Ausgegeben am 6. 4. 1962
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Dienstblatt des Seimrats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
V1/1962
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Nr. 15
Inhalt:
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Nr. 16
Nr. 17
Verordnung über die Grundstücksnumerierung .
Wohndichte in:Berlin en ee
Allgemeine Anweisung für die Berechnung, Festsetzung und Einziehung der Gebühren der landes-
eigenen Friedhöfe: Berlins a Wen
Richtlinien für den Einsatz der Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau 1962 .
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VI-15 N BauWohn V C 831 — 6517/00
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5565 —
An die Bezirksämter — BauWohn —
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
) 15.2. 1962
(5) Öffentliche Grünflächen und Freiflächen, Gewässer und
öffentliche Verkehrsanlagen erhalten keine Grundstücks-
hummern.
(6) In besonderen Fällen können als Grundstücksnummern
auch Zahlen mit Buchstabenzusatz verwendet werden.
(7) Wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung es im
Einzelfall erfordert, kann von den Vorschriften der Ab-
sätze 1 bis 5 abgewichen werden. Müssen Grundstücks-
nummern neu festgesetzt werden (Umnumerierung), so
soll von diesen Vorschriften abgewichen werden, wenn da-
durch das Ausmaß der Änderung eingeschränkt werden
kann.
AN
Verordnung
über die Grundstücksnumerierung
Nachstehend gebe ich die Verordnung über die Grund-
stücksnumerierung vom 28. Dezember 1961 (GVBl 1962
S. 5) bekannt.
In Vertretung
Schneevoigt
83 .
Bekanntmachung
(1) Die Festsetzung der Grundstücksnummern ist im
Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen und den zum An-
bringen der Grundstücksnummern Verpflichteten besonders
bekanntzugeben.
(2) Die Festsetzung der Grundstücksnummern ist erfor-
derlichenfalls in einem Plan darzustellen. In der Bekannt-
machung und bei der Bekanntgabe an die Verpflichteten
nach Absatz 1 ist anzugeben, wo der Plan eingesehen wer-
den kann.
Verordnung
über die Grundstücksnumerierung
Vom 28. Dezember 1961
Auf Grund der $$ 14, 24 und 33 des Polizeiverwaltungsge-
setzes in der Fassung vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 961)
wird verordnet:
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Voraussetzungen
(1) Die am Straßen angrenzenden Grundstücke erhalten
Grundstücksnummern. Die Grundstücksnummern sind fest-
zusetzen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung es
erfordert. Grundstücksnummern, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, gelten als festgesetzt.
(2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die öffent-
lichen Straßen, Wege und Plätze sowie die Privatstraßen
des öffentlichen Verkehrs ($& 16 Abs. 2 des Berliner Straßen-
gesetzes vom 11. Juli 1957 — GVBl S. 743).
(3) Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist die einem
Eigentümer gehörende und zusammenhängend liegende
Grundfläche, die eine wirtschaftliche Einheit bildet.
(4) Als angrenzende Grundstücke gelten auch Grund-
stücke, die die Straße nicht oder nur unwesentlich berühren,
jedoch ihren Zugang von der Straße haben.
$ 4
Anbringen der Grundstücksnummern
(1) Die festgesetzten Grundstücksnummern sind anzu-
bringen
1. bei unbebauten Grundstücken an den. Gründstücks-
zugängen,
bei bebauten Grundstücken an den Hauseingängen und,
wenn die Grundstücke eingefriedigt sind, auch an den
Grundstückszugängen.
Ist ein Grundstück nicht an der Straße bebaut und hat es
keine Einfriedigung, so kann verlangt werden, daß Hinweis-
schilder in der Nähe der Straßengrenze angebracht werden,
wenn es zum leichten Auffinden der Hauseingänge erfor-
derlich ist.
(2) Die Grundstücksnummern müssen aus wetterfesten
Stoffen bestehen. Die Zahlen müssen sich in der Farbe vom
Untergrund deutlich abheben und müssen mindestens
10,5cm hoch sein. Nach Möglichkeit sollen Nummern-
leuchten verwendet werden. Die Grundstücksnummern sind
in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(3) Bei einer Umnumerierung dürfen die alten. Grund-
stücksnummern ‚erst nach Ablauf eines Jahres entfernt
werden; in der Übergangszeit sind sie so zu durchstreichen,
daß sie noch lesbar bleiben.
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Numerierungsgrundsätze
(1) Die Grundstücke an: Straßen, die in Richtung vom
Stadtkern Berlins nach außen führen, sind. vom Straßen-
anfang an zu numerieren. Grundstücke an den übrigen
Straßen sind im Sinne der Drehung des Uhrzeigers mit dem
Stadtkern als Drehpunkt zu numerieren.
(2) Die Grundstücke sind wechselseitig zu numerieren. Die
ungeraden Zahlen sind für die linke, die geraden Zahlen für
die rechte Seite der Straße zu verwenden.
(3) An Plätzen können die Grundstücke abweichend von
den Absätzen 1 und 2 auch fortlaufend im Sinne der Dre-
hung des Uhrzeigers mit der Platzmitte als Drehpunkt
numeriert, werden.
(4) Die Grundstücke sind an den Straßen zu numerieren,
von denen sie ihren Zugang haben. Bebaute Grundstücke
erhalten jeweils so viele Grundstücksnummern, wie Haus-
eingänge vorhanden sind.
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Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften des $ 4
zuwiderhandelt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 300 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 73 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die auf Grund
der.vorstehenden Verordnung einschreitet.