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Volume 6. April 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Ausgegeben am 6. 4. 1962 
‘ nn zeriiz | 
Dienstblatt des Seimrats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
V1/1962 
Seite 49 
Nr. 15 
Inhalt: 
Nr..15 
Nr. 16 
Nr. 17 
Verordnung über die Grundstücksnumerierung . 
Wohndichte in:Berlin en ee 
Allgemeine Anweisung für die Berechnung, Festsetzung und Einziehung der Gebühren der landes- 
eigenen Friedhöfe: Berlins a Wen 
Richtlinien für den Einsatz der Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau 1962 . 
Seite 49 
Seite 50 
Nr. 18 
Seite 50 
Seite 51 
VI-15 N BauWohn V C 831 — 6517/00 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5565 — 
An die Bezirksämter — BauWohn — 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
) 15.2. 1962 
(5) Öffentliche Grünflächen und Freiflächen, Gewässer und 
öffentliche Verkehrsanlagen erhalten keine Grundstücks- 
hummern. 
(6) In besonderen Fällen können als Grundstücksnummern 
auch Zahlen mit Buchstabenzusatz verwendet werden. 
(7) Wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung es im 
Einzelfall erfordert, kann von den Vorschriften der Ab- 
sätze 1 bis 5 abgewichen werden. Müssen Grundstücks- 
nummern neu festgesetzt werden (Umnumerierung), so 
soll von diesen Vorschriften abgewichen werden, wenn da- 
durch das Ausmaß der Änderung eingeschränkt werden 
kann. 
AN 
Verordnung 
über die Grundstücksnumerierung 
Nachstehend gebe ich die Verordnung über die Grund- 
stücksnumerierung vom 28. Dezember 1961 (GVBl 1962 
S. 5) bekannt. 
In Vertretung 
Schneevoigt 
83 . 
Bekanntmachung 
(1) Die Festsetzung der Grundstücksnummern ist im 
Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen und den zum An- 
bringen der Grundstücksnummern Verpflichteten besonders 
bekanntzugeben. 
(2) Die Festsetzung der Grundstücksnummern ist erfor- 
derlichenfalls in einem Plan darzustellen. In der Bekannt- 
machung und bei der Bekanntgabe an die Verpflichteten 
nach Absatz 1 ist anzugeben, wo der Plan eingesehen wer- 
den kann. 
Verordnung 
über die Grundstücksnumerierung 
Vom 28. Dezember 1961 
Auf Grund der $$ 14, 24 und 33 des Polizeiverwaltungsge- 
setzes in der Fassung vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 961) 
wird verordnet: 
81 
Voraussetzungen 
(1) Die am Straßen angrenzenden Grundstücke erhalten 
Grundstücksnummern. Die Grundstücksnummern sind fest- 
zusetzen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung es 
erfordert. Grundstücksnummern, die bei Inkrafttreten 
dieser Verordnung bestehen, gelten als festgesetzt. 
(2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die öffent- 
lichen Straßen, Wege und Plätze sowie die Privatstraßen 
des öffentlichen Verkehrs ($& 16 Abs. 2 des Berliner Straßen- 
gesetzes vom 11. Juli 1957 — GVBl S. 743). 
(3) Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist die einem 
Eigentümer gehörende und zusammenhängend liegende 
Grundfläche, die eine wirtschaftliche Einheit bildet. 
(4) Als angrenzende Grundstücke gelten auch Grund- 
stücke, die die Straße nicht oder nur unwesentlich berühren, 
jedoch ihren Zugang von der Straße haben. 
$ 4 
Anbringen der Grundstücksnummern 
(1) Die festgesetzten Grundstücksnummern sind anzu- 
bringen 
1. bei unbebauten Grundstücken an den. Gründstücks- 
zugängen, 
bei bebauten Grundstücken an den Hauseingängen und, 
wenn die Grundstücke eingefriedigt sind, auch an den 
Grundstückszugängen. 
Ist ein Grundstück nicht an der Straße bebaut und hat es 
keine Einfriedigung, so kann verlangt werden, daß Hinweis- 
schilder in der Nähe der Straßengrenze angebracht werden, 
wenn es zum leichten Auffinden der Hauseingänge erfor- 
derlich ist. 
(2) Die Grundstücksnummern müssen aus wetterfesten 
Stoffen bestehen. Die Zahlen müssen sich in der Farbe vom 
Untergrund deutlich abheben und müssen mindestens 
10,5cm hoch sein. Nach Möglichkeit sollen Nummern- 
leuchten verwendet werden. Die Grundstücksnummern sind 
in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. 
(3) Bei einer Umnumerierung dürfen die alten. Grund- 
stücksnummern ‚erst nach Ablauf eines Jahres entfernt 
werden; in der Übergangszeit sind sie so zu durchstreichen, 
daß sie noch lesbar bleiben. 
82 
Numerierungsgrundsätze 
(1) Die Grundstücke an: Straßen, die in Richtung vom 
Stadtkern Berlins nach außen führen, sind. vom Straßen- 
anfang an zu numerieren. Grundstücke an den übrigen 
Straßen sind im Sinne der Drehung des Uhrzeigers mit dem 
Stadtkern als Drehpunkt zu numerieren. 
(2) Die Grundstücke sind wechselseitig zu numerieren. Die 
ungeraden Zahlen sind für die linke, die geraden Zahlen für 
die rechte Seite der Straße zu verwenden. 
(3) An Plätzen können die Grundstücke abweichend von 
den Absätzen 1 und 2 auch fortlaufend im Sinne der Dre- 
hung des Uhrzeigers mit der Platzmitte als Drehpunkt 
numeriert, werden. 
(4) Die Grundstücke sind an den Straßen zu numerieren, 
von denen sie ihren Zugang haben. Bebaute Grundstücke 
erhalten jeweils so viele Grundstücksnummern, wie Haus- 
eingänge vorhanden sind. 
85 
Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften des $ 4 
zuwiderhandelt, 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 
zu 300 Deutsche Mark geahndet werden. 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 73 des Gesetzes 
über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die auf Grund 
der.vorstehenden Verordnung einschreitet.
	        
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