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Volume 4. September 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

V1/1963 | 
Seite 140 
Nr. 46 
Auf Grund des S 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird zur Ausfüh- 
rung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grund- 
stücke (Baunutzungsverordnung) vom 26.Juni1962 (BGBIlI 
5.429 / GVBl S. 757) — BauNutzVO — folgendes bestimmt: 
Allgemeines 
1.1 Rechtswirkung 
Die Vorschriften: der BauNutzVO werden, von 8 24 
abgesehen, für den einzelnen Grundstückseigentümer 
und Bauherrn grundsätzlich erst durch die Festset- 
zung neuer Bebauungspläne rechtswirksam. Die 
Vorschriften der Verordnung ergänzen, soweit sie 
nicht nur die Grundlage von Festsetzungen bilden, 
die durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text ge- 
troffenen Festsetzungen der Bebauungpläne, wie das 
bei bisher festgesetzten Bebauungsplänen mit den 
in den Bauordnungen enthaltenen Vorschriften der 
Fall war. 
2 
Weitergelten von Bebauungplänen und gleichwer- 
tigen baurechtlichen Regelungen 
Die BauNutzVO 1äßt bereits festgesetzte Bebau- 
ungspläne und ihnen nach 8 173 Abs. 3 Satz1 BBauG 
gleichgestellte baurechtliche Regelungen unberührt. 
Diese Festsetzungen. und Regelungen gelten, mit 
dem Inhalt fort, der sich aus dem bisherigen Recht 
ergibt. Soweit in den Plänen ausdrücklich auf Bau- 
ordnungsvorschriften verwiesen ist, gilt die jeweils 
angeführte Fassung der Bauordnung. 
1.2.1 Als nach $ 173 Abs.3 Satzlı BBauG fortgel- 
tende Festsetzungen und Regelungen kommen 
in Betracht: 
a) Einzelbebauungspläne, die auf Grund des 
Planungsgesetzes vom 22. August 1949 in 
seiner ursprünglichen Fassung (VOBI 1949 
T S. 301) oder in der Fassung vom 22, März 
1956 (GVBl 5.272) festgesetzt worden 
sind und in denen hinsichtlich der Nutzung 
auf die Bauordnung für die Stadt Berlin 
vom 9. November 1929 verwiesen ist, 
Einzelbebauungspläne, die auf Grund des 
Plahungsgesetzes oder — nach dem Inkraft- 
creten des BBauG — auf Grund des BBauG 
festgesetzt worden sind und in denen hin- 
sichtlich der Nutzung auf die Bauordnung 
für Berlin in der Fassung vom 21. Novem- 
ber 1958 (GVBl S. 1104) — BO — verwiesen 
ist, 
) 
die in Verbindung mit dem Baunutzungs- 
plan für Umfang und Dauer seiner Geltung 
sowie in Verbindung mit fortgeltenden Ein- 
zelbebauungsplänen in Kraft gebliebenen 
Vorschriften der Bauordnung und der 
Reichsgaragenordnung über Art und Maß 
der baulichen Nutzung, über die Bauweise 
und die überbaubare Grundstücksfläche; 
hierzu gehören insbesondere die folgenden 
Vorschriften: 
BO 8 6 Nrn.2 bis 7. und 9 
7 Nrn. 4 bis 22 . 
8 Nrn.1, 2, 14, 16, 18 
8 9 Nrn.5 bis 7 
RGaO 811 Abs.1 Satzl erster Halbsatz 
und Abs. 2 
> 
ss 12 
1.2.2 Die vorgenannten Vorschriften der Bauord- 
nung und der Reichsgaragenordnung, deren 
Gegenstand — von $ 6 Nrn.2 und 3 BO abge- 
sehen — nunmehr in der BauNutzVO geregelt 
ist, behalten nur noch für die Fortdauer des 
Baunutzungsplanes und der festgesetzten Be- 
bauungspläne ‚als deren  Inhaltsergänzung 
Gültigkeit. Für Neufestsetzungen und Ände- 
rungen bestehender Festsetzungen gelten 
ausschließlich die Regelungen der BauNutzVO. 
Eine Ausnahme bildet lediglich $ 8 Nrn.1 
und 2 BO insofern, als hier. eine allgemeine, 
über die bestehenden Festsetzungen  hinaus- 
greifende Regelung der Bebauungstiefe getrof- 
fen ist, die auch bei neuen Bebauungsplänen 
wirksam wird, sofern diese keine abweichen- 
den Festsetzungen enthalten. 
Hierbei ist aber zu beachten, daß 8 8 Nr. 1 BO 
Bebauungstiefen nur für reine und allgemeine 
Wohngebiete, für gemischte Gebiete und Kern- 
gebiete bestimmt, nicht dagegen für Klein- 
siedlungsgebiete, Dorfgebiete, Gewerbegebiete, 
Industriegebiete, Wochenendhausgebiete und 
Sondergebiete. Für diese Gebiete wird daher 
erforderlichenfalls die Bebauungstiefe festzu- 
setzen oder die überbaubare Grundstücks- 
fläche in sonst zulässiger Weise zu bestimmen 
sein. 
.2.3 Unberührt von der BauNutzVO und daher so- 
wohl bei fortgeltenden als auch bei neu festzu- 
setzenden Bebauungsplänen uneingeschränkt 
anwendbar bleiben wegen ihres bauordnungs- 
rechtlichen Charakters die nachfolgenden Vor- 
schriften der $8$ 6 bis 9 der Bauordnung: 
$ 6 Nrn. 8, 10 bis 17 
8 8 Nrn.3 bis ‘12, 13 (unter Weg- 
fall der Bezugnahme auf 
Nrn. 14 und 16) sowie Nrn. 15, 
17, 19 und 20 bis 24 
$ 9 Nrn. 1 bis 4 und 8. 
Die Aufzählung in AbschnittI Nr.5 Buch- 
stabe bb der Ausführungsvorschriften zum 
Bundesbaugesetz vom 4. Juli 1961 (Dbl VI/1961 
Nr. 30) ist entsprechend zu berichtigen. 
Art der baulichen Nutzung 
Gliederung in Bauflächen und Baugebiete (zu $ 1 
BauNutzVO) 
2.1.1 Der Flächennutzungsplan ist für die Bauge- 
nehmigungsbehörde in der Regel ohne Bedeu- 
tung, da er lediglich ein Plan der vorbereiten- 
den Bauleitplanung ist. Maßgebend für die 
Baugenehmigungsbehörde ist in erster Linie 
der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleit- 
plan. 
2.1.2 Nach $ 1 Abs.3 BauNutzVO werden — ohne 
daß dies im Bebauungsplan ausdrücklich ge- 
sagt zu werden braucht — die Vorschriften der 
$8 2 _bis 10 und 12_bis_ 14 Bestandteil des 
Bebauungsplanes. Sie konkretisieren damit den 
Inhalt des Bebauungsplanes, während ihn die 
übrigen Vorschriften, soweit sie sich nicht auf 
Festsetzungen selbst beziehen, ergänzend re- 
geln. 
2 
2.1 
2.1.3 
Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach 
den $$ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen wer- 
den können, können nach 8 1 Abs.4 und 5 
durch Festsetzung im Bebauungsplan auch 
ausgeschlossen oder für allgemein zulässig 
erklärt werden. Im Baugenehmigungsverfah- 
ren ist daher stets vom Inhalt des Bebauungs- 
planes auszugehen. Nur wenn dort für die 
Ausnahmen nichts Abweichendes festgesetzt 
ist, kommen die Ausnahmevorschriften in den 
$8 2 bis 9 zur Anwendung. 
2.2. Kleinsiedlungsgebiete (zu 8 2 BauNutzVO) 
2.2.1 Eine Kleinsiedlung ist nach der maßgebenden 
Begriffsbestimmung des 8 10 Abs.1 Satzl des 
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungs- 
bau- und Familienheimgesetz) —- II WoBauG — 
i.d. F. vom 1. August 1961 (BGBl I S.1121 / 
GVBl S. 1173) eine Siedlerstelle, die aus einem
	        
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