V1/1963 |
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Nr. 62
TEIL III
Lastenberechnung
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Bastenberechnung“ a N EL
Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bau-
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Aufstellung der Lastenberechnung durch den Er-
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Ermittlung der Belastung:
Belastung aus dem Kapitaldienst.... PN
Belastung aus der Bewirtschaftung... C Se
40
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TEIL IV
Wohnflächenberechnung
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Wohnfläche U
Berechnung der Grundfläche ....
Anrechenbare Grundfläche ..
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TEIL V
Schluß- und Überleitungsvorschriften
Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnach-
U ES. .
Überleitungsvorschriften ..........
BE
Sonderregelung für Berlin (ist bereits eingearbeitet)
Geltung in Berlin aA Sn
Geltung im Saarland ...
Inkrafttreten .....
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5a
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Anlagen
(zu 8 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten
(zu 88 11a und 34 Abs. 1): Auszug aus dem
Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenaus-
schusses, Fachnormenausschuß Bauwesen.
Anlage 1
Anlage 2
TEIL‘ I
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau
8.1
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die Wirtschaft-
lichkeit, Belastung oder Wohnfläche zu berechnen ist
für Wohnraum, für den öffentliche Mittel erstmalig nach
dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind oder be-
willigt werden,
bei Anwendung des Teils III des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes;
für Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfer-
tig geworden ist und für den öffentliche Mittel erstmalig
vor dem 1. Januar 1957 bewilligt worden sind,
wenn auf Grund einer Rechtsverordnung der Landes-
vregierung nach $ 108 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes auf diesen Wohnraum $ 72 des Zweiten Woh-
aungsbaugesetzes oder $ 73 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwen-
den ist.
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die Wirtschaft-
lichkeit oder Wohnfläche zu berechnen ist
für öffentlich geförderten Wohnraum, der nach dem
24. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist oder bezugs-
fertig wird, für die Zeit, in der die Vermietung dieses
Wohnraums infolge der Preisfreigabe nach $8 15, 16 des
Zweiten Bundesmietengesetzes vom 23. Juni 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 389) nicht mehr den Preisvorschriften
unterliegt,
bei Anwendung des $ 3. des Gesetzes über Bindungen
für öffentlich geförderte Wohnungen.
(3) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die Wohn-
fläche zu berechnen ist
für den in Absatz 1 bezeichneten öffentlich geförderten
Wohnraum,
bei Anwendung des Gesetzes über die Gewährung von
Miet- und Lastenbeihilfen.
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Anwendungsbereich im steuerbegünstigten
Wohnungsbau
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die Wirtschaft-
ichkeit oder Wohnfläche zu berechnen ist
(gilt nicht in Berlin)
für steuerbegünstigten Wohnraum, der in der Zeit vom
1. Januar 1950 bis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig ge-
worden ist,
bei Anwendung des 8 45 oder des 8 50 Abs. 3 Satz 2 des
Ersten Wohnungsbaugesetzes;
für steuerbegünstigten Wohnraum, der nach. dem
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugs-
fertig wird,
bei Anwendung des $ 85 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes;
für steuerbegünstigten Wohnraum in Eigenheimen,
Kleinsiedlungen und Kaufeigenheimen, der in der Zeit
vom 1. August 1953 bis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig
Zzeworden ist, f |
bei Anwendung des 8 85 in Verbindung mit $ 110 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
für den in Nummer 3 und 4 bezeichneten steuerbegün-
stigten Wohnraum,
bei Anwendung des Artikels X 8 2 des Gesetzes über
den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über
ein soziales Miet- und Wohnrecht;
für den in Nummer 2 bis 4 bezeichneten steuerbegün-
stigten Wohnraum,
bei Anwendung des $ 22 des Ersten Bundesmietengeset-
zes vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458), ge-
ändert durch Artikel IX des Gesetzes über den Abbau
der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales
Miet- und Wohnrecht.
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die Wohn-
Aäche zu berechnen ist
für steuerbegünstigten Wohnraum, der in der Zeit vom
1. Januar 1950 bis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig ge-
worden ist,
bei einer sonstigen Anwendung des Ersten Wohnungs-
baugesetzes;
für Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig
geworden ist oder bezugsfertig wird und als steuer-
begünstigter Wohnraum anerkannt worden ist oder an-
erkannt werden soll,
bei einer sonstigen Anwendung des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes;
für Wohnraum in Eigenheimen, Kleinsiedlungen und
Kaufeigenheimen, der in der Zeit vom 1. August 1953
bis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist und als
steuerbegünstigter Wohnraum anerkannt worden ist
oder anerkannt werden soll,
oei einer sonstigen Anwendung des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes;
für steuerbegünstigten Wohnraum, der nach dem 31. De-
zember 1949 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfer-
tig wird,
bei Anwendung des Gesetzes über die Gewährung von
Miet- und Lastenbeihilfen.
8 1b
Anwendungsbereich im frei finanzierten
Wohnungsbau
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die Wirtschaft-
lichkeit oder Wohnfläche zu berechnen ist