VI/1963
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Nr. 46
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als
Höchstgrenze wird auch künftig den Regelfall
darstellen.
Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung des
8 7 Nr. 14 BO kann, soweit dies im Bebauungs-
plan vorgesehen ist, eine ausnahmsweise Ab-
weichung von der festgesetzten Zahl der Voll-
geschosse nur zugelassen werden, wenn nicht
nur — wie bisher — die Geschoßflächenzahl, son-
dern auch die Grundflächenzahl nicht über-
schritten wird. Diese Regelung zielt auf die
Erhaltung der notwendigen Grünflächen und
Stellplatzflächen hin. 7
3.2 Vollgeschosse (zu.8 18 BauNutzVO)
3.2.1 Vollgeschosse sind nach 8 9 Nr.1 BO solche
Geschosse, die vollständig über dem anschlie-
Benden Gelände liegen, von senkrechten Wän-
den umschlossen sind und die für Aufenthalts-
räume vorgeschriebene lichte Höhe ($ 26 Nr. 4
BO) haben.
Geschosse ohne Umfassungswände, die voll-
ständig über dem anschließenden Gelände lie-
gen und die für Aufenthaltsräume Vvorge-
schriebene lichte Höhe haben (Luftgeschosse),
sind nach 8 9 Nr. 2 BO als Vollgeschosse anzu-
rechnen, es sei denn, es wird sichergestellt, daß
'hre Nutzung auf die Dauer ausgeschlossen ist.
Die Sicherstellung ist in der Regel nur dadurch
möglich, daß die Verwendung der Luft-
geschosse für erforderliche Stellplätze geneh-
migt wird oder daß die Luftgeschosse bei
Kolonnaden usw. dem Öffentlichen Verkehr
gewidmet werden. In allen anderen Fällen
sind Luftgeschosse mit der vorgeschriebenen
lichten Höhe als Vollgeschosse anzurechnen,
Ist eine größere als die vorgeschriebene lichte
Höhe aus gestalterischen Gründen geboten, so
kann im Befreiungswege eine Mehrausnutzung
zugelassen werden; jedoch muß dann auf
andere Weise sichergestellt sein, daß eine
unzulässige Nutzung ausgeschlossen ist.
3.3 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (zu 8 19
BauNutzVO)
3.3.1 Der bisherige Begriff „bebaubare Fläche“ ist
durch die Begriffe „Grundflächenzahl“ (rela-
+ives Maß in m?/m?) und „zulässige Grund-
fläche“ (absolutes Maß in m X m) ersetzt
worden.
Die zulässige Grundfläche ist zu unterschei-
den von der überbaubaren Grundstücksfläche
im Sinne des 8 23 Abs.1 (vgl. auch $ 9 Abs.1
Nr.1 Buchst. b BBauG). Diese wird — soweit
erferderlich — als konkrete überbaubare Teil-
fläche des Grundstücks durch Baulinien, Bau-
grenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt.
Nach 8 19 Abs. 2 ist die zulässige Grundfläche
die Fläche, die von baulichen Anlagen über-
Aeckt werden darf. Auf die zulässige Grund-
fäche werden demnach — mit Ausnahme der in
8 19 Abs. 4 und 5 bezeichneten Anlagen — alle
baulichen Anlagen angerechnet, durch . die
Flächen überdeckt werden. Insbesondere sind
also auch Laubengänge, Loggien, Erker und
Balkone — ohne Bruchteilsberechnung wie nach
$ 7 Nr.19 BO —, Schutzdächer, auskragende
Terrassen, Rampen, Gesimse usw. voll anzu-
rechnen, S
Nicht. angerechnet werden ferner neben den
nachstehend unter Abschnitt 3.3.4 noch näher
beschriebenen Anlagen in Abstandflächen auch
Anlagen, die im Bauwich zulässig sind oder
zugelassen werden können. Dies sind nach $ 8
Nr.17 BO Schutzdächer über Eingängen,
Freitreppen einschließlich ihrer Bedachungen,
Türvorbauten- bis. 2m ‚und. überhängende
Dächer bis 1 m Vorsprung. Kleingaragen sowie
Kleineinstellplätze mit Schutzdächern könnten
zwar nach 8 13 Abs.3 und 4 RGaO ebenfalls
im Bauwich zugelassen werden, für diese gilt
jedoch 8 19 Abs. 5 (vgl. Abschn. 3.3.6).
33.3
Nach 8 19 Abs. 3 findet ein Vorgartenabzug im
Sinne des 8 7 Nr. 17 Satz 2 BO nicht mehr statt.
8.3.3.1 Diese Vorschrift ist, wie die BauNutz-
VO ‚überhaupt, grundsätzlich nur bei
Vorliegen neuer Bebauungspläne (vgl.
Abschn. 1.2) sowie bei der Beurteilung
von Bauanträgen nach den 88 33 und 34
BBauG maßgebend (vgl. Abschn. 5).
Sie findet demnach keine 'Anwendung
auf Grundstücke, für die die bisherigen
Bebauungspläne und die ihnen gleich-
gestellten bisherigen baurechtlichen
Regelungen fortgelten. Es kann aber
nicht verkannt werden, daß in den in
Betracht kommenden niedrigen Bau-
stufen eine vom Gesetzgeber nicht be-
absichtigte Härte vorliegt, wenn die
Eigentümer, für deren Grundstücke
ein Bebauungsplan nach der BauNutz-
VO nicht besteht, eine geringere Nut-
zung zugebilligt erhalten als jene,
deren Grundstücke im Bereich eines
Bebauungsplanes nach der BauNutzVO
liegen. Da beim Erlaß der bisherigen
Regelungen nicht abzusehen war, daß
mit der BauNutzVO eine derartige Er-
leichterung geschaffen werden würde,
muß bei der Anwendung des $ 7 Nr. 17
Satz2 BO, der für die von der Bau-
NutzVO nicht erfaßten Grundstücke
mit Bebauungsplanwirkung gemäß
8 173 Abs.3 BBauG uneingeschränkt
weitergilt, künftig davon ausgegangen
werden, daß bei den Baustufen II/1 und
11/2 eine vom damaligen Gesetzgeber
nicht beabsichtigte Härte vorliegt und
einer Befreiung Öffentliche Belange
nicht entgegenstehen. In den Baustufen
II/3 und III/3 sind die Befreiungsvor-
aussetzungen nicht grundsätzlich ge-
geben. Bei den höheren Baustufen IV/3
und V/3 liegt — zumindest für Wohn-
gebiete und gemischte Gebiete — eine
Härte nicht vor, weil das Maß der Nut-
zung nach $ 7 Nr. 15 BO hier über den
Höchstwerten des 8 17 liegt.
Die Befreiung kann nur auf Antrag
erteilt werden. Die Befreiung ist — je
nachdem, ob es sich um einen Einzel-
bebauungsplan oder um als Bebauungs-
plan weitergeltendes Recht handelt —
von der entsprechenden Festsetzung
dieses Einzelbebauungsplanes oder von
der als Bebauungsplan weitergeltenden
Vorschrift des 8 7 Nr.17 Satz2 BO
auf Grund des 8 31 BBauG zu erteilen.
Diese Befreiungen bedürfen in. den
Baustufen II/1 und II/2 nicht meiner
Zustimmung.
3.3.4 Bei der Anwendung von $ 19 Abs. 4 kommt
nach dem in Berlin geltenden Bauordnungs-
fecht dem Satz 2 besondere Bedeutung zu, da
der Kreis der von der Anrechnung auf die zu-
lässige Grundfläche ausgenommenen Anlagen
hiernach über Satzl hinausgeht. Nach $ 19
Abs.4 Satz2 werden u.a. die Grundflächen
baulicher Anlagen, die nach Landesrecht in
den Abstandflächen zugelassen werden können,
auf die zulässige Grundfläche nicht angerech-
net. Nach 8 8 Nr. 10 BO kann aber die Errich-
tung der dort bezeichneten Nebenanlagen auf
den Abstandflächen ausnahmsweise zugelas-
sen werden. Nebenanlagen nach 8 8 Nr. 10 BO
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