V1/1962
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Nr. 54
Nicht. verbürgungsfähige Darlehen
Zugunsten von Baudarlehen aus öffentlichen Mitteln im
Sinne von $ 6 II. WoBauG, sonstigen Darlehen aus öf-
fentlichen Haushalten, Darlehen an die Öffentliche
Hand, Arbeitgeberdarlehen, Eingliederungsdarlehen des
Lastenausgleichsfonds, Zwischen- und Vorfinanzierungs-
krediten sowie nachrangigen Darlehen von Kapital-
sammelstellen, soweit sie nach Gesetz oder Satzung
ohne sonstige als die dingliche Sicherung ausgeliehen
werden können, werden Bürgschaften nicht übernom-
men.
Bürgschaftsgrenze
(1) Die Bürgschaft. wird. nur für Darlehen übernom-
men, soweit sie außerhalb der Beleihungsgrenze für
erststellige Darlehen dinglich gesichert sind, jedoch nur
insoweit, als die Verzinsung und Tilgung des verbürg-
ten Darlehens und der ihm vorgehenden und gleich-
rangigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaf-
tungskosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibung,
auf die Dauer gesichert erscheinen. Das zu verbürgende
Darlehen soll in der Regel innerhalb von 80 v.H. der
Gesamtkosten liegen.
(2) Auch wenn die im Absatz 1 genannten 'Vorausset-
zungen gegeben sind, kann eine Bürgschaft abgelehnt
werden, wenn die sich ergebenden Mieten und Lasten
im Vergleich zu den für Wohnungen gleicher Art, Lage
und Ausstattung üblichen Mieten und Lasten nicht ver-
tretbar erscheinen.
Art der Bürgschaft
Die Bürgschaft wird als Ausfallbürgschaft nach Maß-
gabe der als Anlage beigefügten „Allgemeinen: Ver-
tragsbedingungen für die Übernahme von Landesbürg-
schaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der In-
standsetzung und der Modernisierung von Wohngebäu-
den. (AVB)“ übernommen. Die AVB sind Bestandteil
dieser Bestimmungen.
Erbbaurechte
Erbbaurechte müssen den Vorschriften des $ 33 Abs.2
II. WoBauG entsprechen.
Sonstiges
(1) Soweit erforderlich, kann im Einzelfall die Über-
nahme der Bürgschaft von weiteren Voraussetzungen
abhängig gemacht werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bürgschafi
besteht nicht.
IM. Verfahren ?
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4.
Antragstellung
Der Antrag ist bei dem für das Bauvorhaben zuständi-
gen Bezirksamt, Abteilung Bau- und Wohnungswesen,
auf Formblatt*) in doppelter Ausfertigung mit den dort
aufgeführten Unterlagen einzureichen. Sind die in dem
Antragsformular aufgeführten Anlagen bereits mit
einem Antrag auf Gewährung öffentlicher Förderungs-
mittel eingereicht worden, so wird auf die nochmalige
Einreichung verzichtet.
Bürgschaftsvorbescheid
(1) Die Entscheidung über den Antrag trifft ein Bürg-
schaftsausschuß, der sich zusammensetzt aus den Sena-
toren
für Bau- und Wohnungswesen
für Finanzen und
für Wirtschaft und Kredit
sowie der
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin.
Der Bürgschaftsausschuß gibt sich eine Geschäftsord-
nung. In der Geschäftsordnung kann er seinen Mitglie-
15.
*) Das Formblatt. ist bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
erhältlich.
16.
dern bestimmte Aufgaben Zuweisen und sie beauftra-
gen, die damit -zusammenhängenden Entscheidungen im
Namen des Ausschusses zu treffen.
(2) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin prüft, ob
die Voraussetzungen für die Übernahme der Bürgschaft
vorliegen und legt die Anträge mit ihrer Stellungnahme
dem. Bürgschaftsausschuß. vor. Die Wohnungsbau-Kre-
ditanstalt Berlin teilt die Beschlüsse des Bürgschafts-
ausschusses unter Beachtung des $ 14 des Gesetzes
über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 2. Ok-
tober 1958 (GVBl S. 951) und der‘ hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften vom 28. März 1960 (ABI
S.349) dem Darlehnsnehmer und Darlehnsgeber mit.
Wird dem Antrag stattgegeben, so ergeht ein Bürg-
schaftsvorbescheid, Dieser besteht in der Zusage, die
Bürgschaftserklärung abzugeben, wenn der Wohnungs-
bau-Kreditanstalt Berlin folgende Unterlagen und
Nachweise vorliegen:
Eine Bestätigung des. Darlehnsgebers und des Dar-
lehnsnehmers über die Anerkennung der „Allge-
meinen Vertragsbedingungen für die Übernahme
von Landesbürgschaften zur Förderung des Woh-
nungsbaues, der Instandsetzung und der Moderni-
sierung. von Wohngebäuden (AVB)“ vom 18. Sep-
tember 1962,
eine einfache Abschrift der Schuldurkunde und der
Urkunde über die Bestellung. des Grundpfandrechts,
Bestätigungen. des Darlehnsgebers, daß
a) durch im organisierten Realkredit übliche Maß-
nahmen Vorkehrungen getroffen sind, daß die
Grundstückserträge im Falle der Zwangsverwal-
tung oder Zwangsversteigerung durch Verrech-
nung oder Minderbemessung nicht gekürzt. wer-
den,
das Bauvorhaben nach den dem Antrag zu-
grunde liegenden und von‘ der Bauaufsichts-
behörde genehmigten Bauplänen durchgeführt
ist,
ihm der amtliche Gebrauchsabnahmeschein
oder eine gleichwertige Bescheinigung vorgelegen
hat,
das beliehene Bauvorhaben ausreichend zum
gleitenden Neuwert (Neuwertversicherung) ge-
gen Brandschaden versichert ist,
die dingliche Sicherung für das zu verbürgende
Darlehen an der ausbedungenen Rangstelle im
Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist,
falls dem Bürgschaftspfandrecht Hypotheken im
Range vorgehen oder gleichstehen, zugunsten des
jeweiligen Gläubigers des Bürgschaftspfand-
rechts eine Vormerkung nach & 1179 BGB, die
auch den Fall des $ 1163 Abs:1 Satzlı BGB um-
faßt, im Grundbuch eingetragen ist,
falls dem Bürgschaftspfandrecht Grundschulden
im Range vorgehen oder gleichstehen, sicherge-
stellt ist, daß ein Aufrücken des Bürgschafts-
pfandrechts entsprechend der Tilgung der im
Range vorgehenden oder gleichstehenden Dar-
lehen erfolgt,
ihm die Errichtung der Bauten innerhalb der
katastermäßigen Grenzen des Pfandgrundstücks
nachgewiesen ist.
Soweit erforderlich, kann im Einzelfall. der. Bürg-
schaftsvorbescheid weitere Voraussetzungen für die
Erteilung der Bürgschaft enthalten. .
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Bürgschaftserklärung
(1) Nach Erfüllung der im Bürgschaftsvorbescheid ge-
nannten Voraussetzungen und Eingang der einmaligen
Bürgschaftsgebühr erteilt ‚die. Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin die Bürgschaftserklärung namens des
Landes Berlin durch Aushändigung der Bürgschafts-
urkunde an den Darlehnsgeber. Der Darlehnsnehmer
erhält eine Abschrift.