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Volume 14. Oktober 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

Ausgegeben am714. 1071968 
Dienstblaft des Senats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
1/1963 
Seite 169 
Nr. 54 
Anhalt: 
Nr. 54 
Neue Lohntarifverträge für das 
a) Glaser-Handwerk ... 
b) Linoleumlegergewerbe ........ 
Neuer Lohntarifvertrag und Arbeitszeitabkommen für den Berliner Stahlhoch- und Brückenbau ... 
Seite 169 
Seite 170 
Seite 173 
Nr. 55 
ET BauWohn IV B 12 
| VI-54 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4857 — [ 6.9.1968 | 
An die Bezirksämter — BauWohn — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
den Rechnungshof von Berlin 
Neue Lohntarifverträge 
für a) das Glaser-Handwerk 
b) das Linoleumlegergewerbe 
Die Industrie-Gewerkschaft Bau-Steine-Erden, Verwal- 
tungsstelle Berlin, hat 
zu a) mit der Glaser-Innung Berlin einen neuen Lohntarif- 
vertrag vereinbart. Die Arbeitsstundenlöhne erhöhen 
sich ab 1. August 1963 und ab 1. Juli 1964; 
zu b) mit dem Linoleum-, Tapeten- und Teppichhändler- 
verband e. V. einen neuen Lohn- und Akkordtarif- 
vertrag abgeschlossen. Die Stundenlöhne und Ak- 
kordpreise erhöhen sich ab 1. August 1963, ab 1. April 
1964 (Lohnausgleich für eine Stunde Arbeitszeitver- 
kürzung auf 42 Stunden wöchentlich) und ab 
1. August 1964. 
Die Tarifverträge sind als Anlagen 1 und 2 abgedruckt. 
Die im Dbl VI/1962 Nr. 32 — Anlage 3 — und im Dbl V1/1962 
Nr. 45 — Anlage 2 — bekanntgegebenen bisherigen Tarifver: 
träge sind damit gegenstandslos geworden. 
82 
Arbeitsstundenlohn 
Fachvorarbeiter (105% des Gesel- 
lenlohneS) rer 
Fachvorarbeiter sind die Facharbei- 
ter, die die Aufsicht von über min- 
destens 4 Arbeitskräfte führen 
Glasergesellen = 100% .......... 3,33 DM 3,54 DM 
a) Bauglaser 
b) Blei- und Messingglaser 
c) Glasmaler 
d) Zuschneider 
e) Bilderglaser 
Junggesellen nach bestandener Ge 
sellenprüfung 
im 1.Jälr ke E 
N ST 
Hilfsarbeiter 
bis zum 20. Lebensjahr ......0.0004 
ab dem 20. Lebensjahr > PPET 
3 
2, 
3, 
A 
$ 3 
Vergütung für Lehrlinge 
Die Vergütungssätze für Lehrlinge werden im Glaserhand- 
werk wie folgt festgesetzt: 
Im 1. Lehrjahr ................ 24,— DM je Woche, 
im 2. Lehrjahr ......:...«.««.2 32,— DM je Woche, 
im 3. Lehrjahr ................ 36,— DM je Woche. 
Diese Vergütungssätze gelten auch für bereits bestehende 
Lehrverträge. 
Sollten ausnahmsweise Lehrlinge nach Vollendung ihres 
18. Lebensjahres eingestellt werden, dann sind die. Ent- 
schädigungssätze für sie — bei Lehrverhältnissen zwischen 
Tarifgebundenen — im Einvernehmen mit der I.G. Bau- 
Steine-Erden und der Glaser-Innung festzusetzen. 
In Vertretung 
Grabert 
Anlage 1 
Lohntarifvertrag 
für das Glaser-Handwerk Berlin 
T.R. Nr. 9449 
Zwischen der 
Glaser-Innung Berlin, 
Berlin 61, Blücherstraße 22, 
und der 
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, 
Verwaltungsstelle Berlin, 
Berlin 15, Pariser Straße 3, 
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen: 
S 4 
Erschwernis- und Gefahrenzuschläge 
Bei nachstehend aufgeführten Arbeiten ist wegen außer- 
gewöhnlicher Erschwernis und Gefahr eine Zulage von 
0,35 DM je Stunde zu zahlen: 
a) Arbeiten, die von Leitern (Anlegeleitern) über 8 m 
Höhe ausgeführt werden, 
b) Arbeiten auf Hänge- und Schwebegerüsten, 
ce) Arbeiten, die mit Rettungsgurt oder -leine ausgeführt 
werden müssen. 
$ 1 
Geltungsbereich 
Räumlich: 
Das Stadtgebiet von Berlin. 
Fachlich: 
Alle Betriebe des Glaser-Handwerks. 
Persönlich: 
Alle gewerblichen Arbeitnehmer und Lehrlinge (siehe 
82) der vorgenannten Betriebe. 
85 
Fahrgeld- und Laufzeitentschädigung 
Den Arbeitnehmern und Lehrlingen wird das Fahrgeld, 
das sie täglich über 0,80 DM zwischen Wohnung und 
Werkstatt bzw. Arbeitsstelle und zurück: aufwenden 
müssen, vergütet. 
Die gesamten Fahrkosten zwischen Werkstatt (Lager) 
und Arbeitsstelle und zurück werden vom Arbeitgeber 
getragen. 
L
	        
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