V1/1963
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a
cc) die die Ortspolizeibehörde gemäß 8 27 GewO
(Geräuschvolle Anlagen) zu treffen hat,
auf Grund 88 14 und 41 PVG zur Abwehr kon-
kreter Gefahrenzustände, die mit der Errich-
tung, Beschaffenheit, Benutzung und Verände-
rung von Gebäuden verbunden sind,
gemäß $ 9 Nr. 3 DVO-PolZG im Bereich der Woh -
nungsaufsicht für die Maßnahmen
aa) auf Grund $8 14 und 41 PVG zur Abwehr kon-
kreter Gefahrenzustände, die mit der Beschaf-
fenheit, Benutzung und Veränderung von Ge-
bäuden oder Gebäudeteilen verbunden sind,
7)
nach $ 5 Abs. 1 Nr. 1 (Allgemeine Beschaffen-
heit der Räume — Schutz gegen Lärm) und 8 6
Nr. 4 (Lärm durch Haustiere) der Polizeiver-
ordnung über die Benutzung von Gebäuden zum
Wohnen und Schlafen . (Wohnungsordnung‘)
vom 5. August 1958 (GVBl S. 747).
Wegen der Abgrenzung der Aufgaben zwischen der
Bauaufsicht und der Wohnungsaufsicht und -pflege
wird auf die Allgemeine. Anweisung für die Ausübung
jer Wohnungsaufsicht und -pflege vom 12. März 1959
(Dbl VI Nr. 27) verwiesen.
2.
Die Bezirksämter (Wirtschaft) sind zuständig
gemäß 8 12 Nr. 3 Buchst. b, c und d DVO-PolZG, und
zwar nach
$ 33a Abs. 2 Nr. 3 GewO für die Versagung der Er-
laubnis für Singspiele u.ä. im geschlossenen Raum
bei zu erwartender erheblicher Belästigung der
Allgemeinheit und für die Erteilung von Auflagen
(Lärmverhütung) zur Vermeidung einer Versagung,
$ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO für die Versagung von
Spielhallen bei einer zu erwartenden nicht zumut-
baren Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn
oder einer im Öffentlichen Interesse bestehenden
Einrichtung, ferner gemäß $ 33i Abs. 1 Satz 2
GewO für die Erteilung der Erlaubnis mit Auflagen
(Lärmverhütung),
5 53 Abs. 2 Nr. 2 GewO für die Zurücknahme der
Erlaubnisse nach 88 33a und 33i, wenn u.a. die
räumliche oder technische Einrichtung des Ge-
werbebetriebes nicht mehr den notwendigen Anfor-
derungen genügt,
$ 60a Abs. 1 GewO für die Versagung der Erlaubnis
zur Darbietung von Schaustellungen, Musikauffüh-
rungen, unterhaltenden Vorstellungen oder sonstigen
Lustbarkeiten ($ 55 Abs. 1 Nr. 3 GewO), wenn eine
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere eine nicht zumutbare Belästigung der
Allgemeinheit zu befürchten ist, und für die Ertei-
lung von Auflagen (Lärmverhütung) in der Erlaub-
nis zur Vermeidung einer Versagung,
$ 4 Abs. 2 und 8 6 Abs. 2 der Verordnung über Lust-
barkeits- und sonstige Veranstaltungen sowie Un-
terhaltungseinrichtungen (Lustbarkeitsverordnung‘)
vom 12. Juni 1961 (GVBl S. 697) für die Erteilung
von Auflagen (Lärmverhütung), für die Durch-
setzung und abweichende Festlegung der Sperr-
stunde (Polizeistunde) für Lustbarkeitsveranstal-
tungen aller Art unter freiem Himmel, für Spiel-
hallen u. dgl. sowie für die Versagung, Einschränkung
oder den Widerruf bereits erteilter Ausnahmebewil-
ligungen von der Sperrstundenregelung,
&$ 11 Abs. 1 Buchst. b des Gaststättengesetzes vom
28. April 1930 (RGBIl I S. 146) vor oder nach Ertei-
lung der Erlaubnis einer Gast- oder Schankwirt-
schaft für die Anordnung von Auflagen zum Schutze
der Bewohner des Grundstücks und der Nachbar-
grundstücke sowie der Bevölkerung gegen erheb-
liche Nachteile oder Belästigungen.
IV. Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes
Das Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig
a) gemäß 8 14 Nr. 1 DVO-PoIlZG nach
aa) $ 120a GewO (Betriebssicherheit) in bezug auf
den Schutz der Arbeiter gegen Gefahren für Le-
ben und Gesundheit (z.B. vor gesundheitsgefähr-
dendem Lärm in Betrieben),
$ 105f GewO für die Erteilung‘ von Ausnahme-
Zzenehmigungen zur Beschäftigung von Arbeitern
an Sonn- und Festtagen unter Berücksichtigung
des Schutzes der Öffentlichkeit,
der Arbeitszeitoränung vom 30. April 1938 (RGBLI
S. 447) für die Genehmigung von Mehr- und Nacht-
arbeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
öffentlichen Interessen, soweit nicht die Zuständig-
keit des Senators für Arbeit und soziale Angelegen-
heiten (vgl. CI5) gegeben ist,
gemäß $ 14 Nr. 2 DVO-PolZG für Maßnahmen zum
Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren
durch besonders überwachungsbedürftige Anlagen nach
58 24, 24a und 25 GewO, insbesondere
aa) Hochdruckdampfkesselanlagen (8 24 Abs. 3 Nr. 1
GewO) in Verbindung mit der Verordnung über die
Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von
Dampfkesselanlagen vom 30. Dezember . 1954
(GVBl 1955 S. 9),
ob)
Aufzugsanlagen (8 24 Abs. 3 Nr. 5 GewO) in Ver-
bindung mit 83 Abs.1 und 3, 88 4, 6, 7, 8, 10, 11
Abs. 1 und 2, 16 Abs. 3, 17 Abs. 2, 18 und 21 Abs. 2
der Verordnung über die Errichtung und den Be-
trieb von Aufzugsanlagen vom 28. September 1961
{BGBl I S. 1763 / GVBl S. 1632).
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D. Verfahren
Eine wirkungsvolle Lärmabwehr setzt die rechtzeitige
und vollständige Anwendung aller speziellen und allgemein-
polizeilichen Rechtsvorschriften sowie eine stetige enge Zu-
sammenarbeit aller beteiligten Ordnungsbehörden voraus.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
Lärmabwehrmaßnahmen hat jede Ordnungsbehörde
hach ihren eigenen besonderen Gesetzen oder Verord-
nungen unter den darin festgelegten tatbestandsmäßi-
gen Voraussetzungen (z.B. Nachteil, Belästigung, Ge-
fährdung) zu treffen. Spezialgesetzliche Regelungen
haben somit den Vorrang. Des Nachweises einer kon-
kreten Gefahr oder einer bereits eingetretenen Störung
($ 41 PVG) bedarf es insoweit nicht.
Teil B dieser Verwaltungsvorschrift findet keine An-
wendung.
2.
Ein ordnungsbehördliches Einschreiten auf Grund der
88 14 und 41 PVG im Hinzelfall ist grundsätzlich nur
möglich, wenn der betreffende Lärmsachverhalt durch
spezielle gesetzliche Vorschriften überhaupt nicht oder
hicht erschöpfend geregelt ist. In derartigen Fällen gilt
das Opportunitätsprinzip, d.h. es liegt im pflichtmäßi-
zen Ermessen der Ordnungsbehörde, ob sie überhaupt
eingreifen und welche Maßnahmen sie im Falle eines
KEingreifens treffen will. Entscheidend ist, ob das ord-
nungsbehördliche Einschreiten vom Standpunkt des
öffentlichen Interesses nach Lage aller in Betracht
kommenden Umstände (z. B. zeitliche und örtliche Ver-
hältnisse), zweckmäßig und geboten erscheint. Was
zweckmäßig und geboten ist, ist objektiv zu ermitteln.
Ferner sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
und der Bestimmtheit zu beachten ($ 41 Abs. 2 und 3
PVG).
Zin Einschreiten auf Grund der 88 14 und 41 PVG oder
einer Spezialvorschrift (z.B. 8 11 Abs. 1 Buchst. b GaG)
setzt nicht voraus, daß der vom Lärm Betroffene nicht