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Volume 9. November 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V1/1962 
Seite 260 
Nr. 54 
Nicht. verbürgungsfähige Darlehen 
Zugunsten von Baudarlehen aus öffentlichen Mitteln im 
Sinne von $ 6 II. WoBauG, sonstigen Darlehen aus öf- 
fentlichen Haushalten, Darlehen an die Öffentliche 
Hand, Arbeitgeberdarlehen, Eingliederungsdarlehen des 
Lastenausgleichsfonds, Zwischen- und Vorfinanzierungs- 
krediten sowie nachrangigen Darlehen von Kapital- 
sammelstellen, soweit sie nach Gesetz oder Satzung 
ohne sonstige als die dingliche Sicherung ausgeliehen 
werden können, werden Bürgschaften nicht übernom- 
men. 
Bürgschaftsgrenze 
(1) Die Bürgschaft. wird. nur für Darlehen übernom- 
men, soweit sie außerhalb der Beleihungsgrenze für 
erststellige Darlehen dinglich gesichert sind, jedoch nur 
insoweit, als die Verzinsung und Tilgung des verbürg- 
ten Darlehens und der ihm vorgehenden und gleich- 
rangigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaf- 
tungskosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibung, 
auf die Dauer gesichert erscheinen. Das zu verbürgende 
Darlehen soll in der Regel innerhalb von 80 v.H. der 
Gesamtkosten liegen. 
(2) Auch wenn die im Absatz 1 genannten 'Vorausset- 
zungen gegeben sind, kann eine Bürgschaft abgelehnt 
werden, wenn die sich ergebenden Mieten und Lasten 
im Vergleich zu den für Wohnungen gleicher Art, Lage 
und Ausstattung üblichen Mieten und Lasten nicht ver- 
tretbar erscheinen. 
Art der Bürgschaft 
Die Bürgschaft wird als Ausfallbürgschaft nach Maß- 
gabe der als Anlage beigefügten „Allgemeinen: Ver- 
tragsbedingungen für die Übernahme von Landesbürg- 
schaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der In- 
standsetzung und der Modernisierung von Wohngebäu- 
den. (AVB)“ übernommen. Die AVB sind Bestandteil 
dieser Bestimmungen. 
Erbbaurechte 
Erbbaurechte müssen den Vorschriften des $ 33 Abs.2 
II. WoBauG entsprechen. 
Sonstiges 
(1) Soweit erforderlich, kann im Einzelfall die Über- 
nahme der Bürgschaft von weiteren Voraussetzungen 
abhängig gemacht werden. 
(2) Ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bürgschafi 
besteht nicht. 
IM. Verfahren ? 
18 
4. 
Antragstellung 
Der Antrag ist bei dem für das Bauvorhaben zuständi- 
gen Bezirksamt, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, 
auf Formblatt*) in doppelter Ausfertigung mit den dort 
aufgeführten Unterlagen einzureichen. Sind die in dem 
Antragsformular aufgeführten Anlagen bereits mit 
einem Antrag auf Gewährung öffentlicher Förderungs- 
mittel eingereicht worden, so wird auf die nochmalige 
Einreichung verzichtet. 
Bürgschaftsvorbescheid 
(1) Die Entscheidung über den Antrag trifft ein Bürg- 
schaftsausschuß, der sich zusammensetzt aus den Sena- 
toren 
für Bau- und Wohnungswesen 
für Finanzen und 
für Wirtschaft und Kredit 
sowie der 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin. 
Der Bürgschaftsausschuß gibt sich eine Geschäftsord- 
nung. In der Geschäftsordnung kann er seinen Mitglie- 
15. 
*) Das Formblatt. ist bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
erhältlich. 
16. 
dern bestimmte Aufgaben Zuweisen und sie beauftra- 
gen, die damit -zusammenhängenden Entscheidungen im 
Namen des Ausschusses zu treffen. 
(2) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin prüft, ob 
die Voraussetzungen für die Übernahme der Bürgschaft 
vorliegen und legt die Anträge mit ihrer Stellungnahme 
dem. Bürgschaftsausschuß. vor. Die Wohnungsbau-Kre- 
ditanstalt Berlin teilt die Beschlüsse des Bürgschafts- 
ausschusses unter Beachtung des $ 14 des Gesetzes 
über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 2. Ok- 
tober 1958 (GVBl S. 951) und der‘ hierzu erlassenen 
Verwaltungsvorschriften vom 28. März 1960 (ABI 
S.349) dem Darlehnsnehmer und Darlehnsgeber mit. 
Wird dem Antrag stattgegeben, so ergeht ein Bürg- 
schaftsvorbescheid, Dieser besteht in der Zusage, die 
Bürgschaftserklärung abzugeben, wenn der Wohnungs- 
bau-Kreditanstalt Berlin folgende Unterlagen und 
Nachweise vorliegen: 
Eine Bestätigung des. Darlehnsgebers und des Dar- 
lehnsnehmers über die Anerkennung der „Allge- 
meinen Vertragsbedingungen für die Übernahme 
von Landesbürgschaften zur Förderung des Woh- 
nungsbaues, der Instandsetzung und der Moderni- 
sierung. von Wohngebäuden (AVB)“ vom 18. Sep- 
tember 1962, 
eine einfache Abschrift der Schuldurkunde und der 
Urkunde über die Bestellung. des Grundpfandrechts, 
Bestätigungen. des Darlehnsgebers, daß 
a) durch im organisierten Realkredit übliche Maß- 
nahmen Vorkehrungen getroffen sind, daß die 
Grundstückserträge im Falle der Zwangsverwal- 
tung oder Zwangsversteigerung durch Verrech- 
nung oder Minderbemessung nicht gekürzt. wer- 
den, 
das Bauvorhaben nach den dem Antrag zu- 
grunde liegenden und von‘ der Bauaufsichts- 
behörde genehmigten Bauplänen durchgeführt 
ist, 
ihm der amtliche Gebrauchsabnahmeschein 
oder eine gleichwertige Bescheinigung vorgelegen 
hat, 
das beliehene Bauvorhaben ausreichend zum 
gleitenden Neuwert (Neuwertversicherung) ge- 
gen Brandschaden versichert ist, 
die dingliche Sicherung für das zu verbürgende 
Darlehen an der ausbedungenen Rangstelle im 
Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist, 
falls dem Bürgschaftspfandrecht Hypotheken im 
Range vorgehen oder gleichstehen, zugunsten des 
jeweiligen Gläubigers des Bürgschaftspfand- 
rechts eine Vormerkung nach & 1179 BGB, die 
auch den Fall des $ 1163 Abs:1 Satzlı BGB um- 
faßt, im Grundbuch eingetragen ist, 
falls dem Bürgschaftspfandrecht Grundschulden 
im Range vorgehen oder gleichstehen, sicherge- 
stellt ist, daß ein Aufrücken des Bürgschafts- 
pfandrechts entsprechend der Tilgung der im 
Range vorgehenden oder gleichstehenden Dar- 
lehen erfolgt, 
ihm die Errichtung der Bauten innerhalb der 
katastermäßigen Grenzen des Pfandgrundstücks 
nachgewiesen ist. 
Soweit erforderlich, kann im Einzelfall. der. Bürg- 
schaftsvorbescheid weitere Voraussetzungen für die 
Erteilung der Bürgschaft enthalten. . 
2 
Bürgschaftserklärung 
(1) Nach Erfüllung der im Bürgschaftsvorbescheid ge- 
nannten Voraussetzungen und Eingang der einmaligen 
Bürgschaftsgebühr erteilt ‚die. Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin die Bürgschaftserklärung namens des 
Landes Berlin durch Aushändigung der Bürgschafts- 
urkunde an den Darlehnsgeber. Der Darlehnsnehmer 
erhält eine Abschrift.
	        
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