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Volume 17. Dezember 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

/ V1/1963 
Seite 191 
Nr. 62 
wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur Durch- 
führung des Bauvorhabens vom Bauherrn erworben 
worden ist, die Entschädigung, 
in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach $ 4 
maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, es sei 
denn, daß er unangemessen hoch gewesen ist. 
Für den Begriff des Verkehrswertes gilt $ 141 Abs. 2 des 
Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I 
S. 341). 
(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau darf als 
Wert des Baugrundstücks höchstens der Verkehrswert ver- 
gleichbarer unbebauter Grundstücke für Wohngebäude in 
dem nach $ 4 maßgebenden Zeitpunkt angesetzt werden. 
(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach 8 4 maßgebenden 
Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höchstens die danach zu- 
lässigen Preise zugrunde gelegt werden. 
(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dürfen, vorbe- 
haltlich der 88 9 und 10, nur angesetzt werden, soweit sie 
tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher ge- 
rechnet werden kann. 
(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit dem Bau- 
vorhaben durchgeführt, so darf außer den Erschließungs- 
kosten nur der Wert des nicht: erschlossenen Baugrund- 
stücks nach Absatz 1 angesetzt werden. Ist die Erschließung 
bereits vorher ganz oder teilweise durchgeführt worden, so 
kann der Wert des ganz oder teilweise erschlossenen Bau- 
grundstücks nach Absatz 1 angesetzt werden, wenn ein An- 
satz von Erschließungskosten insoweit unterbleibt. 
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Baukosten 
(1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit sie tat- 
sächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher gerech- 
net werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Ab- 
wägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausführung 
und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind 
Kosten entstehen tatsächlich in der Höhe, in der der Bau- 
herr eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat; 
ein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht abgesetzt zu 
werden, soweit er handelsüblich ist. Die Vorschriften der 
88 8 bis 10 bleiben unberührt. 
(2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Umwandlung 
oder Umbau eines Gebäudes gehört zu den Baukosten auch 
der Wert der verwendeten Gebäudeteile. Der Wert der ver- 
wendeten Gebäudeteile ist mit dem Betrage anzusetzen, der 
einem Unternehmer für die Bauleistungen im Rahmen der 
Kosten des Gebäudes zu entrichten wäre, wenn an Stelle 
des Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein Neubau durch- 
geführt würde, abzüglich der Kosten des Gebäudes, die für 
den Wiederaufbau oder den Ausbau tatsächlich entstehen 
oder mit deren Entstehen sicher gerechnet werden kann. Bei 
der Ermittlung der Kosten eines vergleichbaren Neubaues 
dürfen verwendete Gebäudeteile, die für einen Neubau 
nicht erforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt wer- 
den. Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der auf dem 
Grundstück ruhenden Hypothekengewinnabgabe von dem 
nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Wert der verwendeten 
Gebäudeteile mit dem Betrage abzuziehen, der sich vor Her- 
absetzung der Abgabeschulden nach 8 104 des Lastenaus- 
gleichsgesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt. 
(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Gebäudeteiles und 
Erweiterung darf der Wert der verwendeten Gebäudeteile 
nur nach dem Fünften Abschnitt angesetzt werden. 
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Baunebenkosten 
(1) Als Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen 
dürfen höchstens die nach den Gebührenordnungen zulässi- 
gen Beträge angesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn 
der Bauherr im Rahmen seiner gewerblichen oder unter- 
nehmerischen Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes die 
Leistungen selbst oder mit eigenen Arbeitnehmern erbringt. 
(2) Als Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungs- 
leistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvor- 
habens dürfen höchstens die sich nach den Absätzen 3 bis 5 
ergebenden Beträge angesetzt werden, wenn der Bauherr 
im Rahmen seiner gewerblichen oder unternehmerischen 
Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes die Leistungen 
selbst oder mit eigenen Arbeitnehmern erbringt oder wenn 
er sie durch einen Dritten erbringen läßt. Erbringt der Bau- 
herr die Leistungen selbst oder mit eigenen Arbeitnehmern, 
jedoch nicht im.Rahmen seiner gewerblichen oder unterneh- 
merischen Tätigkeit oder nicht auf Grund seines Berufes, so 
darf der Ansatz die Hälfte dieser Beträge nicht überschrei- 
ten. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur zum Teil, so 
darf hierfür nur ein entsprechender Teil der zulässigen Be- 
träge angesetzt werden. 
(3) Als Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungs- 
leistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvor- 
habens darf im Rahmen des Absatzes 2 höchstens ein Vom- 
hundertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, so- 
weit der Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung 
durchführt, auch der Erschließungskosten angesetzt werden. 
und zwar für Kosten 
biszu 50000 Deutsche Mark 3,00 vom Hundert, 
biszu 100 000 Deutsche Mark 2,75 vom Hundert, 
mindestens 1500 Deutsche Mark, 
biszu 200 000 Deutsche Mark 2,50 vom Hundert, 
mindestens 2750 Deutsche Mark, 
biszu 350 000 Deutsche Mark 2,25 vom Hundert, 
mindestens 5000 Deutsche Mark, 
biszu 550 000 Deutsche Mark 2,00 vom Hundert, 
mindestens 7875 Deutsche Mark, 
biszu 800 000 Deutsche Mark 1,75 vom Hundert, 
mindestens 11 000 Deutsche Mark, 
bis zu 1 100 000 Deutsche Mark 1,50 vom Hundert, 
mindestens 14 000 Deutsche Mark, 
bis zu 1 500 000 Deutsche Mark 1,25 vom Hundert, 
mindestens 16 500 Deutsche Mark, 
über 1500 000 Deutsche Mark 1,00 vom Hundert, 
mindestens 18 750 Deutsche Mark. 
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vomhundertsätze erhöhen 
sich 
um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigen- 
heimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen sSo- 
wie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Träger- 
kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, 
um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenordnung 
(8 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind, 
um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des 
Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungs- 
schwierigkeiten verbunden ist, 
um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims Selbst- 
hilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Bau- 
kosten geleistet wird. 
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach den 
Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt werden. 
(5) Ist der Bauherr verpflichtet, die Wirtschaftseinheit zur 
Eigentumsübertragung aufzuteilen, so sind für die Berech- 
nung der Kosten der Verwaltungsleistungen nach den Ab- 
sätzen 3 und 4 die Kosten für die einzelnen Gebäude oder 
für die Wirtschaftseinheiten, die nach der Eigentumsüber- 
tragung entstehen, zugrunde zu legen; der Kostenansatz 
dient auch zur Deckung der Kosten der dem Bauherrn im 
Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung obliegenden 
Verwaltungsleistungen. Bei Eigentumswohnungen und 
Kaufeigentumswohnungen sind für die Berechnung der 
Kosten der Verwaltungsleistungen die Kosten für die ein- 
zelnen Wohnungen zugrunde zu legen. 
(6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 2 bis 5 dient auch 
zur Deckung der Kosten der Verwaltungsleistungen, die der 
Bauherr oder der Betreuer zur Beschaffung von Finanzie- 
rungsmitteln erbringt. 
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