V1/1962
Seite 37
Nr. 14
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10.310
10.311
10.312
Schlußrechnung
Die ‘Schlußrechnung muß alle Forderungen des
Auftragnehmers enthalten.
a) Gemeinkosten der Baustelle sind, wie im Lei-
stungsverzeichnis festgelegt, in die Schlußrech-
nung aufzunehmen.
Für die Endabrechnung der Bergungsleistungen
ist das mit dem Beauftragten des Auftraggebers
erstellte Aufmaß bzw. das vom Auftraggeber
nach Ziffer 10.305 bestellte Aufmaß verbindlich.
Bei der Abrechnung der Bergungsleistung sind
Hohlräume über 3 m3 Einzelaufmaß, die bei der
Durchführung der Arbeiten festgestellt wurden,
nach dem mit dem Beauftragten des Auftrag-
gebers gemeinsam erstellten Aufmaß von der Ge-
samtmenge des Schlußaufmaßes abzuziehen.
Die Vergütung der Bergungsstunden wird mit
den im Angebot eingesetzten Vordersätzen an-
erkannt, wenn die Munitionsfunde den bei An-
gebotsabgabe vom Auftraggeber angenomme-
nen Umfang erreichen. Bei einem geringeren
oder größeren Fundergebnis ist der angebotene
Vordersatz anteilig zu verringern oder zu ver-
größern.
Die Materialvergütung ist — wie im Leistungs-
verzeichnis angegeben — abzuziehen.
Die Schlußrechnung mit den dazugehörigen Unter-
lagen ist spätestens 20 Tage nach Abschluß der
Arbeiten bzw. nach Bekanntgabe der endgültig fest-
gestellten Massen beizubringen.
In Ergänzung der Nr. 10 Abs. 2 der „Zusätzlichen
Vertragsbedingungen Berlins für die Ausführung
von Bauleistungen“ wird. vereinbart, daß der Auf-
tragnehmer den nachstehenden Dienststellen der
Arbeitsbeginn schriftlich zu melden hat:
a)- Zuständiges Polizeirevier
b) Amt für Tiefbau — Straßenaufsicht —
c) Bauaufsichtsamt
d) Berliner Gaswerke (GASAG), Abt. Rohrnetz
und öffentliche Beleuchtung
Berliner Wasserwerke, Rohrnetzabteilung
Berliner Kraft- und Licht-AG (Bewag) Bau
abteilung
Berliner Feuerwehr — Abt. IV — Nachrichten:
wesen —
Fernmeldeamt 2 oder 3 Abt. Linientechnik
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) — soweit
Anlagen vorhanden —
Berliner Stadtentwässerung, Berlin-Wilmers-
dorf, Bundesallee 186/187 .
Senator für Bau- und Wohnungswesen —
IV F 32 —
m) Gewerbeaufsichtsamt Berlin c
Die Meldungen müssen den. Dienststellen minde-
stens 3 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten mit
genauen Angaben des Baubereiches vorliegen.
3
Zur Vermeidung von Personenschäden sind die im
Sicherungsbereich . verbleibenden Personen recht-
zeitig vorher schriftlich und, soweit möglich, münd-
lich zu warnen und zu unterweisen, wie sie sich ver-
halten sollen.
Die bei Munitionsbergungsarbeiten erforderlichen
Absperrungen der angrenzenden Straßen sind in Zu-
sammenarbeit mit dem Kommando der Schutzpoli-
zei und den Polizeidienststellen durchzuführen, in
deren Revier die Bergung erfolgt.
Der Auftragnehmer haftet für jeden Schaden an
Personen und Sachen des Auftraggebers oder Drit-
ter, es sei denn, daß er nachweist, daß der Schaden
weder durch sein noch seiner Erfüllungsgehilfen
oder Beauftragten Verschulden entstanden ist.
10.313
Der Auftragnehmer hat auch solche Haftpflichtfälle
zu versichern, für die der Auftraggeber nach den
gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen allein einzu-
stehen hätte. Die Haftpflichtversicherung muß Ver-
sicherungsschutz bis unmittelbar zum Objekt ent-
halten. Die Deckungssumme muß mindestens
200 000 DM für Personenschäden und 10000 DM
für Sachschäden betragen. Die Selbstbeteiligung
des Versicherungsnehmers darf nicht mehr als 10%
der Deckungssumme betragen.
10.314
Die Arbeiten, die zur unmittelbaren Waffen- und
Munitionsbergung erforderlich sind, dürfen nur unter
ständiger Beaufsichtigung durch eine Fachkraft
durchgeführt werden, die im Besitz eines gültigen,
vom Gewerbeaufsichtsamt Berlin hierfür ausgestell-
ten Sprengstoff-Erlaubnisscheines ist. Diese Fach-
kraft ist im Angebot namentlich zu benennen.
10.315 Die Arbeiten von der Arbeitsstelleneinrichtung bis
zum Beginn der reinen Waffen- und Munitionsber-
gung sind ebenfalls unter mitverantwortlicher Lei-
tung der unter 10.314 aufgeführten Fachkraft
durchzuführen.
10.316
Die freigelegte bzw. geborgene Munition sowie
Waffen und Waffenteile sind sofort listenmäßig zu
erfassen und unverzüglich, spätestens am nächsten
Arbeitstag vollzählig gegen Quittung dem Kom-
mando der Schutzpolizei zu übergeben.
10.317
Die Vernichtung, Entlaborierung oder Entschärfung
von Munition oder Munitionsteilen ist dem Auftrag-
nehmer verboten.
10.318
Nicht mehr transportsichere Munition ist nur frei-
zulegen, und zwar soweit, daß sich ihre räumliche
Lage nicht verändern kann. Weitere Arbeiten an
dieser Munition sind nur auf ausdrückliche Wei-
sung des Kommandos der Schutzpolizei auszufüh-
ren.
10.319
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zugunsten der
unmittelbar mit den Waffen- und Müunitionsber-
gungsarbeiten beschäftigten baugebundenen Ar-
beitskräfte einschließlich der Wächter für die Zeit
von der Arbeitsaufnahme bis zur Übergabe der
letzten geborgenen Waffen und Munition an das
Kommando der Schutzpolizei eine zusätzliche Un-
fall- und Lebensversicherung abzuschließen, und
zwar für jeden Versicherten über mindestens 5000
DM bei Tod und mindestens 10 000 DM bei Invali-
dität.
10.320
Werden keine oder nur unbedeutende Mengen an
Waffen und Munition gefunden, so behält sich der
Auftraggeber vor, die Arbeiten kurzfristig vorzeitig
abzubrechen. In diesem Fall stehen dem Auftrag-
nehmer über die erbrachten Leistungen hinaus keine
Ansprüche (z. B. für entgangenen Gewinn) zu.
10.321
Nach Beendigung der Arbeiten ist dem Auftrag-
geber mit der Schlußrechnung eine Zusammenstel-
lung der geborgenen Munition und Waffen vorzu-
legen sowie eine Erklärung abzugeben, daß die
durchsuchten Massen frei von Munition und Waffen
sind.
Leistungsbeschreibung
Unterlagen mit Angaben über die vermutliche Lage der
zu bergenden Munition oder Waffen liegen beim Amt für
Baulenkung, Zimmer ........................, AUS.
Auf dem (den) im Angebot genannten Grundstück (en)
sind folgende Arbeiten auszuführen: