V1/1962
— Seite 60 |
|
Nr. 19
Sa
5.
Auf Antrag des Bauherrn können SK-Darlehen zu den ı
Bedingungen dieser Verwaltungsvorschriften auch zur
Ablösung von Mieterdarlehen oder Aufbaudarlehen aus
jem Lastenausgleich gewährt werden.
Darlehnsnehmer ist für SK-Darlehen grundsätzlich der
Bauherr.
Anträge auf Gewährung von SK-Darlehen bearbeitet
und entscheidet die Hauptfürsorgestelle. Der Antrag
kann formlos, oder nach Vordruck (Anl.1) gestellt
werden.
Die Hauptfürsorgestelle erteilt dem Bauherrn einen
Vorbescheid nach Vordruck (Anl.2), sofern für das
Bauvorhaben noch kein Landesbaudarlehen bewilligt
worden ist. Nach Bewilligung des Landesbaudarlehens
bewilligt die Hauptfürsorgestelle das beantragte SK-
Darlehen nach Vordruck (Anl.3) und überweist die
Darlehnssumme - an die. Wohnungsbau-Kreditanstalt
Berlin.
Eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides (Anl. 3)
erhalten
a) die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin,
b) das Bezirksamt, Abt. Bau- und Wohnungswesen,
Wohnungsamt.
Die SK-Darlehen werden von der Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin ausgezahlt und verwaltet (Abschnitte V
und VI).
Die Zahlung wird in voller Höhe nach dinglicher Siche-
rung bei der Rohbauabnahme geleistet.
Feststellung des Wohnraumbedarfes
i1. Die gem. Nummer 3 unterzubringenden Personen sollen
in der Regel seit einem Jahre ihren ständigen Wohnsitz
in Berlin (West) haben, müssen wohnraummäßig unzu-
länglich untergebracht und als Wohnungsuchende beim
Wohnungsamt eingetragen sein.
Unzulängliche Unterbringung liegt vor, wenn nach Auf-
fassung der Hauptfürsorgestelle, der Fürsorgestelle für
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, der An-
erkennungsstelle für Zivilbeschädigte und Fürsorge-
stelle für Körperbehinderte oder des Gesundheitsamtes
a) bessere Wohnverhältnisse geschaffen werden müß-
ten oder
unter Berücksichtigung der Schädigung eine aus-
reichende Wohnmöglichkeit in der Nähe des Ar-
beitsplatzes zweckmäßig wäre.
‚2
Anträge auf Beschaffung einer Mietwohnung werden
dem Fürsorgerischen Dienst zur Prüfung zugeleitet. Die
Prüfung hat sich‘ auch auf das bisherige persönliche
Verhalten des Antragstellers zu erstrecken (z. B. pünkt-
liche Mietzahlung, Verhalten in der Hausgemeinschaft).
Der Bericht ist unter Verwendung des Vordrucks
(Anl. 4) abzugeben.
Die Dringlichkeit der Beschaffung einer; bedarfsgemäßen
Wohnung ist nach folgenden Stufen festzulegen:
Stufe 1 für gesundheitsgefährdende Wohnungen (z.B.
Ansteckungsgefahr, Kellerwohnungen),
Stufe 2 für sehr schlechte Wohnverhältnisse (z. B. kalt
und feucht, Toiletten auf dem Hof) oder
für ungünstige Wohnverhältnisse (z.B. lang-
jährige Untermiete, zu kleine Wohnung),
Stufe 3 für alle übrigen, nicht unbedingt dringenden
Wohnungsfälle.
Die Einstufung ist dem Antragsteller mit Vordruck
mitzuteilen (Anl. 5).
Die Mieter werden. dem Bauherrn aus dem Kreise der
berechtigten Antragsteller nach Nummer 3 vom Se-
nator für Arbeit und Sozialwesen, Abteilung IIL —
Hauptfürsorgestelle —, oder vom Bezirksamt, Abt. So-
zialwesen, Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und
LO
14.
Kriegshinterbliebene, vorgeschlagen. Dem Wohnungs-
amt wie auch dem Bauherrn ist bei Beginn der Vermie-
tung für jede Wohnung nur ein Antragsteller zu melden
(Anl.6a, 6b). Ein weiterer Antragsteller ist erst zu
benennen, wenn das Wohnungsamt oder der Bauherr
den Vorgeschlagenen begründet ablehnt. Es sind nur
Antragsteller zu melden, die in persönlicher Hinsicht
Gewähr dafür bieten, daß sie ihren Mieterpflichten
nachkommen.
Der. Vorschlag hat den wohnungsamtlichen Grundsätzen
zu entsprechen. Danach erhalten z. B.
Einzelpersonen nur eine 1-Zimmer-Wohnung,
zwei Personen eine Wohnung bis zu 2 Zimmern,
ärei Personen eine Wohnung bis zu 3 Zimmern,
Alleinstehende,‘ die ständiger Wartung und Pflege be-
Jürfen, können für eine Zweizimmerwohnung vorge-
schlagen werden, wenn die Pflegeperson mit in den
neuen Mietvertrag eintritt.
Zuständigkeit
16. Zuständig sind für die Bearbeitung der Anträge Kriegs-
beschädigter ‚der Sonderfürsorge nach $ 27c BVG der
Senator für Arbeit und Sozialwesen, Abteilung II —
Hauptfürsorgestelle —,
Für die übrigen Schwerbeschädigten und Kriegshinter-
bliebenen die Bezirksämter, Abt. Sozialwesen, Fürsorge-
stellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.
IV :
Höhe der SK-Darlehen
Die SK-Darlehen werden in Höhe der zu den Richtlinien
für Personalkredite (ABl 1958 S. 1596) als Anlage 2
abgedruckten Staffel für Zusatzbeträge (Mieterdar-
lehen) nach den „Richtlinien für Darlehnssätze nach
8 43 Abs.1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes‘“ in der
jeweils geltenden Fassung gewährt.
17:
V
Darlehnsbedingungen
Die SK-Darlehen werden zinslos und zu einem Tilgungs-
satz von 2 v.H. jährlich zur Verfügung gestellt. Da-
neben ist ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von
ı/4 v. H. jährlich vom ursprünglichen Darlehnsbetrag zu
ontrichten.
18.
19.
Die Tilgung beginnt mit dem auf die Auszahlung der
letzten Darlehnsrate folgenden 1. April oder 1. Oktober.
Die. Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskosten-
beitrages beginnt mit dem Tage der Inanspruchnahme
des SK-Darlehens.
20.
Die Tilgungsraten und der‘ Verwaltungskostenbeitrag
sind halbjährlich nachträglich am 31. März und 30. Sep-
tember zu zahlen.
Die Wohnungen werden auf 10 Jahre zur Vermietung an
die Berechtigten gemäß Nummer 3 zweckgebunden. Der
Zeitraum der Zweckbindung beginnt ab Bezugsfertig-
keit der Wohnungen,
In Ausnahmefällen kann die Hauptfürsorgestelle von
der Zweckbindung absehen.
VI
Sicherung der SK-Darlehen
Die SK-Darlehen sollen durch Eintragung eines Grund-
pfandrechtes auf dem Baugrundstück für das Land
Berlin an der von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber-
lin verlangten Rangstelle gesichert werden.
Die Darlehnsnehmer haben sich zur Löschung der vor-
gehenden Grundpfandrechte zu verpflichten, soweit sich
diese mit dem Eigentum in einer Person vereinigen. Bei
den im Range vorgehenden oder gleichgestellten Grund-
pfandrechten und bei dem zugunsten Berlins (WBK)
neu bestellten Grundpfandrecht sind Löschungsvormer-
kungen zugunsten des Landes Berlin gemäß $ 1179
BGB einzutragen.
21.
22.
23.