V1/1963
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Nr. 44—46
3.5.3 Der Auftraggeber fertigt die Bestandszeichnungen | 2.
und übernimmt die Vorarbeiten hierfür.
Nebenleistungen (vgl. Abschnitt 4 der „Allgemeinen
Technischen Vorschriften“ VOB Teil C)
4.1 —
1.2 —
4.3 Folgende Leistungen sind ebenfalls keine Neben-
leistungen:
4.3.1 Besondere Maßnahmen, soweit sie für das Weiter
arbeiten bei Frost vereinbart werden;
4.3.2 Säubern ausgebauter Teile nach 3.4.2.
Aufmaß und Abrechnung
Die nachstehenden Leistungen werden wie folgt aufge-
messen und abgerechnet:
5.1 Einsteigeschächte
5.1.1 aus Mauerwerk von 1,00m @% im Lichten einschließ-
lich des gezogenen Kopfes nach Längenmaß (Meter)
bei Kanälen bis 0,70 m &% von der tiefsten Rohrsohle
bis zur Unterkante der Abdeckung,
bei Kanälen größeren Ausmaßes von der Innenseite
des Kanalscheitels bis zur Unterkante der Abdeckung;
5.1.2 bei Einsteigeschächten aus Fertigteilen das Mauer-
werk wie vor, jedoch bis zur Unterkante des Mauer-
werkes, die Betonringe, von der Oberkante des
Mauerwerkes bis zur Unterkante des. konischen
Schachtkopfes nach Längenmaß (Meter);
5.2 Konische Schachtköpfe
aus Beton und Hinzelteile für Straßenabläufe aus
Beton nach der Stückzahl;
Kanallänge (m) bis einschließlich |
Straßenkanals.
ar am] BauWohn VIII B 2 El
[_VI-45_ | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4581 — | 27.6.1963 |
An die Bezirksämter — BauWohn — ABLS. 786
nachrichtlich
an die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
den Rechnungshof von Berlin
Richtlinien
für den Austausch zwischen billigeren Wohnungen
des Wohnungsbestandes
und neuerrichteten Wohnungen
des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues
(Umsetzaktion) vom 28. August 1961
(ABl S. 1086, Dbl VI/1961 Nr. 44)
mit Änderung vom 19, Dezember 1962
(ABI 1963 S. 66, Dbl VI/1963 Nr. 8)
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt:
Die vorübergehende Einschränkung der Umsetzaktion
muß für einen weiteren Zeitraum beibehalten werden,
da der Unterschied zwischen der Zahl der registrierten
Umsetzmieter und der für sie vorgesehenen Umsetz-
mieterwohnungen noch immer verhältnismäßig hoch
ist. Auf ‚Abschnitt I Nr. 3 der Änderungsrichtlinien
vom 19.-Dezember 1962 wird-verwiesen.
Die Zulassung zur Umsetzaktion wird daher für die
Dauer eines weiteren halben Jahres bis zum 31. Dezem-
ber 1963 vorübergehend eingestellt. Während dieser Zeit
sind Bescheinigungen nur auszustellen, sofern die Vor-
aussetzungen für eine Ausnahme nach Nummer 6 der
Änderungsrichtlinien vom 19. Dezember 1962 gegeben
sind.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1963
in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1965 außer Kraft.
3.
Schwedler
Pa VI 46 BauWohn IX B 1 — 6900/04/6/3.8
en Fernruf: 87 05 91 — (95) 6863 —
An die Bezirksämter — BauWohn
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
„1968 |
L 7
Ausführungsvorschriften
zur Baunutzungsverordnung
für das bauaufsichtliche Verfahren
Inhaltsübersicht
Allgemeines
1.1 Rechtswirkung
1.2 Weitergelten von Bebauungsplänen und gleichwer-
tigen baurechtlichen Regelungen
Art der baulichen Nutzung
2.1 Gliederung in Bauflächen und Baugebiete (zu $& 1
BauNutzVO)
2.2 Kleinsiedlungsgebiete (zu $ 2 BauNutzVO)
2.3 Reine Wohngebiete (zu $ 3 BauNutzVO)
2.4 Allgemeine Wohngebiete (zu $ 4 BauNutzVO)
2.5 Dorfgebiete (zu $ 5 BauNutzVO)
2.6 Mischgebiete (zu $ 6 BauNutzVO)
2.7 Kerngebiete (zu 8 7 BauNutzVO)
2.8 Gewerbegebiete (zu $ 8 BauNutzVO)
2.9 Industriegebiete (zu $ 9 BauNutzVO)
2.10 Wochenendhausgebiete (zu 8 10 BauNutzVO)
2.11 Sondergebiete (zu 8 11 BauNutzVO)
2.12 Stellplätze und Garagen (zu $ 12 BauNutzVO)
2.13 Nebenanlagen (zu $ 14 BauNutzVO)
2.14 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit
von Anlagen (zu $ 15 BauNutzVO)
Maß der baulichen Nutzung
3.1 Zulässiges Maß der baulichen Nutzung (zu 88 16
und 17 BauNutzVO)
Völlgeschosse (zu 8 18 BauNutzVO)
Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (zu 8 19
BauNutzVO)
Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche (zu $ 20 Bau-
NutzVO)
3.5 Baumassenzahl, Baumasse (zu $ 21 BauNutzVO)
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
4.1 Bauweise (zu 8 22 BauNutzVO)
4.2 Überbaubare Grundstücksfläche (zu $ 23 BauNutz-
vo)
Anwendung der Verordnung in den Fällen der 88 33, 34
Bundesbaugesetz
6. Geltungsdauer