Ausgegeben am714. 1071968
Dienstblaft des Senats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
1/1963
Seite 169
Nr. 54
Anhalt:
Nr. 54
Neue Lohntarifverträge für das
a) Glaser-Handwerk ...
b) Linoleumlegergewerbe ........
Neuer Lohntarifvertrag und Arbeitszeitabkommen für den Berliner Stahlhoch- und Brückenbau ...
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Nr. 55
ET BauWohn IV B 12
| VI-54 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4857 — [ 6.9.1968 |
An die Bezirksämter — BauWohn —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
den Rechnungshof von Berlin
Neue Lohntarifverträge
für a) das Glaser-Handwerk
b) das Linoleumlegergewerbe
Die Industrie-Gewerkschaft Bau-Steine-Erden, Verwal-
tungsstelle Berlin, hat
zu a) mit der Glaser-Innung Berlin einen neuen Lohntarif-
vertrag vereinbart. Die Arbeitsstundenlöhne erhöhen
sich ab 1. August 1963 und ab 1. Juli 1964;
zu b) mit dem Linoleum-, Tapeten- und Teppichhändler-
verband e. V. einen neuen Lohn- und Akkordtarif-
vertrag abgeschlossen. Die Stundenlöhne und Ak-
kordpreise erhöhen sich ab 1. August 1963, ab 1. April
1964 (Lohnausgleich für eine Stunde Arbeitszeitver-
kürzung auf 42 Stunden wöchentlich) und ab
1. August 1964.
Die Tarifverträge sind als Anlagen 1 und 2 abgedruckt.
Die im Dbl VI/1962 Nr. 32 — Anlage 3 — und im Dbl V1/1962
Nr. 45 — Anlage 2 — bekanntgegebenen bisherigen Tarifver:
träge sind damit gegenstandslos geworden.
82
Arbeitsstundenlohn
Fachvorarbeiter (105% des Gesel-
lenlohneS) rer
Fachvorarbeiter sind die Facharbei-
ter, die die Aufsicht von über min-
destens 4 Arbeitskräfte führen
Glasergesellen = 100% .......... 3,33 DM 3,54 DM
a) Bauglaser
b) Blei- und Messingglaser
c) Glasmaler
d) Zuschneider
e) Bilderglaser
Junggesellen nach bestandener Ge
sellenprüfung
im 1.Jälr ke E
N ST
Hilfsarbeiter
bis zum 20. Lebensjahr ......0.0004
ab dem 20. Lebensjahr > PPET
3
2,
3,
A
$ 3
Vergütung für Lehrlinge
Die Vergütungssätze für Lehrlinge werden im Glaserhand-
werk wie folgt festgesetzt:
Im 1. Lehrjahr ................ 24,— DM je Woche,
im 2. Lehrjahr ......:...«.««.2 32,— DM je Woche,
im 3. Lehrjahr ................ 36,— DM je Woche.
Diese Vergütungssätze gelten auch für bereits bestehende
Lehrverträge.
Sollten ausnahmsweise Lehrlinge nach Vollendung ihres
18. Lebensjahres eingestellt werden, dann sind die. Ent-
schädigungssätze für sie — bei Lehrverhältnissen zwischen
Tarifgebundenen — im Einvernehmen mit der I.G. Bau-
Steine-Erden und der Glaser-Innung festzusetzen.
In Vertretung
Grabert
Anlage 1
Lohntarifvertrag
für das Glaser-Handwerk Berlin
T.R. Nr. 9449
Zwischen der
Glaser-Innung Berlin,
Berlin 61, Blücherstraße 22,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Verwaltungsstelle Berlin,
Berlin 15, Pariser Straße 3,
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
S 4
Erschwernis- und Gefahrenzuschläge
Bei nachstehend aufgeführten Arbeiten ist wegen außer-
gewöhnlicher Erschwernis und Gefahr eine Zulage von
0,35 DM je Stunde zu zahlen:
a) Arbeiten, die von Leitern (Anlegeleitern) über 8 m
Höhe ausgeführt werden,
b) Arbeiten auf Hänge- und Schwebegerüsten,
ce) Arbeiten, die mit Rettungsgurt oder -leine ausgeführt
werden müssen.
$ 1
Geltungsbereich
Räumlich:
Das Stadtgebiet von Berlin.
Fachlich:
Alle Betriebe des Glaser-Handwerks.
Persönlich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer und Lehrlinge (siehe
82) der vorgenannten Betriebe.
85
Fahrgeld- und Laufzeitentschädigung
Den Arbeitnehmern und Lehrlingen wird das Fahrgeld,
das sie täglich über 0,80 DM zwischen Wohnung und
Werkstatt bzw. Arbeitsstelle und zurück: aufwenden
müssen, vergütet.
Die gesamten Fahrkosten zwischen Werkstatt (Lager)
und Arbeitsstelle und zurück werden vom Arbeitgeber
getragen.
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