V1/1963
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Nr. 21
(2) Hat ‚die Bewilligungsstelle eine Durchschnittsmiete
nicht genehmigt, so bestimmt sich die Einzelmiete nach ent:
sprechenden Einzelmieten für vergleichbare öffentlich ge-
förderte Mietwohnungen.
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Erhöhung der Durchschnittsmiete oder Einzelmiete
infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen
(1) Tritt nach Genehmigung der Durchschnittsmiete bis
zur Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit der
Wohnungen eine Erhöhung des Gesamtbetrages der laufen-
den Aufwendungen ein, die der Vermieter nicht zu vertreten
hat, so hat die Bewilligungsstelle auf Grund einer neuen
Wirtschaftlichkeitsberechnung‘ eine entsprechende Erhö-
hung der Durchschnittsmiete zu genehmigen; $ 25 Abs. 1 ist
entsprechend anzuwenden. rs
(2) Erhöht sich der Gesamtbetrag der laufenden Auf-
wendungen durch Umstände, die der Vermieter. nicht zu
vertreten hat und die nach Ablauf des in Absatz 1l genann-
ten Zeitraumes eintreten, so erhöht sich die Einzelmiete bis
zu der Einzelmiete, die sich auf Grund einer neuen Wirt-
schaftlichkeitsberechnung, einer entsprechenden Erhöhung
der Durchschnittsmiete und nach $ 3 ergibt.
(3) Werden die in 823 Abs.1 genannten öffentlichen Mit-
tel nach der Genehmigung der Durchschnittsmiete für einen
Teil der öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes
oder der Wirtschaftseinheit nicht mehr gewährt und beruht
dies auf Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten
hat, so erhöhen sich die Einzelmieten der Wohnungen, für
die diese öffentlichen Mittel entfallen sind, entsprechend,
Werden die Mittel in der Zeit bis zur Anerkennung der
Schlußabrechnung, spätestens jedoch bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit der Wohnungen, nicht
mehr gewährt, so bedarf die Mieterhöhung der Genehmi-
gung durch die Bewilligungsstelle.
(4) In den Fällen des $ 25 Abs. 2 erhöht sich nach der Be-
willigung der öffentlichen Mittel die Einzelmiete, wenn sich
die Einzelmieten für vergleichbare. öffentlich geförderte
Mietwohnungen erhöhen, entsprechend.
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Erhöhung der Einzelmiete
wegen Wertverbesserungen
Sind nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel Wert-
verbesserungen im Sinne des $ 18 Abs.1 Sätze 1 und 2 vor-
genommen worden, so erhöht .sich die.Einzelmiete für jede
in ihrem Wert verbesserte Wohnung um den Betrag, deı
sich auf Grund einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung.
insbesondere nach $ 39a Abs.2 der Zweiten Berechnungs-
verordnung, anteilig für diese Wohnung ergibt. In den Fäl-
len des $25 Abs.2 erhöht sich die Einzelmiete um den Be-
trag, der sich auf Grund einer Zusatzberechnung in ent-
sprechender Anwendung des 8 39a Abs.2 der Zweiten Be-
rechnungsverordnung anteilig ergibt. 818 Abs.1 Satz3
Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
TEIL IV
Steuerbegünstigte Wohnungen
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Anwendungsbereich des Teiles IV
(1) 88 29 bis 32 gelten für steuerbegünstigte Wohnunger
im Sinne des Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetzes
wenn die Kostenmiete durch Berufung des Mieters verbind
lich ist. Das gilt auch dann, wenn die Grundsteuervergünsti:
gung entfallen ist oder wenn ein nach 87c des Einkom-
mensteuergesetzes begünstigtes Finanzierungsmittel zu-
rückgezahlt worden ist.
(2) 833 gilt für steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne
des Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wenn die
vereinbarte Miete gemäß $ 22 des Ersten Bundesmieten-
gesetzes bis zur Kostenmiete erhöht werden soll,
$ 29
Berufung auf die Kostenmiete 4
(1) Beruft sich der Mieter nach 845° Abs.2 des Ersten
Wohnungsbaugesetzes oder nach 885 Abs.2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes auf die Kostenmiete, so hat der Ver-
mieter in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für die
steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder der
Wirtschaftseinheit die Durchschnittsmiete zu ermitteln und
die Einzelmiete nach 8 3 zu berechnen.
(2) Eine Berufung auf die Kostenmiete ist nur insoweit
wirksam, als die vereinbarte Miete ohne die in den 88 4
und 5 genannten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je
Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz um mehr als
80 vom Hundert übersteigt, der nach $ 29 Abs. 1 des Ersten
Wohnungsbaugesetzes für öffentlich geförderte Wohnungen
am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder‘den Gemeinde-
teil bestimmt war. Ist der Mietrichtsatz innerhalb der Ge-
meinde oder innerhalb desselben Gemeindeteils gestaffelt, so
ist der örtlich in Betracht kommende höchste Satz entschei-
dend.
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Änderung der Kostenmiete infolge Änderung
des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen
Ist die Kostenmiete verbindlich und tritt eine Änderung
des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen. ein, so
ändert sich die Einzelmiete um den Unterschiedsbetrag zwi-
schen der bisherigen Einzelmiete und der Einzelmiete, die
sich auf Grund einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung‘
in entsprechender Anwendung des $ 29 Abs.1 ergibt. Dies
gilt bei einer Erhöhung des Gesamtbetrages der laufenden
Aufwendungen nur, wenn sie auf Umständen beruht, die
der Vermieter nicht -zu vertreten hat.
Erhöhung der Kostenmiete
wegen Wertverbesserungen
Ist die Kostenmiete verbindlich und erhöhen sich -die lau-
fenden Aufwendungen durch Wertverbesserungen im Sinne
des 8 18 Abs. 1 Sätze 1. und 2, so erhöht sich die Einzelmiete
für jede in ihrem Wert verbesserte Wohnung um den Be-
trag, der sich auf Grund einer neuen Wirtschaftlichkeits-
berechnung, insbesondere nach $39a Abs.2 der Zweiten
Berechnungsverordnung, anteilig für diese Wohnung ergibt.
$ 18 Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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832
Preisrechtlich zulässige Miete
bei Mietherabsetzung durch die Preisbehörde
(1) Ist für ein Mietverhältnis über eine steuerbegünstigte
Wohnung, die in der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist, die Miete durch die
Preisbehörde herabgesetzt worden, so erhöht sich die fest-
gesetzte Einzelmiete bis zu der Einzelmiete, die sich auf
Grund einer. neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung in ent-
sprechender Anwendung des $ 29 Abs.1 ergibt.
(2) Die 88 30 und 31 sind anzuwenden.
833
Erhöhung bis zur Kostenmiete
Im Falle des $22 des Ersten Bundesmietengesetzes hat
der Vermieter in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für
die steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder der
Wirtschaftseinheit die Durchschnittsmiete zu ermitteln, die
zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist;
die Einzelmiete ist nach‘ $ 3 zu berechnen. 82 Abs. 4 und 5
sowie 88 4 bis 8 gelten entsprechend.
TEIL V
Übergangs- und Schlußvorschriften
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Vertretung von Umständen
Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der preisrecht-
lich zulässigen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung von
Aufwendungen auf Umständen berüht, die der Vermieter