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Nr. 46
Wohngebäude mit angemessenem Wirtschafts-
teil und angemessener Landzulage besteht und
lie nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Ein-
richtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem
Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vor-
wiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Lan-
des und Kleintierhaltung eine fühlbare Ergän-
zung seines sonstigen Einkommens zu bieten.
Nach 82 Abs.2 Nr.2 sind u. a. nichtstörende
Handwerksbetriebe zulässig, die der Versor-
gung des Gebietes dienen. Handwerksbetriebe
sind eine Unterart der Gewerbebetriebe; . sie
werden in die Handwerksrolle eingetragen. Für
die bauaufsichtliche Beurteilung kommt es in
erster. Linie darauf an, ob die Betriebe nicht
stören. Nichtstörende Handwerksbetriebe sind
beispielsweise Bäckereien, Fleischereien, Fri-
seurbetriebe, Installationswerkstätten und
Schneidereien. Störend sind dagegen im allge-
meinen beispielsweise Buchdruckereien, Schlos-
sereien und Tischlereien. ®
2.2
2.3 Reine Wohngebiete (zu 8 3 BauNutzVO)
2.3.1 Abweichend von der bisherigen Regelung kön-
nen nach $ 3 Abs.3 künftig auch Läden und
nichtstörende- Handwerksbetriebe in reinen
Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen wer-
den. Auf die Zulässigkeit von Räumen für freie
Berufe nach $ 13 wird hingewiesen.
2.3.2 Wegen der Begriffsbestimmung für Hand-
werksbetriebe wird auf Abschn. 2.2.2 verwie-
sen; jedoch ist hier zusätzlich auch auf die be-
sondere Bindung an die Deckung des täglichen
Bedarfs zu achten.
Pa
2.4 Allgemeine Wohngebiete (zu 8 4 BauNutzVO)
2.4.1 Gegenüber den bisherigen Regelungen des 8 7
BO ist der Begriff „gewerbliche Kleinbetriebe‘“
entfallen; zu dem Begriff „Handwerksbetriebe“
vgl. Abschn. 2.2.2.
Nach $ 4 Abs.2 Nr. 2 ist die Zulässigkeit von
Läden usw. dadurch eingeschränkt, daß diese
der Versorgung des Gebietes dienen müssen.
2.4.3 Von den in 8 4 Abs.3 aufgeführten Anlagen
kommt den unter Nr. 5 aufgeführten Tankstel-
len eine besondere Bedeutung zu. Diese können
hinsichtlich der Art der Nutzung in allge-
meinen Wohngebieten ausnahmsweise zuge-
lassen werden; andere baurechtliche und öffent-
lich-rechtliche Vorschriften, insbesondere auch
verkehrliche Gesichtspunkte, bleiben unbe-
rührt.
Im Einzelfall sind Tankstellen nach $ 15 Abs. 1
jedoch dann unzulässig, wenn sie nach Anzahl,
Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der
Eigenart des allgemeinen Wohngebietes wider-
sprechen. Sie sind insbesondere unzulässig,
wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen
ausgehen können, die für die Umgebung nach
der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.
2.4.3.1 Die Voraussetzungen hinsichtlich des
Umfanges können im allgemeinen als
erfüllt angesehen werden, wenn es sich
um Kleintankstellen mit nur je einer
Zapfsäule für je eine Treibstoffart
(Normal, Super, Mix, Diesel) und nur
mit‘ einer Pflegehalle, einem Wasch-
olatz im Freien und je einem Geschäfts-
ınd Geräteraum handelt.
Zur „Vermeidung von unzumutbaren
Belästigungen oder Störungen ist die
Baugenehmigung von der Erfüllung
zeeigneter Maßnahmen abhängig. zu
nachen. Diese Maßnahmen können sich
.nsbesondere erstrecken auf
a) eine zeitliche Einschränkung der
Betriebsstunden,
b) die Stellung der baulichen Anlagen
auf dem Grundstück,
c) besondere Anpflanzungen,
A) ein Verbot zum Betanken von
Kraftfahrzeugen von über 3,5t
Eigengewicht oder 6 m Länge.
{n jedem Fall müssen jedoch die Bau-
wiche und Vorgärten von baulichen
Anlagen und Stellplätzen für Kraft-
fahrzeuge freigehalten werden.
Mittel- und Großtankstellen sollen nur
dann in allgemeinen Wohngebieten zu-
gelassen werden, wenn die räumliche
Ausdehnung dieser Gebiete die Anlage
derartiger. Betriebe erfordert und wenn
die Tankstellen als öffentliche Tank-
stellen an Hauptverkehrsstraßen oder
an Straßen von besonderer verkehr-
licher Bedeutung errichtet werden sol-
len. Zur Vermeidung von unzumutbaren
Belästigungen oder Störungen sind ent-
sprechend Abschnitt 4.2.3.2 geeignete
Auflagen zu machen.
Betriebstankstellen, die vom Öffent-
lichen Verkehrsraum aus nicht erkenn-
bar sind, sind in allgemeinen Wohn-
gebieten in der Regel zulässig, wenn die
Betriebseinrichtungen, zu denen sie
gehören, dort zugelassen worden sind
oder zugelassen werden sollen.
2.4.3.3
2.4.3.4
2.4.4 Die in $ 4 Abs.3 aufgeführten Betriebe des
Beherbergungsgewerbes (Nr.1), sonstigen
nichtstörenden Gewerbebetriebe (Nr. 2), Gar-
tenbaubetriebe (Nr. 4) und Ställe (Nr. 6) stel-
len Anlagen dar, die geeignet sind, das Wohnen
zu stören. Auch bei ihrer Zulassung im Aus-
nahmewege muß sichergestellt sein, daß unzu-
mutbare Störungen im Sinne $ 15 Abs.1 aus-
geschlossen sind.
2.5 Dorfgebiete (zu 8 5 BauNutzVO)
Entgegen der Regelung in 8 7 Nr.6 Buchst.b BO
ist die Nachbarschaftsbindung für Läden und Klein-
betriebe entfallen, nicht jedoch für Handwerks-
betriebe, für die im übrigen auf Abschn. 2.2.2 ver-
wiesen wird. Tankstellen sind in Dorfgebieten all-
gemein zulässig, sofern nicht die Vorschriften des
$ 15 entgegenstehen. Insbesondere dürfen Tankstel-
len in Dorfgebieten in ihrem Umfange der Eigenart
der Dorfgebiete nicht widersprechen. Bei der gerin-
gen Ausdehnung der Dorfgebiete in Berlin ist ein
besonders strenger Maßstab anzulegen. Zur Beur-
teilung sind im übrigen die Ausführungen zu $ 4
unter Abschn. 2.4.3 sinngemäß maßgebend.
2.6 Mischgebiete (zu 8 6 BauNutzVO)
2.6.1 Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist der
Schutz des Wohnens in Mischgebieten insofern
eingeschränkt worden, als nur noch wesentlich
störende Betriebe ausgeschlossen sind.
Die Mischgebiete der BauNutzVO sind daher
nicht den gemischten. Gebieten nach $ 7 Nr. 9
BO gleichzustellen, in denen das Wohnen den
gleichen Schutz wie in Wohngebieten genießt.
2.6.2
Der Begriff „nicht wesentlich stören“ ist aus
der Systematik der BauNutzVO heraus zWi-
schen „nicht stören“ (Wohngebiete) und „nicht
erheblich belästigen‘“ (Gewerbegebiete) einzu-
ordnen. Die in Mischgebieten zulässige „nicht
wesentliche Störung“ liegt. also unter der
„nicht erheblichen Belästigung“. Bei der Be-
urteilung des Störungsgrades im Einzelfall ist
der. Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit im
Sinne des $ 15 Abs. 1 Satz 2 maßgebend.