V1/1963 |
Seite 140
Nr. 46
Auf Grund des S 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird zur Ausfüh-
rung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grund-
stücke (Baunutzungsverordnung) vom 26.Juni1962 (BGBIlI
5.429 / GVBl S. 757) — BauNutzVO — folgendes bestimmt:
Allgemeines
1.1 Rechtswirkung
Die Vorschriften: der BauNutzVO werden, von 8 24
abgesehen, für den einzelnen Grundstückseigentümer
und Bauherrn grundsätzlich erst durch die Festset-
zung neuer Bebauungspläne rechtswirksam. Die
Vorschriften der Verordnung ergänzen, soweit sie
nicht nur die Grundlage von Festsetzungen bilden,
die durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text ge-
troffenen Festsetzungen der Bebauungpläne, wie das
bei bisher festgesetzten Bebauungsplänen mit den
in den Bauordnungen enthaltenen Vorschriften der
Fall war.
2
Weitergelten von Bebauungplänen und gleichwer-
tigen baurechtlichen Regelungen
Die BauNutzVO 1äßt bereits festgesetzte Bebau-
ungspläne und ihnen nach 8 173 Abs. 3 Satz1 BBauG
gleichgestellte baurechtliche Regelungen unberührt.
Diese Festsetzungen. und Regelungen gelten, mit
dem Inhalt fort, der sich aus dem bisherigen Recht
ergibt. Soweit in den Plänen ausdrücklich auf Bau-
ordnungsvorschriften verwiesen ist, gilt die jeweils
angeführte Fassung der Bauordnung.
1.2.1 Als nach $ 173 Abs.3 Satzlı BBauG fortgel-
tende Festsetzungen und Regelungen kommen
in Betracht:
a) Einzelbebauungspläne, die auf Grund des
Planungsgesetzes vom 22. August 1949 in
seiner ursprünglichen Fassung (VOBI 1949
T S. 301) oder in der Fassung vom 22, März
1956 (GVBl 5.272) festgesetzt worden
sind und in denen hinsichtlich der Nutzung
auf die Bauordnung für die Stadt Berlin
vom 9. November 1929 verwiesen ist,
Einzelbebauungspläne, die auf Grund des
Plahungsgesetzes oder — nach dem Inkraft-
creten des BBauG — auf Grund des BBauG
festgesetzt worden sind und in denen hin-
sichtlich der Nutzung auf die Bauordnung
für Berlin in der Fassung vom 21. Novem-
ber 1958 (GVBl S. 1104) — BO — verwiesen
ist,
)
die in Verbindung mit dem Baunutzungs-
plan für Umfang und Dauer seiner Geltung
sowie in Verbindung mit fortgeltenden Ein-
zelbebauungsplänen in Kraft gebliebenen
Vorschriften der Bauordnung und der
Reichsgaragenordnung über Art und Maß
der baulichen Nutzung, über die Bauweise
und die überbaubare Grundstücksfläche;
hierzu gehören insbesondere die folgenden
Vorschriften:
BO 8 6 Nrn.2 bis 7. und 9
7 Nrn. 4 bis 22 .
8 Nrn.1, 2, 14, 16, 18
8 9 Nrn.5 bis 7
RGaO 811 Abs.1 Satzl erster Halbsatz
und Abs. 2
>
ss 12
1.2.2 Die vorgenannten Vorschriften der Bauord-
nung und der Reichsgaragenordnung, deren
Gegenstand — von $ 6 Nrn.2 und 3 BO abge-
sehen — nunmehr in der BauNutzVO geregelt
ist, behalten nur noch für die Fortdauer des
Baunutzungsplanes und der festgesetzten Be-
bauungspläne ‚als deren Inhaltsergänzung
Gültigkeit. Für Neufestsetzungen und Ände-
rungen bestehender Festsetzungen gelten
ausschließlich die Regelungen der BauNutzVO.
Eine Ausnahme bildet lediglich $ 8 Nrn.1
und 2 BO insofern, als hier. eine allgemeine,
über die bestehenden Festsetzungen hinaus-
greifende Regelung der Bebauungstiefe getrof-
fen ist, die auch bei neuen Bebauungsplänen
wirksam wird, sofern diese keine abweichen-
den Festsetzungen enthalten.
Hierbei ist aber zu beachten, daß 8 8 Nr. 1 BO
Bebauungstiefen nur für reine und allgemeine
Wohngebiete, für gemischte Gebiete und Kern-
gebiete bestimmt, nicht dagegen für Klein-
siedlungsgebiete, Dorfgebiete, Gewerbegebiete,
Industriegebiete, Wochenendhausgebiete und
Sondergebiete. Für diese Gebiete wird daher
erforderlichenfalls die Bebauungstiefe festzu-
setzen oder die überbaubare Grundstücks-
fläche in sonst zulässiger Weise zu bestimmen
sein.
.2.3 Unberührt von der BauNutzVO und daher so-
wohl bei fortgeltenden als auch bei neu festzu-
setzenden Bebauungsplänen uneingeschränkt
anwendbar bleiben wegen ihres bauordnungs-
rechtlichen Charakters die nachfolgenden Vor-
schriften der $8$ 6 bis 9 der Bauordnung:
$ 6 Nrn. 8, 10 bis 17
8 8 Nrn.3 bis ‘12, 13 (unter Weg-
fall der Bezugnahme auf
Nrn. 14 und 16) sowie Nrn. 15,
17, 19 und 20 bis 24
$ 9 Nrn. 1 bis 4 und 8.
Die Aufzählung in AbschnittI Nr.5 Buch-
stabe bb der Ausführungsvorschriften zum
Bundesbaugesetz vom 4. Juli 1961 (Dbl VI/1961
Nr. 30) ist entsprechend zu berichtigen.
Art der baulichen Nutzung
Gliederung in Bauflächen und Baugebiete (zu $ 1
BauNutzVO)
2.1.1 Der Flächennutzungsplan ist für die Bauge-
nehmigungsbehörde in der Regel ohne Bedeu-
tung, da er lediglich ein Plan der vorbereiten-
den Bauleitplanung ist. Maßgebend für die
Baugenehmigungsbehörde ist in erster Linie
der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleit-
plan.
2.1.2 Nach $ 1 Abs.3 BauNutzVO werden — ohne
daß dies im Bebauungsplan ausdrücklich ge-
sagt zu werden braucht — die Vorschriften der
$8 2 _bis 10 und 12_bis_ 14 Bestandteil des
Bebauungsplanes. Sie konkretisieren damit den
Inhalt des Bebauungsplanes, während ihn die
übrigen Vorschriften, soweit sie sich nicht auf
Festsetzungen selbst beziehen, ergänzend re-
geln.
2
2.1
2.1.3
Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach
den $$ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen wer-
den können, können nach 8 1 Abs.4 und 5
durch Festsetzung im Bebauungsplan auch
ausgeschlossen oder für allgemein zulässig
erklärt werden. Im Baugenehmigungsverfah-
ren ist daher stets vom Inhalt des Bebauungs-
planes auszugehen. Nur wenn dort für die
Ausnahmen nichts Abweichendes festgesetzt
ist, kommen die Ausnahmevorschriften in den
$8 2 bis 9 zur Anwendung.
2.2. Kleinsiedlungsgebiete (zu 8 2 BauNutzVO)
2.2.1 Eine Kleinsiedlung ist nach der maßgebenden
Begriffsbestimmung des 8 10 Abs.1 Satzl des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungs-
bau- und Familienheimgesetz) —- II WoBauG —
i.d. F. vom 1. August 1961 (BGBl I S.1121 /
GVBl S. 1173) eine Siedlerstelle, die aus einem