die der Vermieter
	        
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