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Volume 7. Februar 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

V1/1968 
Seite 39 
Nr. 12 
In Lohngruppe 5: 
Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19. Lebensjahr 83% 
Arbeitnehmer im 20. Lebensjahr . 93% 
Arbeitnehmer nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 100% 
Die Aufgliederung der Löhne erfolgt in einer besonderen 
Lohntabelle zu diesem Lohntarifvertrag. 
84 ; 
Entlohnung 
Der Ecklohn (Mindestlohn für Arbeitnehmer über: 20 Jahre 
in der Lohngruppe 5) beträgt 
ab 1.1.1963 pro Stunde. 3,06 DM (einschl. Lohnausgleich) 
ab "1.5.1963 pro Stunde 3,15 DM 
Die Lohnerhöhungen sind jeweils erstmals für diejenigen 
Lohnabrechnungszeiträume zu zahlen, die auf die angege- 
benen Daten folgen. 
; 85 
Sämtliche vereinbarten Löhne sind Mindestlöhne, 
Für den Lohnausgleich - Arbeitszeitverkürzung auf 43 Wo- 
chenstunden ab 1. Januar 1963 — ist auch auf übertarifliche 
Löhne eine Lohnerhöhung von mindestens 2,3% zu zahlen. 
86 
Zuschläge 
a) Kolonnenführer, die mit der Führung einer Kolonne 
von mindestens 3 — bei Hilfsarbeitern 10 — Arbeits- 
kräften der gleichen Berufsgruppe betraut sind sowie 
Schichtführer erhalten eine runktionszulage von 10%. 
Für Einsetzer und Anschläger auf dem Bau sind die 
Mindestlöhne um 10% höher als die Mindestlöhne der 
übrigen Facharbeiter. 
Arbeitnehmern, außer Einsetzern und Anschlägern, die 
eigene vollständige Werkzeuge benutzen, sind hierfür 
pro Stunde 0,10 DM zu zahlen. 
$ 7 
Inkrafttreten und Vertragsdauer 
Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1.1.1963 in Kraft und gilt 
bis auf weiteres. Er kann von jeder der beteiligten Tarif- 
parteien mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, 
jedoch erstmals zum 31.12.1963 gekündigt werden. 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, noch während der 
Kündigungsfrist Verhandlungen über einen neuen Lohn- 
tarifvertrag aufzunehmen. 
Berlin, den 11. Dezember 1962 
N 
Für die Arbeitgeber: 
Verband Berliner Holzindustrie 
und verwandte Industriezweige e. V. 
gez. Hans Boche 
Für die Arbeitnehmer: 
Gewerkschaft Holz 
Bezirksstelle Berlin 
gyez. Curt Peters 
LOHNTABELLE 
zum Lohntarifvertrag für die Berliner Holzindustrie 
vom 11. Dezember 1962 
Die Mindestlöhne pro Stunde betragen für Arbeitnehmer in 
den Lohngruppen: 
Lohn: zahlbar ab 1. Lohn- 
x Altersgruppe woche nach dem 
STUPPS 1 1.1982 15.1968 
{ 
bis zum voll. 18. Lebensjahr .... 1,39 1,44 
im 19. und 20. Lebensjahr... ... 1,78 1,83 
im 21. Lebensjahr ;... 1,99” 2,06 
nach dem 21.Lebensjahr .... 2,14 2,21 
Lohn- / 
Zruppe Altersgruppe 
zahlbar ab 1. Lohn- 
woche nach dem 
1.1.1963 1.5.1963 
2. 
bis zum voll. 18. Lebensjahr ... 
im 19. und 20. Lebensjahr: u... 
im 21. Lebensjahr .... 
nach dem 21. Lebensjahr -.. 
1,50 1,53 
1,91 1,96 
2,14 ‚2,19 
230. 236 
3 
bis zum voll. 18. Lebensjahr ..... 1,65 1,70 
im 19. und 20. Lebensjahr... .°. 2,11 2,17 
/Am 21, Lebensjahr... 236 * 243 
nach dem 21. Lebensjahr : 2,54 2,61 
bis zum voll. 18. Lebensjahr 
im 19. und 20. Lebensjahr .... 
im 21. Lebensjahr... . 
nach dem 21, Lebensjahr... : 
1,79 1,85 
2,28 2,36 
2,56 2,64 
2.75 2.84 
5 bis zum voll. 19. Lebensjahr ...... 
im 20. Lebensjahr .... 
nach dem 20. Lebensjahr .... 
2,54 2,61 
2,85 2,93 
3,06 3.15 
AKKORDRICHTSATZ - 
für Industriebetriebe 
Gültig ab 1. Januar 1963 
Std.- Akkord-  Minuten- 
lohn richts. faktor 
Fachkräfte DM DM Pf. 
nach dem 20. Lebensjahr ..... 3,06 3,52 5,86 
Stückakkorde müssen um 7% erhöht werden. 
Gültig ab 1. Mai 1963 
Std.- Akkord- Minuten- 
lohn richts. faktor 
Fachkräfte DM DM Pf. 
nach dem 20. Lebensjahr ..... 3,15 3,62 6,03 
Stückakkorde müssen um 3% erhöht werden. 
Zuschläge 
Für Einsetzer, Anschläger auf dem Bau und Fachkräfte 
hach LTV 86 Abs.a und nach dem MTV $27 (Montage- 
zuschlag) beträgt der Stundenlohn nach dem 20. Lebens- 
jahr: 
ab 1.Januar 1963... ,..,.. 
ab 1. Mai 1963 ..” 
Anlage 2 
Lohntarifvertrag 
für das 
Berliner Holzgewerbe (Handwerk) 
Zwischen den Unterzeichneten ist folgender Lohntarifver- 
trag vereinbart worden: 
$1 
Geltungsbereich 
Dieser Lohntarifvertrag findet Anwendung 
a) fachlich für Handwerks-Betriebe folgender Art: 
Betriebe zur Herstellung von Möbeln’ aller Art, 
Luxus- und Kleinmöbeln, Büromöbeln, Ladenein- 
richtungen, Schränken, Tischen, Stühlen, Sitz- 
möbeln und Sitzmöbelgestellen, Intarsien; 
Bautischlereien: 
Betriebe zur Herstellung‘ von Türen, Fenstern aller 
Art, Treppen, Betriebe für Innenausbau, Parkett- 
Tischlereien, Saregtischlereien: 
Me
	        
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