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Volume 4. September 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

VI/1963 
|. Seite 143 
Nr. 46 
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als 
Höchstgrenze wird auch künftig den Regelfall 
darstellen. 
Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung des 
8 7 Nr. 14 BO kann, soweit dies im Bebauungs- 
plan vorgesehen ist, eine ausnahmsweise Ab- 
weichung von der festgesetzten Zahl der Voll- 
geschosse nur zugelassen werden, wenn nicht 
nur — wie bisher — die Geschoßflächenzahl, son- 
dern auch die Grundflächenzahl nicht über- 
schritten wird. Diese Regelung zielt auf die 
Erhaltung der notwendigen Grünflächen und 
Stellplatzflächen hin. 7 
3.2 Vollgeschosse (zu.8 18 BauNutzVO) 
3.2.1 Vollgeschosse sind nach 8 9 Nr.1 BO solche 
Geschosse, die vollständig über dem anschlie- 
Benden Gelände liegen, von senkrechten Wän- 
den umschlossen sind und die für Aufenthalts- 
räume vorgeschriebene lichte Höhe ($ 26 Nr. 4 
BO) haben. 
Geschosse ohne Umfassungswände, die voll- 
ständig über dem anschließenden Gelände lie- 
gen und die für Aufenthaltsräume Vvorge- 
schriebene lichte Höhe haben (Luftgeschosse), 
sind nach 8 9 Nr. 2 BO als Vollgeschosse anzu- 
rechnen, es sei denn, es wird sichergestellt, daß 
'hre Nutzung auf die Dauer ausgeschlossen ist. 
Die Sicherstellung ist in der Regel nur dadurch 
möglich, daß die Verwendung der Luft- 
geschosse für erforderliche Stellplätze geneh- 
migt wird oder daß die Luftgeschosse bei 
Kolonnaden usw. dem Öffentlichen Verkehr 
gewidmet werden. In allen anderen Fällen 
sind Luftgeschosse mit der vorgeschriebenen 
lichten Höhe als Vollgeschosse anzurechnen, 
Ist eine größere als die vorgeschriebene lichte 
Höhe aus gestalterischen Gründen geboten, so 
kann im Befreiungswege eine Mehrausnutzung 
zugelassen werden; jedoch muß dann auf 
andere Weise sichergestellt sein, daß eine 
unzulässige Nutzung ausgeschlossen ist. 
3.3 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (zu 8 19 
BauNutzVO) 
3.3.1 Der bisherige Begriff „bebaubare Fläche“ ist 
durch die Begriffe „Grundflächenzahl“ (rela- 
+ives Maß in m?/m?) und „zulässige Grund- 
fläche“ (absolutes Maß in m X m) ersetzt 
worden. 
Die zulässige Grundfläche ist zu unterschei- 
den von der überbaubaren Grundstücksfläche 
im Sinne des 8 23 Abs.1 (vgl. auch $ 9 Abs.1 
Nr.1 Buchst. b BBauG). Diese wird — soweit 
erferderlich — als konkrete überbaubare Teil- 
fläche des Grundstücks durch Baulinien, Bau- 
grenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt. 
Nach 8 19 Abs. 2 ist die zulässige Grundfläche 
die Fläche, die von baulichen Anlagen über- 
Aeckt werden darf. Auf die zulässige Grund- 
fäche werden demnach — mit Ausnahme der in 
8 19 Abs. 4 und 5 bezeichneten Anlagen — alle 
baulichen Anlagen angerechnet, durch . die 
Flächen überdeckt werden. Insbesondere sind 
also auch Laubengänge, Loggien, Erker und 
Balkone — ohne Bruchteilsberechnung wie nach 
$ 7 Nr.19 BO —, Schutzdächer, auskragende 
Terrassen, Rampen, Gesimse usw. voll anzu- 
rechnen, S 
Nicht. angerechnet werden ferner neben den 
nachstehend unter Abschnitt 3.3.4 noch näher 
beschriebenen Anlagen in Abstandflächen auch 
Anlagen, die im Bauwich zulässig sind oder 
zugelassen werden können. Dies sind nach $ 8 
Nr.17 BO Schutzdächer über Eingängen, 
Freitreppen einschließlich ihrer Bedachungen, 
Türvorbauten- bis. 2m ‚und. überhängende 
Dächer bis 1 m Vorsprung. Kleingaragen sowie 
Kleineinstellplätze mit Schutzdächern könnten 
zwar nach 8 13 Abs.3 und 4 RGaO ebenfalls 
im Bauwich zugelassen werden, für diese gilt 
jedoch 8 19 Abs. 5 (vgl. Abschn. 3.3.6). 
33.3 
Nach 8 19 Abs. 3 findet ein Vorgartenabzug im 
Sinne des 8 7 Nr. 17 Satz 2 BO nicht mehr statt. 
8.3.3.1 Diese Vorschrift ist, wie die BauNutz- 
VO ‚überhaupt, grundsätzlich nur bei 
Vorliegen neuer Bebauungspläne (vgl. 
Abschn. 1.2) sowie bei der Beurteilung 
von Bauanträgen nach den 88 33 und 34 
BBauG maßgebend (vgl. Abschn. 5). 
Sie findet demnach keine 'Anwendung 
auf Grundstücke, für die die bisherigen 
Bebauungspläne und die ihnen gleich- 
gestellten bisherigen baurechtlichen 
Regelungen fortgelten. Es kann aber 
nicht verkannt werden, daß in den in 
Betracht kommenden niedrigen Bau- 
stufen eine vom Gesetzgeber nicht be- 
absichtigte Härte vorliegt, wenn die 
Eigentümer, für deren Grundstücke 
ein Bebauungsplan nach der BauNutz- 
VO nicht besteht, eine geringere Nut- 
zung zugebilligt erhalten als jene, 
deren Grundstücke im Bereich eines 
Bebauungsplanes nach der BauNutzVO 
liegen. Da beim Erlaß der bisherigen 
Regelungen nicht abzusehen war, daß 
mit der BauNutzVO eine derartige Er- 
leichterung geschaffen werden würde, 
muß bei der Anwendung des $ 7 Nr. 17 
Satz2 BO, der für die von der Bau- 
NutzVO nicht erfaßten Grundstücke 
mit Bebauungsplanwirkung gemäß 
8 173 Abs.3 BBauG uneingeschränkt 
weitergilt, künftig davon ausgegangen 
werden, daß bei den Baustufen II/1 und 
11/2 eine vom damaligen Gesetzgeber 
nicht beabsichtigte Härte vorliegt und 
einer Befreiung Öffentliche Belange 
nicht entgegenstehen. In den Baustufen 
II/3 und III/3 sind die Befreiungsvor- 
aussetzungen nicht grundsätzlich ge- 
geben. Bei den höheren Baustufen IV/3 
und V/3 liegt — zumindest für Wohn- 
gebiete und gemischte Gebiete — eine 
Härte nicht vor, weil das Maß der Nut- 
zung nach $ 7 Nr. 15 BO hier über den 
Höchstwerten des 8 17 liegt. 
Die Befreiung kann nur auf Antrag 
erteilt werden. Die Befreiung ist — je 
nachdem, ob es sich um einen Einzel- 
bebauungsplan oder um als Bebauungs- 
plan weitergeltendes Recht handelt — 
von der entsprechenden Festsetzung 
dieses Einzelbebauungsplanes oder von 
der als Bebauungsplan weitergeltenden 
Vorschrift des 8 7 Nr.17 Satz2 BO 
auf Grund des 8 31 BBauG zu erteilen. 
Diese Befreiungen bedürfen in. den 
Baustufen II/1 und II/2 nicht meiner 
Zustimmung. 
3.3.4 Bei der Anwendung von $ 19 Abs. 4 kommt 
nach dem in Berlin geltenden Bauordnungs- 
fecht dem Satz 2 besondere Bedeutung zu, da 
der Kreis der von der Anrechnung auf die zu- 
lässige Grundfläche ausgenommenen Anlagen 
hiernach über Satzl hinausgeht. Nach $ 19 
Abs.4 Satz2 werden u.a. die Grundflächen 
baulicher Anlagen, die nach Landesrecht in 
den Abstandflächen zugelassen werden können, 
auf die zulässige Grundfläche nicht angerech- 
net. Nach 8 8 Nr. 10 BO kann aber die Errich- 
tung der dort bezeichneten Nebenanlagen auf 
den Abstandflächen ausnahmsweise zugelas- 
sen werden. Nebenanlagen nach 8 8 Nr. 10 BO 
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