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Volume 4. September 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

V1/1963 
Seite 139 
Nr. 44—46 
3.5.3 Der Auftraggeber fertigt die Bestandszeichnungen | 2. 
und übernimmt die Vorarbeiten hierfür. 
Nebenleistungen (vgl. Abschnitt 4 der „Allgemeinen 
Technischen Vorschriften“ VOB Teil C) 
4.1 — 
1.2 — 
4.3 Folgende Leistungen sind ebenfalls keine Neben- 
leistungen: 
4.3.1 Besondere Maßnahmen, soweit sie für das Weiter 
arbeiten bei Frost vereinbart werden; 
4.3.2 Säubern ausgebauter Teile nach 3.4.2. 
Aufmaß und Abrechnung 
Die nachstehenden Leistungen werden wie folgt aufge- 
messen und abgerechnet: 
5.1 Einsteigeschächte 
5.1.1 aus Mauerwerk von 1,00m @% im Lichten einschließ- 
lich des gezogenen Kopfes nach Längenmaß (Meter) 
bei Kanälen bis 0,70 m &% von der tiefsten Rohrsohle 
bis zur Unterkante der Abdeckung, 
bei Kanälen größeren Ausmaßes von der Innenseite 
des Kanalscheitels bis zur Unterkante der Abdeckung; 
5.1.2 bei Einsteigeschächten aus Fertigteilen das Mauer- 
werk wie vor, jedoch bis zur Unterkante des Mauer- 
werkes, die Betonringe, von der Oberkante des 
Mauerwerkes bis zur Unterkante des. konischen 
Schachtkopfes nach Längenmaß (Meter); 
5.2 Konische Schachtköpfe 
aus Beton und Hinzelteile für Straßenabläufe aus 
Beton nach der Stückzahl; 
Kanallänge (m) bis einschließlich | 
Straßenkanals. 
ar am] BauWohn VIII B 2 El 
[_VI-45_ | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4581 — | 27.6.1963 | 
An die Bezirksämter — BauWohn — ABLS. 786 
nachrichtlich 
an die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
den Rechnungshof von Berlin 
Richtlinien 
für den Austausch zwischen billigeren Wohnungen 
des Wohnungsbestandes 
und neuerrichteten Wohnungen 
des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues 
(Umsetzaktion) vom 28. August 1961 
(ABl S. 1086, Dbl VI/1961 Nr. 44) 
mit Änderung vom 19, Dezember 1962 
(ABI 1963 S. 66, Dbl VI/1963 Nr. 8) 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt: 
Die vorübergehende Einschränkung der Umsetzaktion 
muß für einen weiteren Zeitraum beibehalten werden, 
da der Unterschied zwischen der Zahl der registrierten 
Umsetzmieter und der für sie vorgesehenen Umsetz- 
mieterwohnungen noch immer verhältnismäßig hoch 
ist. Auf ‚Abschnitt I Nr. 3 der Änderungsrichtlinien 
vom 19.-Dezember 1962 wird-verwiesen. 
Die Zulassung zur Umsetzaktion wird daher für die 
Dauer eines weiteren halben Jahres bis zum 31. Dezem- 
ber 1963 vorübergehend eingestellt. Während dieser Zeit 
sind Bescheinigungen nur auszustellen, sofern die Vor- 
aussetzungen für eine Ausnahme nach Nummer 6 der 
Änderungsrichtlinien vom 19. Dezember 1962 gegeben 
sind. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1963 
in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1965 außer Kraft. 
3. 
Schwedler 
Pa VI 46 BauWohn IX B 1 — 6900/04/6/3.8 
en Fernruf: 87 05 91 — (95) 6863 — 
An die Bezirksämter — BauWohn 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
„1968 | 
L 7 
Ausführungsvorschriften 
zur Baunutzungsverordnung 
für das bauaufsichtliche Verfahren 
Inhaltsübersicht 
Allgemeines 
1.1 Rechtswirkung 
1.2 Weitergelten von Bebauungsplänen und gleichwer- 
tigen baurechtlichen Regelungen 
Art der baulichen Nutzung 
2.1 Gliederung in Bauflächen und Baugebiete (zu $& 1 
BauNutzVO) 
2.2 Kleinsiedlungsgebiete (zu $ 2 BauNutzVO) 
2.3 Reine Wohngebiete (zu $ 3 BauNutzVO) 
2.4 Allgemeine Wohngebiete (zu $ 4 BauNutzVO) 
2.5 Dorfgebiete (zu $ 5 BauNutzVO) 
2.6 Mischgebiete (zu $ 6 BauNutzVO) 
2.7 Kerngebiete (zu 8 7 BauNutzVO) 
2.8 Gewerbegebiete (zu $ 8 BauNutzVO) 
2.9 Industriegebiete (zu $ 9 BauNutzVO) 
2.10 Wochenendhausgebiete (zu 8 10 BauNutzVO) 
2.11 Sondergebiete (zu 8 11 BauNutzVO) 
2.12 Stellplätze und Garagen (zu $ 12 BauNutzVO) 
2.13 Nebenanlagen (zu $ 14 BauNutzVO) 
2.14 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit 
von Anlagen (zu $ 15 BauNutzVO) 
Maß der baulichen Nutzung 
3.1 Zulässiges Maß der baulichen Nutzung (zu 88 16 
und 17 BauNutzVO) 
Völlgeschosse (zu 8 18 BauNutzVO) 
Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (zu 8 19 
BauNutzVO) 
Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche (zu $ 20 Bau- 
NutzVO) 
3.5 Baumassenzahl, Baumasse (zu $ 21 BauNutzVO) 
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
4.1 Bauweise (zu 8 22 BauNutzVO) 
4.2 Überbaubare Grundstücksfläche (zu $ 23 BauNutz- 
vo) 
Anwendung der Verordnung in den Fällen der 88 33, 34 
Bundesbaugesetz 
6. Geltungsdauer
	        
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