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sonenkreise gemäß $ 76 Abs.4 Satz 2 des Zweiten Woh-
hungsbaugesetzes solange verzichtet, bis die Wohnung
wieder als frei gilt.
(3) Die Wohnungsbehörden haben die vorbehaltenen
Wohnungen listenmäßig zu führen und dabei einen Verzicht
auf die Anwendung des Vorbehalts (Absatz 2) zu ver-
merken.
9. Wohnungstausch
(1) Die Zuteilung vorbehaltener Wohnungen an Per-
sonen, die nicht zu den Geschädigten im Sinne von Num-
mer 3 gehören, ist ausnahmsweise zulässig, wenn einem
gemäß Nummer 3 begünstigten Geschädigten an Stelle der
von .ihm benutzten oder ihm angebotenen vorbehaltenen
Wohnung eine angemessene Ersatzwohnung zugeteilt wird,
die im Hinblick auf Art, Lage, Größe, Mietpreis oder son-
stige Eigenschaft seinen Bedürfnissen ebenso entspricht wie
die vorbehaltene Wohnung, und wenn der Geschädigte
schriftlich gegenüber der Wohnungsbehörde dem Tausch
zustimmt.
(2) Falls die Befragung eines als Anwärter auf die vor-
behaltene Wohnung in Betracht kommenden Geschädigten
bei Baubeginn nicht möglich ist, kann an seiner Stelle das
für den Bauort zuständige Ausgleichsamt, wenn es nach
Anhörung des Ausgleichsausschusses die Ersatzwohnung
für, angemessen im Sinne des Absatzes 1 hält, dem Tausch
seine Zustimmung geben. Das Ausgleichsamt benachrichtigt
hiervon schriftlich die Wohnungsbehörde.
(3) Werden innerhalb der in Nummer 6 Absatz 1 angege-
benen Frist vorbehaltene Wohnungen wieder vergeben, so
sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
10. Zuständigkeit und Verfahren bei gebietsweiser
Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts der Richtlinien
über die Bindungen gelten vorbehaltlich der Nummern 11
und 12 auch in Gebieten, in denen die Wohnraumbewirt-
schaftung allgemein aufgehoben ist oder wird. Die Sonder-
bestimmungen gelten somit auch für die bestehenden Dar-
jehensverhältnisse und künftige Wohnungsbelegungen
weiter.
(2) Die Länder haben durch Beauftragung geeigneter
Stellen sicherzustellen, daß die der Einhaltung des Vor-
behalts für Geschädigte dienenden Aufgaben, insbesondere
die listenmäßige Führung der vorbehaltenen Wohnungen
und die Überwachung, daß der Vorbehalt durch den Dar-
lehensnehmer eingehalten wird, wahrgenommen werden.
11. Besonderheiten für Wohnungen, die dem Bindungs-
gesetz unterliegen
(1) Die Bescheinigungen nach 8 2 Abs. 1_ des Bindungs-
gesetzes werden von den von der Landesregierung bestimm-
ten Stellen nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Beachtung
der Nr. 3 dieser Bestimmungen ausgestellt.
(2) Bei Mietwohnungen, die dem Bindungsgesetz unter-
liegen, entfällt die Zustimmung des Ausgleichsamtes zur
Wohnungsbelegung, da diese Wohnungen nicht mehr zu-
geteilt werden. Der Vermieter kann, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften oder Auflagen im Bewilligungsbescheid
entgegenstehen, unter den berechtigten Personen mit Be-
scheinigung frei auswählen. Bei Bezug einer Wohnung
durch einen Nichtberechtigten im Falle eines Wohnungs-
tausches bedarf es jedoch der Zustimmung der nach $ 2 des
Bindungsgesetzes bestimmten Stelle (Absatz 3).
(3) Soll in besonders begründeten Fällen nach Maßgabe
des 8 2 Abs. 3 eine Ausnahme von $ 2 Abs. 1 des Bindungs-
gesetzes zugelassen oder soll nach Maßgabe des 8 2 Abs. 4
des Bindungsgesetzes eine Freistellung einzelner Wohnun-
gen ausgesprochen werden, bedarf es bei für Geschädigte
gebundenen Wohnungen der Zustimmung des Ausgleichs-
amtes, die von der nach dem Bindungsgesetz zuständigen
Stelle einzuholen ist. Einer Zustimmung des Ausgleichs-
amtes bedarf es nicht, wenn für den Bewerber ein Bescheid
nach $347 LAG vorliegt; das gilt auch dann, wenn Be-
freiung von den wohnungsbaurechtlichen Vorschriften der
$8 25, 27 des II. Wohnungsbaugesetzes erteilt werden soll.
Das Ausgleichsamt darf einer Ausnahme nach $ 2 Abs. 3 des
Bindungsgesetzes nur zustimmen, wenn geeignete Bewer-
ber, die einen Bescheid nach $ 347 LAG haben oder erhalten
können, für die Wohnung nicht in Betracht kommen, aber
andere Vertriebene, Kriegssachgeschädigte oder Sowjet-
zonenflüchtlinge die Wohnung erhalten sollen, oder wenn
nach Maßgabe der AW-DB die Voraussetzungen für Aus-
nahmen von der Zweckbindung nach $ 254 Abs.2 LAG er-
füllt sind, bei Freistellung einzelner Wohnungen nach 82
Abs. 4 des Bindungsgesetzes nur dann, wenn die Voraus-
setzungen der Nummern 8 Abs. 2 und 9 (Wohnungstausch)
vorliegen und die Freistellung befristet erteilt werden soll.
(4) Die allgemeine Freistellung. von Wohnungen be-
stimmter Art bedarf hinsichtlich der für Geschädigte ge-
bundenen Wohnungen der Zustimmung des Landesaus-
gleichsamfes, falls eine allgemeine Freistellung durch eine
oberste Landesbehörde beabsichtigt ist, der Zustimmung des
Präsidenten des Bundesausgleichsamtes.
12. Besonderheiten für das Saarland
(1) Für die Anwendung dieses Abschnittes wird auf Ab-
satz 2 der Präambel verwiesen.
(2) Nummer 4 Abs. 1 gilt dabei mit der Maßgabe, daß an
Stelle der Vorschriften über die Förderungsränge des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes die entsprechenden Vor-
Schriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, ins-
besondere dessen 8 15, anzuwenden sind.
(3) Das Bindungsgesetz gilt. nicht im Saarland. Bei der
sinngemäßen Anwendung der Nummern 10 und 11 treten an
die Stelle der nach $2 des Bindungsgesetzes bestimmten
Stellen die von der Landesregierung des Saarlandes beauf-
tragten Stellen. Die Auflagen in dem Bewilligungsbescheid
sind sinngemäß nach Nummer 6 festzulegen.
13. Umsiedlung und Rückführung
Zur Förderung des Wohnungsbaues für Umsiedler oder
rückzuführende kriegssachgeschädigte Evakuierte kann der
Präsident des Bundesausgleichsamtes besondere Bestim-
mungen erlassen.
14. Verwendungsnachweis
(1) Die Länder sind verpflichtet, zum Abschluß des Rech-
nungsjahres dem Bundesausgleichsamt nachzuweisen, daß
für die Geschädigten nach Nummer 3 mindestens derjenige
Anteil geförderter Wohnungen nach den Bestimmungen der
Nummer 6 durch Bewilligungsbescheid vorbehalten (gebun-
den) wurde, der dem Verhältnis der Lastenausgleichsmittel
zu dem insgesamt für die Förderung des sozialen Woh-
nungsbaues für das Rechnungsjahr zur Verfügung gestell-
ten öffentlichen Mitteln entspricht.
(2) In diesem Zusammenhang sind die öffentlichen Mittel
gesondert auszuweisen, die den Personen im Sinne des 8 300
Sätze 2 und 3 LAG als Darlehensnehmern gewährt worden
sind.
EN
15. Anweisungen der obersten Landesbehörden
Die obersten . Landesbehörden weisen die zuständigen
Stellen an, entsprechend diesen Bestimmungen zu verfahren.