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Nr. 62
wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur Durch-
führung des Bauvorhabens vom Bauherrn erworben
worden ist, die Entschädigung,
in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach $ 4
maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, es sei
denn, daß er unangemessen hoch gewesen ist.
Für den Begriff des Verkehrswertes gilt $ 141 Abs. 2 des
Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 341).
(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau darf als
Wert des Baugrundstücks höchstens der Verkehrswert ver-
gleichbarer unbebauter Grundstücke für Wohngebäude in
dem nach $ 4 maßgebenden Zeitpunkt angesetzt werden.
(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach 8 4 maßgebenden
Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höchstens die danach zu-
lässigen Preise zugrunde gelegt werden.
(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dürfen, vorbe-
haltlich der 88 9 und 10, nur angesetzt werden, soweit sie
tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher ge-
rechnet werden kann.
(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit dem Bau-
vorhaben durchgeführt, so darf außer den Erschließungs-
kosten nur der Wert des nicht: erschlossenen Baugrund-
stücks nach Absatz 1 angesetzt werden. Ist die Erschließung
bereits vorher ganz oder teilweise durchgeführt worden, so
kann der Wert des ganz oder teilweise erschlossenen Bau-
grundstücks nach Absatz 1 angesetzt werden, wenn ein An-
satz von Erschließungskosten insoweit unterbleibt.
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Baukosten
(1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit sie tat-
sächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher gerech-
net werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Ab-
wägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausführung
und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind
Kosten entstehen tatsächlich in der Höhe, in der der Bau-
herr eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat;
ein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht abgesetzt zu
werden, soweit er handelsüblich ist. Die Vorschriften der
88 8 bis 10 bleiben unberührt.
(2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Umwandlung
oder Umbau eines Gebäudes gehört zu den Baukosten auch
der Wert der verwendeten Gebäudeteile. Der Wert der ver-
wendeten Gebäudeteile ist mit dem Betrage anzusetzen, der
einem Unternehmer für die Bauleistungen im Rahmen der
Kosten des Gebäudes zu entrichten wäre, wenn an Stelle
des Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein Neubau durch-
geführt würde, abzüglich der Kosten des Gebäudes, die für
den Wiederaufbau oder den Ausbau tatsächlich entstehen
oder mit deren Entstehen sicher gerechnet werden kann. Bei
der Ermittlung der Kosten eines vergleichbaren Neubaues
dürfen verwendete Gebäudeteile, die für einen Neubau
nicht erforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt wer-
den. Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der auf dem
Grundstück ruhenden Hypothekengewinnabgabe von dem
nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Wert der verwendeten
Gebäudeteile mit dem Betrage abzuziehen, der sich vor Her-
absetzung der Abgabeschulden nach 8 104 des Lastenaus-
gleichsgesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt.
(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Gebäudeteiles und
Erweiterung darf der Wert der verwendeten Gebäudeteile
nur nach dem Fünften Abschnitt angesetzt werden.
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Baunebenkosten
(1) Als Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen
dürfen höchstens die nach den Gebührenordnungen zulässi-
gen Beträge angesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn
der Bauherr im Rahmen seiner gewerblichen oder unter-
nehmerischen Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes die
Leistungen selbst oder mit eigenen Arbeitnehmern erbringt.
(2) Als Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungs-
leistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvor-
habens dürfen höchstens die sich nach den Absätzen 3 bis 5
ergebenden Beträge angesetzt werden, wenn der Bauherr
im Rahmen seiner gewerblichen oder unternehmerischen
Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes die Leistungen
selbst oder mit eigenen Arbeitnehmern erbringt oder wenn
er sie durch einen Dritten erbringen läßt. Erbringt der Bau-
herr die Leistungen selbst oder mit eigenen Arbeitnehmern,
jedoch nicht im.Rahmen seiner gewerblichen oder unterneh-
merischen Tätigkeit oder nicht auf Grund seines Berufes, so
darf der Ansatz die Hälfte dieser Beträge nicht überschrei-
ten. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur zum Teil, so
darf hierfür nur ein entsprechender Teil der zulässigen Be-
träge angesetzt werden.
(3) Als Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungs-
leistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvor-
habens darf im Rahmen des Absatzes 2 höchstens ein Vom-
hundertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, so-
weit der Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung
durchführt, auch der Erschließungskosten angesetzt werden.
und zwar für Kosten
biszu 50000 Deutsche Mark 3,00 vom Hundert,
biszu 100 000 Deutsche Mark 2,75 vom Hundert,
mindestens 1500 Deutsche Mark,
biszu 200 000 Deutsche Mark 2,50 vom Hundert,
mindestens 2750 Deutsche Mark,
biszu 350 000 Deutsche Mark 2,25 vom Hundert,
mindestens 5000 Deutsche Mark,
biszu 550 000 Deutsche Mark 2,00 vom Hundert,
mindestens 7875 Deutsche Mark,
biszu 800 000 Deutsche Mark 1,75 vom Hundert,
mindestens 11 000 Deutsche Mark,
bis zu 1 100 000 Deutsche Mark 1,50 vom Hundert,
mindestens 14 000 Deutsche Mark,
bis zu 1 500 000 Deutsche Mark 1,25 vom Hundert,
mindestens 16 500 Deutsche Mark,
über 1500 000 Deutsche Mark 1,00 vom Hundert,
mindestens 18 750 Deutsche Mark.
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vomhundertsätze erhöhen
sich
um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigen-
heimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen sSo-
wie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Träger-
kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,
um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenordnung
(8 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,
um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des
Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungs-
schwierigkeiten verbunden ist,
um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims Selbst-
hilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Bau-
kosten geleistet wird.
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach den
Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt werden.
(5) Ist der Bauherr verpflichtet, die Wirtschaftseinheit zur
Eigentumsübertragung aufzuteilen, so sind für die Berech-
nung der Kosten der Verwaltungsleistungen nach den Ab-
sätzen 3 und 4 die Kosten für die einzelnen Gebäude oder
für die Wirtschaftseinheiten, die nach der Eigentumsüber-
tragung entstehen, zugrunde zu legen; der Kostenansatz
dient auch zur Deckung der Kosten der dem Bauherrn im
Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung obliegenden
Verwaltungsleistungen. Bei Eigentumswohnungen und
Kaufeigentumswohnungen sind für die Berechnung der
Kosten der Verwaltungsleistungen die Kosten für die ein-
zelnen Wohnungen zugrunde zu legen.
(6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 2 bis 5 dient auch
zur Deckung der Kosten der Verwaltungsleistungen, die der
Bauherr oder der Betreuer zur Beschaffung von Finanzie-
rungsmitteln erbringt.
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