| V1/1963
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Nr. 63—66
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Angestellte, die in der Überwachung der Errichtung
und Unterhaltung von baulichen oder technischen Anlagen
in Funktionen des bautechnischen Dienstes tätig
sind, und Angestellte des vermessungstechnischen
Dienstes, denen nach diesen Richtlinien keine Bau-Stellenzulagen
gewährt werden, denen aber Außendienstentschädigungen
nach den Verwaltungsvorschriften
für die Gewährung von Außendienstentschädigungen
— Dbl 1/1963 Nr.17 — bzw. den entsprechenden Verwaltungsvorschriften
zustehen, erhalten bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der
ADE diese Entschädigung weiter.
Zur Vermeidung von Zweifeln wird darauf verwiesen
daß im Krankheitsfalle die Außendienstentschädigungen
nur nach Nr. 7b der Verwaltungsvorschriften für
die Gewährung von Außendienstentschädigungen
weitergezahlt werden.
Protokollnotiz zu Nr. 3:
Auf Antrag der Gewerkschaften ist gegebenenfalls über die
Erweiterung des Katalogs in Stufen I und II zu ver.
handeln.
Im Auftrage
Gaffron
Inn IX B 4 — 0513/405 —
| VI-64 ] remrur 870591 — (95) 5814 —
An die Mitglieder des Senats BAR
die Bezirksämter Dbl 1/1963
die Anstalten und Eigenbetriebe Nr. 101
der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
| 8. 10. 1963
=
Prüfungsvorschriften
für Meßgehilfen zum Zwecke der Übernahme
in das Angestelltenverhältnis
beim Lande Berlin
(Db11/1959 Nr. 74)
$1 Abs.1, 882 und 6 der Rundverfügung vom 11. Sep
tember 1959 werden wie folgt geändert:
„S 1
Prüfungsvorbereitung
Nach einer zweijährigen Meßgehilfentätigkeit beim Lande
Berlin kann der Bewerber auf Vorschlag seiner Dienststelle
zur Prüfungsvorbereitung zugelassen werden.“ ......
PP-„S
2
Zulassung zur Prüfung
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist neben der
Teilnahme an dem besonderen Lehrgang der Nachweis
einer mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als
Meßgehilfe des Landes Berlin.“
„S 6%)
Schlußbestimmungen
Die Übernahme in das Angestelltenverhältnis kann nicht
aus dem Bestehen der Prüfung hergeleitet werden, sondern
richtet sich nach den im jeweiligen Stellenplan zur Verfügung
stehenden freien Angestelltenstellen.“
Im Auftrage
Gaffron
*) Vgl. aber Fallgruppe 18 der Lohngruppe IV des Lohngruppen-SIE
es zum BMT-G II vom 11. April1963 (Dbl 1/1963
Nr. 81).
% BauWohn IVD2 7
) VI-65_ | rernruf: 87.0591 — (95) 4877 _ (22: 11.1963]
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 1248
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
| Zweite Änderung
der Bestimmungen über die Gewährung
von Aufwendungszuschüssen
vom 14. Juli 1961
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt:
Die Bestimmungen über die Gewährung von Aufwendungszuschüssen
vom 14. Juli 1961 (ABl S. 1040 / Dbl VI Nr. 42)
in der Fassung vom 9. April1963 (ABl S.507 / Dbl VI
Nr. 29) werden im Einvernehmen mit den Senatoren für
Finanzen und für Wirtschaft wie folgt geändert:
Nr.4 Abs.4 Satz2 erhält folgende Fassung:
„Ohne: Einfluß‘ auf die Höhe der Aufwendungszuschüsse
bleiben Erhöhungen der genehmigten Durchschnittsmiete
soweit sie
a) durch nachträgliche Erhöhung der Ansätze für laufende
Aufwendungen infolge Änderungen der Zweiten
Berechnungsverordnung begründet sind oder
nach $ 26 Abs.2 der Neubaumietenverordnung 1962
der Genehmigung der Bewilligungsstelle nicht bedürfen.“
Die vorstehende Änderung tritt mit Wirkung vom 1. August
1963 in Kraft.
Schwedler
nd BauWohn IV DD?
( VI-66 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4877 — [22 11.7963]
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 1248
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Zweite Änderung
der Verwaltungsvorschriften
über Aufwendungszuschüsse 1962
vom 3. April 1962
En
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Die Verwaltungsvorschriften über Aufwendungszuschüsse
1962 vom 3. April 1962 (ABl S.363 / Dbl VI Nr.23) in
in der Fassung vom 9. April 1963 (ABl S.507 / Dbl. VI
ivr. 29) werden ım Einvernehmen mit den Senatoren für
Finanzen und für Wirtschaft wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die in den Bestimmungen über die Gewährung von Aufwendungszuschüssen
vom 14. Juli 1961 (ABl S. 1040 / Dbl VI
Nr. 42) in der Fassung vom 22. November 1963 (ABl S. 1248
/ Dbl VI Nr. 66) getroffenen Regelungen für die im Wohnungsbauprogramm
1961 geförderten Wohnungen finden
entsprechend Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß
a) die Aufwendungen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend
mit dem Ersten des auf den Zeitpunkt der
mittleren Bezugsfertigkeit der begünstigten Wohnungen
folgenden Monats, bewilligt werden,
Wohnungsuchende, die ihren Wohnraum wegen öffentlicher
Baumaßnahmen oder wegen anerkannter Stadterneuerungsmaßnahmen
aufgeben müssen (Abrißmieter),
dem Personenkreis gleichgestellt werden, für den
nach Nr. 4 Abs. 2 der Bestimmungen vom 14. Juli 1961