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V1/1963
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Nr. 60
Der Senator für Wirtschaft ist zuständig
a) gemäß 8 8 Nr. 6 DVO-PoIlZG für die Genehmigung
von Anlagen nach $8 16 und 25 GewO in Verbindung
mit $ 1 der Verordnung über genehmigungsbedürf-
tige Anlagen nach 8 16 GewO vom 4. August 1960
(BGBl I S. 690 / GVBl S. 910) und Festsetzung der
erforderlichen Bedingungen zum Schutz der Öffent-
lichkeit und der Betriebsangehörigen gegen erheb-
liche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen durch
Lärmeinwirkungen,
gemäß 8 1 der Verordnung über Zuständigkeiten
nach den 88 16 und 25 GewO vom 15. Juni 1960
(GVBl S. 539) für. die nachträgliche Feststellung
der Art und des Ausmaßes von Erschütterungen,
Geräuschen und Schwingungen sowie für Anord-
nungen über Anforderungen an die technische Ein-
richtung und den Betrieb solcher Anlagen,
gemäß 8 8 Nr. 6 DVO-PoIZG in Verbindung mit $ 51
GewO für die Untersagung der ferneren Benutzung
von Anlagen im Sinne des 8 16 GewO wegen über-
wiegender Nachteile und Gefahren (z. B. durch
Lärmeinwirkungen) für das Gemeinwohl.
Der Senator für Arbeit und soziale Angelegenheiten ist
zuständig
a) gemäß 8 1 Nr. 2 DVO-PoIlZG für die Aufgaben nach
88 20 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 5 und 28 der Ar-
beitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBI I 5.447),
gemäß 8 1 Nr. 3 DVO-PolZG für die Ausübung der
Befugnisse bei überwachungsbedürftigen Anlagen
im Sinne der 88 24 ff. GewO, insbesondere nach $ 24
Abs. 3 Nr. 5 (Aufzugsanlagen) GewO in Verbindung
mit 88 4 Abs. 4, 6 Abs. 6, 9 und 11 Abs. 1, 13 Abs. 2
und 24 Abs. 4 der Verordnung über die Errichtung
und den Betrieb von Aufzugsanlagen vom 28. Sep-
tember 1961 (BGBl1IS.1763 / GVBI S. 1632).
1)
II. Zuständigkeit des Polizeipräsidenten
Der Polizeipräsident ist zuständig
a) gemäß $ 13 Nr. 4 DVO-PolZG für die Lärmbekämp-
fung, soweit örtliche Maßnahmen erforderlich sind, und
zwar grundsätzlich in den Fällen, in denen die tatsäch-
lichen Voraussetzungen der $8 14 und 41 des Polizei-
verwaltungsgesetzes (PVG) i. d. F. vom 2. Oktober 1958
(GVBl S. 961) vorliegen, und wenn spezielle gesetzliche
Vorschriften einer anderen Ordnungsbehörde den Sach-
verhalt nicht abschließend regeln,
für die Befugnisse aus der Verordnung über das Klop-
fen von Teppichen und sonstigen Einrichtungsgegen-
ständen vom 6. Oktober 1959 (GVBl S. 1182), die als
ordnungsbehördliche Vorschrift des Gesundheitsrechts
unter dem Aspekt der Lärmbekämpfung durchzusetzen
ist,
gemäß $ 13 Nr. 23 DVO-PolZG in Verbindung mit
aa) $ 47 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
i.d. F. vom 29. Dezember 1960 / 13. Februar 1961
(BGBl1IS.8 / GVBl S. 223) für die Befugnisse aus
8 4 Abs. 1 Satz 2 (örtliche Verkehrsbeschränkun-
gen) StVO, 8 5 Abs. 1 Nr. 3 (Betrieb von Laut-
sprechern ohne Erlaubnis) StVO und 8 42 Abs. 1
und 2 (Werbung, Ausrufen von gewerblichen Lei-
stungen und Waren ohne Ausnahmeerlaubnis)
StVO,
$ 68 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung (StVZO) i.d.F. vom 6. Dezember 1960 |/
20. Januar 1961 (BGBII S. 897 / GVEI S. 49) für die
Befugnisse aus $17 (Einschränkung und Ent-
ziehung der Zulassung bei nicht vorschriftsmäßigen
Fahrzeugen) StVZO,
d) gemäß 8 2 Abs. 1 Buchst. a PolZG
aa) für die Aufklärung und Verfolgung strafbarer
Verkehrsübertretungen der 88 1 (Vermeidbare Be-
lästigung. beim Gebrauch von Kraftfahrzeugen),
12 Abs. 1 (Verbotene Abgabe von Schallzeichen)
und 19 Abs. 1 (Ladung der Fahrzeuge) der StVO
sowie der $$8 30 (Vermeidbare Lärmbelästigung
durch fehlerhafte Beschaffenheit der Fahrzeuge),
35e Abs.1 (Vermeidbare Geräuscherzeugung durch
ungeeignete Beschaffenheit der Türen von Kraft-
fahrzeugen), 49 Abs. 1 (Überschreitung der gelten-
den Lautstärke-Höchstwerte durch fehlerhafte Be-
schaffenheit von Kraftfahrzeugen und Anhängern)
und 55. Abs. 1. und 2 (Unzulässige Beschaffenheit
und Überschreitung der Lautstärke-Höchstwerte
von Vorrichtungen für Schallzeichen) der StVZO,
für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen aus
$ 58 Nr. 2 in Verbindung mit $ 23 (Abgeben von
Schallzeichen ohne zwingenden Grund) der Binnen-
schiffahrtsstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954
(BGBl IT S. 1135 / GVBl] 1956 S. 545),
für die Verhütung und Verfolgung strafbarer
Lärmtatbestände im Sinne von $ 360 Nr. 11 (ruhe-
störender Lärm) des Strafgesetzbuches i. d. F. vom
11. Juni 1957 (BGBl I S. 597),
gemäß $ 13 Nr. 1 DVO-PolZG für die Zulassung des
Abbrennens von Feuerwerkskörpern und ähnlichen
Erzeugnissen in Einzelfällen und für die Befugnisse
nach $ 8 (Verwendung von pyrotechnischen Gegen-
ständen) der Polizeiverordnung über den Verkehr mit
pyrotechnischen Gegenständen i.d.F. vom 15. Novem-
ber 1961 (GVBl S. 1621),
f) gemäß $ 2 Abs. 1 Buchst. b PolZG im Rahmen des all-
gemeinen Aufgabenbereichs der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, soweit bei Gefahr
im Verzuge unaufschiebbare Maßnahmen unter den
Voraussetzungen der $8 14 und 41 PVG in Betracht
kommen, wobei es sich nur um vorläufige Maßnahmen
in solchen Fällen handeln kann, in denen die an sich
zuständige Ordnungsbehörde nicht rechtzeitig vor
Schadenseintritt bzw. zur Beseitigung der bereits ein-
getretenen Störung zu erreichen ist,
e)
g)
gemäß $ 6 PolZG und $ 5 des Gesetzes über das Ver-
fahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfah-
rensgesetz — VwVerfG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl
S. 951) für Amtshilfeersuchen anderer Ordnungs-
behörden.
III. Zuständigkeit der Bezirksämter
1
Die Bezirksämter (Bau- und Wohnungswesen) sind zu-
ständig
a) gemäß $ 9 Nr. 1 DVO-PolZG im Bereich der Bau-
aufsicht für die Maßnahmen
aa) nach $ 7 der Bauordnung für Berlin i. d. F. vom
21. November 1958 (GVBl S. 1104) und 88 1 bis
15 der Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)
vom 26. Juni 1962 (BGBII S.429 / GVBl S. 756)
- Art der Nutzung — sowie $ 10 Nr. 5 (Schall-
schutz allgemein), $ 13 Nr. 7 (Schallschutz bei
Trennwänden), $ 15 Nr. 5 (Schallschutz bei
Decken) und $ 29 Nr. 2 (Störungen durch Ma-
schinen und sonstige Einrichtungen) der Bau-
ordnung für Berlin in Verbindung mit den ein-
schlägigen DIN-Regelungen (Richtlinien bzw.
Hinweise) des baulichen Schallschutzes,
nach $ 11 Abs. 1 (Anordnung von Einstellplät-
zen und Garagen derart, daß ihre Benutzung
die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch
Lärm nicht erheblich stört), 8 13 Abs. 1 (An-
ordnung von KEinstellplätzen und Garagen in
Wohngebieten), 8 45 (Behelfsmäßige offene
Einstellung), $ 46 Abs. 3 (Behelfsmäßige
Einstellung in Räumen, Durchfahrten und
unter Schutzdächern — Ausproben der Motoren)
und $ 47 Abs. 3 (Lärmverhütung) der Reichs-
garagenordnung (RGaO) vom 17. Februar 1939
(RGBIlIS.219),