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zivilrechtlich vorgehen könne. Die zivilrechtlich ge-'
gebenen Rechtsschutzansprüche nach 88 862, 906 und
1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.d. F. vom
22. Dezember 1959 (BGBIl1I S.781 / GVBl11960 5.56)
schließen ein ordnungsbehördliches (polizeiliches) Ein-
schreiten gegen Geräuscheinwirkungen nicht aus.
Ist ein ordnungsbehördliches Einschreiten unter den in
Nummer 1 und Nummer 2 dargestellten Voraussetzun-
gen, z.B. bei vorübergehenden, geringfügigen Geräusch-
einwirkungen, nicht möglich, kann der Beschwerde-
führer nur auf den zivilen Rechtsweg verwiesen werden.
Beschwerden der Bevölkerung über Lärmeinwirkungen
aller Art sind, sofern sie bei einer. unzuständigen Be-
hörde eingehen, unverzüglich an die zuständige Ord-
nungsbehörde weiterzuleiten. In der Abgabennachricht
an den Beschwerdeführer hat sich die unzuständige Be-
hörde jeder Äußerung über Art und Notwendigkeit der
Mittel zur Beseitigung der Lärmursachen zu enthalten.
Die zuständige Ordnungsbehörde sorgt für eine um-
gehende Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse,
prüft baldigst alle für ein Einschreiten bedeutsamen
Voraussetzungen, notfalls unter Beteiligung anderer
mitbetroffener Ordnungsbehörden und „entscheidet,
welche Lärmabwehrmaßnahmen eingeleitet werden
können und müssen. Mitwirkenden Ordnungsbehörden
sind alle zur Beurteilung eines Beschwerdefalles not-
wendigen Aktenvorgänge zuzuleiten; sie sind über den
Fortgang oder die Erledigung eines Falles zu unter-
richten.
In Fällen einer unmittelbaren Gefährdung der Gesund-
heit des Betroffenen sind die erforderlichen Abwehr-
maßnahmen unverzüglich zu treffen.
Zur Frage einer möglichen Gesundheitsgefährdung im
Einzelfall hat sich das jeweils zuständige Bezirksamt
(Abteilung Gesundheitswesen) im Wege der Amtshilfe
(8 5 VwVerfG) zu äußern.
Ti
Ein gleichzeitiges Einschreiten mehrerer Ordnungs-
behörden in der gleichen Angelegenheit ist zur Ver-
meidung von Überschneidungen und Doppelbearbeitung
zu unterlassen. Ebenso sind wiederholte örtliche Er-
hebungen, soweit zur Erforschung des Sachverhalts er-
forderlich, durch verschiedene Ordnungsbehörden mög-
lichst zu verhindern.
Zur weiteren Bearbeitung. von Lärmbeschwerden wird
besonders auf 8 7 (Widerspruch) PolZG und $ 14 (In-
halt und Form der Verwaltungsakte) VwVerfG sowie
auf die Dbl-Vfg. 1/1960 Nr. 30 (Erteilung von Rechts-
mittelbelehrungen) verwiesen.
Änderungen der in dieser Verwaltungsvorschrift an-
geführten Vorschriften sind dem Senator für Gesund-
heitswesen alsbald schriftlich mitzuteilen, damit recht-
zeitig Berichtigungen veranlaßt werden können.
8.
9.
E. Schlußvorschriften
1.
Die Dienstblatt-Verfügung V/1958 Nr.6 — V1I/1958
Nr.6 — Abl 1958 Nr.10 vom 29.Januar 1958 betr.
Lärmbekämpfung wird mit Wirkung vom 15. Oktober
1963 aufgehoben.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
15. Oktober 1963 in Kraft.
2
In Vertretung
Dr. von Renthe-Fink
| vr61 )
Soz1I A 1-—4537/10 EEE
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4302 — | 2.11.1963
BauWohn VIIIB2-6810/72— ABILS. 1225
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4581 — DbI IV/1963
An die Bezirksämter — Soz, Bau/Wohn — Nr. 69
Der Senat hat durch Senatsbeschluß Nr. 588/63 vom
22. Oktober 1963 die nachstehend abgedruckten Verwal-
tungsvorschriften zur Änderung der Verwaltungsvorschrif-
ten über die Gewährung von Wohnbeihilfen an kinder-
reiche Familien beschlossen, die ich. hiermit bekanntgebe
Exner
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
über die Gewährung von Wohnbeihilfen
an kinderreiche Familien
vom 22. Oktober 1963
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
X.
Die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von
Wohnbeihilfen an kinderreiche Familien vom 3. Juli 1962
(ABl S.870 — Dbl IV/1962 Nr.60 — Dbl VI/1963 Nr.38)
werden wie folgt geändert:
1. Nummer 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Eine Wohnbeihilfe wird nur gewährt, wenn es sich
bei dem benutzten oder künftig zu benutzenden Wohn-
raum um eine Mietwohnung in Berlin handelt, die nach |
ihrer Größe, der Zahl der Räume und ihrer Ausstattung
geeignet ist, einer kinderreichen Familie als angemes-
sene Wohnung zu dienen; ausgenommen sind Wohnun-
gen nach $ 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (IL.
WoBauG) in seiner jeweils geltenden Fassung.“
Hinter Nummer 9 Abs. 1 Buchst. i wird folgender Buch-
stabe j eingefügt:
„j) Zulagen nach dem Gesetz über Steuererleichterun-
gen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin
(West) in der Fassung vom 26. Juli 1962 (GVBl
S. 859) in seiner jeweils geltenden Fassung.“
In Nummer 16 Buchst.d erster Satz sind hinter dem
Wort „Sozialhilfe“ einzufügen „oder der Kriegsopfer-
fürsorge“.
Nummer 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Wohnbeihilfe wird in der Regel für ein Jahr
— längstens jedoch bis zur Anwendbarkeit des Gesetzes
über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (BGBl I S. 508)
im Land Berlin (Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe in
Berlin) — bewilligt.“
9.
3.
4
Nummer 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Regel um ein Jahr zu
verlängern — längstens jedoch bis zur Anwendbarkeit
des Gesetzes über Wohnbeihilfen im Land Berlin (Zeit-
punkt der Mietpreisfreigabe in Berlin) -, wenn der Woh-
nungsinhaber bis zum Ende des Monats, der auf den
Ablauf des Bewilligungszeitraumes folgt, einen Antrag
auf Weitergewährung stellt und die Voraussetzungen
für die Zahlung einer Wohnbeihilfe auch weiterhin vor-
liegen.“
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