1/1968
Seite 207
Nr. 66—68
in der Fassung vom 22. November 1963 eine Durchschnittsmiete
von 1,45 DM oder 1,50 DM je Quadratmeter
Wohnfläche monatlich als tragbar angesehen
wird oder nach Nr.4 Abs.5 Aufwendungszuschüsse in
Höhe von 0,25 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich
gewährt werden.“
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. August 1963 in
Kraft.
Schwedler
BauWohn IV D2?
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4877 — [22 41. 1068
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 1248
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Erste Änderung
der Verwaltungsvorschriften
über Aufwendungszuschüsse 1963
vom 9. April 1963
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Die Verwaltungsvorschriften über Aufwendungszuschüsse
1963 vom 9. April 1963 (ABl S. 508 / Dbl VI Nr. 31) werden
im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und
für Wirtschaft wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Worte
„in der Fassung vom 9. April 1963 (ABl S.507) /
Dbl VI Nr. 29)“ ersetzt durch die Worte
„in der Fassung vom 22. November 1963 (ABl S. 1248
Dbl VI Nr.67)“.
2. "Absatz 3 Buchst.b erhält folgende Fassung:
„b) Wohnungsuchende, die ihren Wohnraum wegen
öffentlicher Baumaßnahmen oder wegen anerkannter
Stadterneuerungsmaßnahmen aufgeben müssen
(Abrißmieter), dem Personenkreis gleichgestellt
werden, für den nach Nr.4 Abs. 2 der Bestimmungen
vom 14. Juli 1961 in der Fassung vom 22, November
1963 eine Durchschnittsmiete von 1,45 DM
oder 1,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich
als tragbar angesehen wird oder nach Nr. 4
Abs. 5 Aufwendungszuschüsse in Höhe von 0,25 DM
je Quadratmeter Wohnfläche monatlich gewährt
werden.“
Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 1. August 1963
in Kraft.
Schwediler
Es BauWohn IV C 21 nl
VI-68_ | Fernruf: 87 0591 — (95) 4556 - F26.11. 1968
An die Bezirksämter — BauWohn —
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Verlängerung
der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften
Die Geltungsdauer der Rundverfügung BauWohn Nr. 50/
1958 — Grenzbescheinigungen für Bauvorhaben des öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbaues — vom 24. September
1958, die nach 8 6 Abs.3 AZG mit Ablauf des
31. Dezember 1963 außer Kraft treten würde, wird bis
zum 31. Dezember 1966 verlängert.
Schwedler