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Volume 4. September 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

V1/19638 
Seite 41 
Nr. 46 
Wohngebäude mit angemessenem Wirtschafts- 
teil und angemessener Landzulage besteht und 
lie nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Ein- 
richtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem 
Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vor- 
wiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Lan- 
des und Kleintierhaltung eine fühlbare Ergän- 
zung seines sonstigen Einkommens zu bieten. 
Nach 82 Abs.2 Nr.2 sind u. a. nichtstörende 
Handwerksbetriebe zulässig, die der Versor- 
gung des Gebietes dienen. Handwerksbetriebe 
sind eine Unterart der Gewerbebetriebe; . sie 
werden in die Handwerksrolle eingetragen. Für 
die bauaufsichtliche Beurteilung kommt es in 
erster. Linie darauf an, ob die Betriebe nicht 
stören. Nichtstörende Handwerksbetriebe sind 
beispielsweise Bäckereien, Fleischereien, Fri- 
seurbetriebe, Installationswerkstätten und 
Schneidereien. Störend sind dagegen im allge- 
meinen beispielsweise Buchdruckereien, Schlos- 
sereien und Tischlereien. ® 
2.2 
2.3 Reine Wohngebiete (zu 8 3 BauNutzVO) 
2.3.1 Abweichend von der bisherigen Regelung kön- 
nen nach $ 3 Abs.3 künftig auch Läden und 
nichtstörende- Handwerksbetriebe in reinen 
Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen wer- 
den. Auf die Zulässigkeit von Räumen für freie 
Berufe nach $ 13 wird hingewiesen. 
2.3.2 Wegen der Begriffsbestimmung für Hand- 
werksbetriebe wird auf Abschn. 2.2.2 verwie- 
sen; jedoch ist hier zusätzlich auch auf die be- 
sondere Bindung an die Deckung des täglichen 
Bedarfs zu achten. 
Pa 
2.4 Allgemeine Wohngebiete (zu 8 4 BauNutzVO) 
2.4.1 Gegenüber den bisherigen Regelungen des 8 7 
BO ist der Begriff „gewerbliche Kleinbetriebe‘“ 
entfallen; zu dem Begriff „Handwerksbetriebe“ 
vgl. Abschn. 2.2.2. 
Nach $ 4 Abs.2 Nr. 2 ist die Zulässigkeit von 
Läden usw. dadurch eingeschränkt, daß diese 
der Versorgung des Gebietes dienen müssen. 
2.4.3 Von den in 8 4 Abs.3 aufgeführten Anlagen 
kommt den unter Nr. 5 aufgeführten Tankstel- 
len eine besondere Bedeutung zu. Diese können 
hinsichtlich der Art der Nutzung in allge- 
meinen Wohngebieten ausnahmsweise zuge- 
lassen werden; andere baurechtliche und öffent- 
lich-rechtliche Vorschriften, insbesondere auch 
verkehrliche Gesichtspunkte, bleiben unbe- 
rührt. 
Im Einzelfall sind Tankstellen nach $ 15 Abs. 1 
jedoch dann unzulässig, wenn sie nach Anzahl, 
Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der 
Eigenart des allgemeinen Wohngebietes wider- 
sprechen. Sie sind insbesondere unzulässig, 
wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen 
ausgehen können, die für die Umgebung nach 
der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. 
2.4.3.1 Die Voraussetzungen hinsichtlich des 
Umfanges können im allgemeinen als 
erfüllt angesehen werden, wenn es sich 
um Kleintankstellen mit nur je einer 
Zapfsäule für je eine Treibstoffart 
(Normal, Super, Mix, Diesel) und nur 
mit‘ einer Pflegehalle, einem Wasch- 
olatz im Freien und je einem Geschäfts- 
ınd Geräteraum handelt. 
Zur „Vermeidung von unzumutbaren 
Belästigungen oder Störungen ist die 
Baugenehmigung von der Erfüllung 
zeeigneter Maßnahmen abhängig. zu 
nachen. Diese Maßnahmen können sich 
.nsbesondere erstrecken auf 
a) eine zeitliche Einschränkung der 
Betriebsstunden, 
b) die Stellung der baulichen Anlagen 
auf dem Grundstück, 
c) besondere Anpflanzungen, 
A) ein Verbot zum Betanken von 
Kraftfahrzeugen von über 3,5t 
Eigengewicht oder 6 m Länge. 
{n jedem Fall müssen jedoch die Bau- 
wiche und Vorgärten von baulichen 
Anlagen und Stellplätzen für Kraft- 
fahrzeuge freigehalten werden. 
Mittel- und Großtankstellen sollen nur 
dann in allgemeinen Wohngebieten zu- 
gelassen werden, wenn die räumliche 
Ausdehnung dieser Gebiete die Anlage 
derartiger. Betriebe erfordert und wenn 
die Tankstellen als öffentliche Tank- 
stellen an Hauptverkehrsstraßen oder 
an Straßen von besonderer verkehr- 
licher Bedeutung errichtet werden sol- 
len. Zur Vermeidung von unzumutbaren 
Belästigungen oder Störungen sind ent- 
sprechend Abschnitt 4.2.3.2 geeignete 
Auflagen zu machen. 
Betriebstankstellen, die vom Öffent- 
lichen Verkehrsraum aus nicht erkenn- 
bar sind, sind in allgemeinen Wohn- 
gebieten in der Regel zulässig, wenn die 
Betriebseinrichtungen, zu denen sie 
gehören, dort zugelassen worden sind 
oder zugelassen werden sollen. 
2.4.3.3 
2.4.3.4 
2.4.4 Die in $ 4 Abs.3 aufgeführten Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes (Nr.1), sonstigen 
nichtstörenden Gewerbebetriebe (Nr. 2), Gar- 
tenbaubetriebe (Nr. 4) und Ställe (Nr. 6) stel- 
len Anlagen dar, die geeignet sind, das Wohnen 
zu stören. Auch bei ihrer Zulassung im Aus- 
nahmewege muß sichergestellt sein, daß unzu- 
mutbare Störungen im Sinne $ 15 Abs.1 aus- 
geschlossen sind. 
2.5 Dorfgebiete (zu 8 5 BauNutzVO) 
Entgegen der Regelung in 8 7 Nr.6 Buchst.b BO 
ist die Nachbarschaftsbindung für Läden und Klein- 
betriebe entfallen, nicht jedoch für Handwerks- 
betriebe, für die im übrigen auf Abschn. 2.2.2 ver- 
wiesen wird. Tankstellen sind in Dorfgebieten all- 
gemein zulässig, sofern nicht die Vorschriften des 
$ 15 entgegenstehen. Insbesondere dürfen Tankstel- 
len in Dorfgebieten in ihrem Umfange der Eigenart 
der Dorfgebiete nicht widersprechen. Bei der gerin- 
gen Ausdehnung der Dorfgebiete in Berlin ist ein 
besonders strenger Maßstab anzulegen. Zur Beur- 
teilung sind im übrigen die Ausführungen zu $ 4 
unter Abschn. 2.4.3 sinngemäß maßgebend. 
2.6 Mischgebiete (zu 8 6 BauNutzVO) 
2.6.1 Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist der 
Schutz des Wohnens in Mischgebieten insofern 
eingeschränkt worden, als nur noch wesentlich 
störende Betriebe ausgeschlossen sind. 
Die Mischgebiete der BauNutzVO sind daher 
nicht den gemischten. Gebieten nach $ 7 Nr. 9 
BO gleichzustellen, in denen das Wohnen den 
gleichen Schutz wie in Wohngebieten genießt. 
2.6.2 
Der Begriff „nicht wesentlich stören“ ist aus 
der Systematik der BauNutzVO heraus zWi- 
schen „nicht stören“ (Wohngebiete) und „nicht 
erheblich belästigen‘“ (Gewerbegebiete) einzu- 
ordnen. Die in Mischgebieten zulässige „nicht 
wesentliche Störung“ liegt. also unter der 
„nicht erheblichen Belästigung“. Bei der Be- 
urteilung des Störungsgrades im Einzelfall ist 
der. Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit im 
Sinne des $ 15 Abs. 1 Satz 2 maßgebend.
	        
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