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Volume 19. April 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V1/1962 
— Seite 60 | 
| 
Nr. 19 
Sa 
5. 
Auf Antrag des Bauherrn können SK-Darlehen zu den ı 
Bedingungen dieser Verwaltungsvorschriften auch zur 
Ablösung von Mieterdarlehen oder Aufbaudarlehen aus 
jem Lastenausgleich gewährt werden. 
Darlehnsnehmer ist für SK-Darlehen grundsätzlich der 
Bauherr. 
Anträge auf Gewährung von SK-Darlehen bearbeitet 
und entscheidet die Hauptfürsorgestelle. Der Antrag 
kann formlos, oder nach Vordruck (Anl.1) gestellt 
werden. 
Die Hauptfürsorgestelle erteilt dem Bauherrn einen 
Vorbescheid nach Vordruck (Anl.2), sofern für das 
Bauvorhaben noch kein Landesbaudarlehen bewilligt 
worden ist. Nach Bewilligung des Landesbaudarlehens 
bewilligt die Hauptfürsorgestelle das beantragte SK- 
Darlehen nach Vordruck (Anl.3) und überweist die 
Darlehnssumme - an die. Wohnungsbau-Kreditanstalt 
Berlin. 
Eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides (Anl. 3) 
erhalten 
a) die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, 
b) das Bezirksamt, Abt. Bau- und Wohnungswesen, 
Wohnungsamt. 
Die SK-Darlehen werden von der Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin ausgezahlt und verwaltet (Abschnitte V 
und VI). 
Die Zahlung wird in voller Höhe nach dinglicher Siche- 
rung bei der Rohbauabnahme geleistet. 
Feststellung des Wohnraumbedarfes 
i1. Die gem. Nummer 3 unterzubringenden Personen sollen 
in der Regel seit einem Jahre ihren ständigen Wohnsitz 
in Berlin (West) haben, müssen wohnraummäßig unzu- 
länglich untergebracht und als Wohnungsuchende beim 
Wohnungsamt eingetragen sein. 
Unzulängliche Unterbringung liegt vor, wenn nach Auf- 
fassung der Hauptfürsorgestelle, der Fürsorgestelle für 
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, der An- 
erkennungsstelle für Zivilbeschädigte und Fürsorge- 
stelle für Körperbehinderte oder des Gesundheitsamtes 
a) bessere Wohnverhältnisse geschaffen werden müß- 
ten oder 
unter Berücksichtigung der Schädigung eine aus- 
reichende Wohnmöglichkeit in der Nähe des Ar- 
beitsplatzes zweckmäßig wäre. 
‚2 
Anträge auf Beschaffung einer Mietwohnung werden 
dem Fürsorgerischen Dienst zur Prüfung zugeleitet. Die 
Prüfung hat sich‘ auch auf das bisherige persönliche 
Verhalten des Antragstellers zu erstrecken (z. B. pünkt- 
liche Mietzahlung, Verhalten in der Hausgemeinschaft). 
Der Bericht ist unter Verwendung des Vordrucks 
(Anl. 4) abzugeben. 
Die Dringlichkeit der Beschaffung einer; bedarfsgemäßen 
Wohnung ist nach folgenden Stufen festzulegen: 
Stufe 1 für gesundheitsgefährdende Wohnungen (z.B. 
Ansteckungsgefahr, Kellerwohnungen), 
Stufe 2 für sehr schlechte Wohnverhältnisse (z. B. kalt 
und feucht, Toiletten auf dem Hof) oder 
für ungünstige Wohnverhältnisse (z.B. lang- 
jährige Untermiete, zu kleine Wohnung), 
Stufe 3 für alle übrigen, nicht unbedingt dringenden 
Wohnungsfälle. 
Die Einstufung ist dem Antragsteller mit Vordruck 
mitzuteilen (Anl. 5). 
Die Mieter werden. dem Bauherrn aus dem Kreise der 
berechtigten Antragsteller nach Nummer 3 vom Se- 
nator für Arbeit und Sozialwesen, Abteilung IIL — 
Hauptfürsorgestelle —, oder vom Bezirksamt, Abt. So- 
zialwesen, Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und 
LO 
14. 
Kriegshinterbliebene, vorgeschlagen. Dem Wohnungs- 
amt wie auch dem Bauherrn ist bei Beginn der Vermie- 
tung für jede Wohnung nur ein Antragsteller zu melden 
(Anl.6a, 6b). Ein weiterer Antragsteller ist erst zu 
benennen, wenn das Wohnungsamt oder der Bauherr 
den Vorgeschlagenen begründet ablehnt. Es sind nur 
Antragsteller zu melden, die in persönlicher Hinsicht 
Gewähr dafür bieten, daß sie ihren Mieterpflichten 
nachkommen. 
Der. Vorschlag hat den wohnungsamtlichen Grundsätzen 
zu entsprechen. Danach erhalten z. B. 
Einzelpersonen nur eine 1-Zimmer-Wohnung, 
zwei Personen eine Wohnung bis zu 2 Zimmern, 
ärei Personen eine Wohnung bis zu 3 Zimmern, 
Alleinstehende,‘ die ständiger Wartung und Pflege be- 
Jürfen, können für eine Zweizimmerwohnung vorge- 
schlagen werden, wenn die Pflegeperson mit in den 
neuen Mietvertrag eintritt. 
Zuständigkeit 
16. Zuständig sind für die Bearbeitung der Anträge Kriegs- 
beschädigter ‚der Sonderfürsorge nach $ 27c BVG der 
Senator für Arbeit und Sozialwesen, Abteilung II — 
Hauptfürsorgestelle —, 
Für die übrigen Schwerbeschädigten und Kriegshinter- 
bliebenen die Bezirksämter, Abt. Sozialwesen, Fürsorge- 
stellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene. 
IV : 
Höhe der SK-Darlehen 
Die SK-Darlehen werden in Höhe der zu den Richtlinien 
für Personalkredite (ABl 1958 S. 1596) als Anlage 2 
abgedruckten Staffel für Zusatzbeträge (Mieterdar- 
lehen) nach den „Richtlinien für Darlehnssätze nach 
8 43 Abs.1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes‘“ in der 
jeweils geltenden Fassung gewährt. 
17: 
V 
Darlehnsbedingungen 
Die SK-Darlehen werden zinslos und zu einem Tilgungs- 
satz von 2 v.H. jährlich zur Verfügung gestellt. Da- 
neben ist ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 
ı/4 v. H. jährlich vom ursprünglichen Darlehnsbetrag zu 
ontrichten. 
18. 
19. 
Die Tilgung beginnt mit dem auf die Auszahlung der 
letzten Darlehnsrate folgenden 1. April oder 1. Oktober. 
Die. Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskosten- 
beitrages beginnt mit dem Tage der Inanspruchnahme 
des SK-Darlehens. 
20. 
Die Tilgungsraten und der‘ Verwaltungskostenbeitrag 
sind halbjährlich nachträglich am 31. März und 30. Sep- 
tember zu zahlen. 
Die Wohnungen werden auf 10 Jahre zur Vermietung an 
die Berechtigten gemäß Nummer 3 zweckgebunden. Der 
Zeitraum der Zweckbindung beginnt ab Bezugsfertig- 
keit der Wohnungen, 
In Ausnahmefällen kann die Hauptfürsorgestelle von 
der Zweckbindung absehen. 
VI 
Sicherung der SK-Darlehen 
Die SK-Darlehen sollen durch Eintragung eines Grund- 
pfandrechtes auf dem Baugrundstück für das Land 
Berlin an der von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber- 
lin verlangten Rangstelle gesichert werden. 
Die Darlehnsnehmer haben sich zur Löschung der vor- 
gehenden Grundpfandrechte zu verpflichten, soweit sich 
diese mit dem Eigentum in einer Person vereinigen. Bei 
den im Range vorgehenden oder gleichgestellten Grund- 
pfandrechten und bei dem zugunsten Berlins (WBK) 
neu bestellten Grundpfandrecht sind Löschungsvormer- 
kungen zugunsten des Landes Berlin gemäß $ 1179 
BGB einzutragen. 
21. 
22. 
23.
	        
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