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Volume 26. März 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V1/1962 
Seite 37 
Nr. 14 
10.309 
10.310 
10.311 
10.312 
Schlußrechnung 
Die ‘Schlußrechnung muß alle Forderungen des 
Auftragnehmers enthalten. 
a) Gemeinkosten der Baustelle sind, wie im Lei- 
stungsverzeichnis festgelegt, in die Schlußrech- 
nung aufzunehmen. 
Für die Endabrechnung der Bergungsleistungen 
ist das mit dem Beauftragten des Auftraggebers 
erstellte Aufmaß bzw. das vom Auftraggeber 
nach Ziffer 10.305 bestellte Aufmaß verbindlich. 
Bei der Abrechnung der Bergungsleistung sind 
Hohlräume über 3 m3 Einzelaufmaß, die bei der 
Durchführung der Arbeiten festgestellt wurden, 
nach dem mit dem Beauftragten des Auftrag- 
gebers gemeinsam erstellten Aufmaß von der Ge- 
samtmenge des Schlußaufmaßes abzuziehen. 
Die Vergütung der Bergungsstunden wird mit 
den im Angebot eingesetzten Vordersätzen an- 
erkannt, wenn die Munitionsfunde den bei An- 
gebotsabgabe vom Auftraggeber angenomme- 
nen Umfang erreichen. Bei einem geringeren 
oder größeren Fundergebnis ist der angebotene 
Vordersatz anteilig zu verringern oder zu ver- 
größern. 
Die Materialvergütung ist — wie im Leistungs- 
verzeichnis angegeben — abzuziehen. 
Die Schlußrechnung mit den dazugehörigen Unter- 
lagen ist spätestens 20 Tage nach Abschluß der 
Arbeiten bzw. nach Bekanntgabe der endgültig fest- 
gestellten Massen beizubringen. 
In Ergänzung der Nr. 10 Abs. 2 der „Zusätzlichen 
Vertragsbedingungen Berlins für die Ausführung 
von Bauleistungen“ wird. vereinbart, daß der Auf- 
tragnehmer den nachstehenden Dienststellen der 
Arbeitsbeginn schriftlich zu melden hat: 
a)- Zuständiges Polizeirevier 
b) Amt für Tiefbau — Straßenaufsicht — 
c) Bauaufsichtsamt 
d) Berliner Gaswerke (GASAG), Abt. Rohrnetz 
und öffentliche Beleuchtung 
Berliner Wasserwerke, Rohrnetzabteilung 
Berliner Kraft- und Licht-AG (Bewag) Bau 
abteilung 
Berliner Feuerwehr — Abt. IV — Nachrichten: 
wesen — 
Fernmeldeamt 2 oder 3 Abt. Linientechnik 
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) — soweit 
Anlagen vorhanden — 
Berliner Stadtentwässerung, Berlin-Wilmers- 
dorf, Bundesallee 186/187 . 
Senator für Bau- und Wohnungswesen — 
IV F 32 — 
m) Gewerbeaufsichtsamt Berlin c 
Die Meldungen müssen den. Dienststellen minde- 
stens 3 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten mit 
genauen Angaben des Baubereiches vorliegen. 
3 
Zur Vermeidung von Personenschäden sind die im 
Sicherungsbereich . verbleibenden Personen recht- 
zeitig vorher schriftlich und, soweit möglich, münd- 
lich zu warnen und zu unterweisen, wie sie sich ver- 
halten sollen. 
Die bei Munitionsbergungsarbeiten erforderlichen 
Absperrungen der angrenzenden Straßen sind in Zu- 
sammenarbeit mit dem Kommando der Schutzpoli- 
zei und den Polizeidienststellen durchzuführen, in 
deren Revier die Bergung erfolgt. 
Der Auftragnehmer haftet für jeden Schaden an 
Personen und Sachen des Auftraggebers oder Drit- 
ter, es sei denn, daß er nachweist, daß der Schaden 
weder durch sein noch seiner Erfüllungsgehilfen 
oder Beauftragten Verschulden entstanden ist. 
10.313 
Der Auftragnehmer hat auch solche Haftpflichtfälle 
zu versichern, für die der Auftraggeber nach den 
gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen allein einzu- 
stehen hätte. Die Haftpflichtversicherung muß Ver- 
sicherungsschutz bis unmittelbar zum Objekt ent- 
halten. Die Deckungssumme muß mindestens 
200 000 DM für Personenschäden und 10000 DM 
für Sachschäden betragen. Die Selbstbeteiligung 
des Versicherungsnehmers darf nicht mehr als 10% 
der Deckungssumme betragen. 
10.314 
Die Arbeiten, die zur unmittelbaren Waffen- und 
Munitionsbergung erforderlich sind, dürfen nur unter 
ständiger Beaufsichtigung durch eine Fachkraft 
durchgeführt werden, die im Besitz eines gültigen, 
vom Gewerbeaufsichtsamt Berlin hierfür ausgestell- 
ten Sprengstoff-Erlaubnisscheines ist. Diese Fach- 
kraft ist im Angebot namentlich zu benennen. 
10.315 Die Arbeiten von der Arbeitsstelleneinrichtung bis 
zum Beginn der reinen Waffen- und Munitionsber- 
gung sind ebenfalls unter mitverantwortlicher Lei- 
tung der unter 10.314 aufgeführten Fachkraft 
durchzuführen. 
10.316 
Die freigelegte bzw. geborgene Munition sowie 
Waffen und Waffenteile sind sofort listenmäßig zu 
erfassen und unverzüglich, spätestens am nächsten 
Arbeitstag vollzählig gegen Quittung dem Kom- 
mando der Schutzpolizei zu übergeben. 
10.317 
Die Vernichtung, Entlaborierung oder Entschärfung 
von Munition oder Munitionsteilen ist dem Auftrag- 
nehmer verboten. 
10.318 
Nicht mehr transportsichere Munition ist nur frei- 
zulegen, und zwar soweit, daß sich ihre räumliche 
Lage nicht verändern kann. Weitere Arbeiten an 
dieser Munition sind nur auf ausdrückliche Wei- 
sung des Kommandos der Schutzpolizei auszufüh- 
ren. 
10.319 
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zugunsten der 
unmittelbar mit den Waffen- und Müunitionsber- 
gungsarbeiten beschäftigten baugebundenen Ar- 
beitskräfte einschließlich der Wächter für die Zeit 
von der Arbeitsaufnahme bis zur Übergabe der 
letzten geborgenen Waffen und Munition an das 
Kommando der Schutzpolizei eine zusätzliche Un- 
fall- und Lebensversicherung abzuschließen, und 
zwar für jeden Versicherten über mindestens 5000 
DM bei Tod und mindestens 10 000 DM bei Invali- 
dität. 
10.320 
Werden keine oder nur unbedeutende Mengen an 
Waffen und Munition gefunden, so behält sich der 
Auftraggeber vor, die Arbeiten kurzfristig vorzeitig 
abzubrechen. In diesem Fall stehen dem Auftrag- 
nehmer über die erbrachten Leistungen hinaus keine 
Ansprüche (z. B. für entgangenen Gewinn) zu. 
10.321 
Nach Beendigung der Arbeiten ist dem Auftrag- 
geber mit der Schlußrechnung eine Zusammenstel- 
lung der geborgenen Munition und Waffen vorzu- 
legen sowie eine Erklärung abzugeben, daß die 
durchsuchten Massen frei von Munition und Waffen 
sind. 
Leistungsbeschreibung 
Unterlagen mit Angaben über die vermutliche Lage der 
zu bergenden Munition oder Waffen liegen beim Amt für 
Baulenkung, Zimmer ........................, AUS. 
Auf dem (den) im Angebot genannten Grundstück (en) 
sind folgende Arbeiten auszuführen:
	        
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