V1/1962
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zuführen. Die sich aus der Neubewertung er-
gebenden Veränderungen sind in den Vermögens-
abschluß zum 31. Dezember 1962 aufzunehmen.
Besondere Regelungen
Bei Grundstücksankäufen nach dem Bewertungsstich-
tag ist der Kaufpreis ohne Nebenkosten als Grund-
stückswert einzusetzen. Ist die Höhe des vereinbarten
Kaufpreises durch ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse beeinflußt worden, so ist der Kaufpreis
durch Zu- oder Abschläge so zu berichtigen, als ob diese
Verhältnisse nicht vorgelegen hätten. Der berichtigte
Kaufpreis ist dann als Grundstückswert einzusetzen.
Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar
1962 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1966 außer Kraft,
Schwedler
Fin II E 21/A 17-VB
% Fernruf: 24 0011 — (982) 470 —
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen
der Hauptverwaltung
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
| 18. 9. 1962 |
ABI S. 1205
DbI 11/1962
Nr. 40
PL
Auf Grund des 8 3 des Dritten Gesetzes über die Über-
nahme von Landesbürgschaften zur Förderung des Woh-
nungsbaues, der Instandsetzung und der Modernisierung
von Wohngebäuden vom 11. Juli 1962 (GVBl S. 752) werden
im Einvernehmen mit den Senatoren für Bau- und Woh-
nungswesen und für Wirtschaft und Kredit die folgenden
Verwaltungsvorschriften erlassen.
Wolff
Verwaltungsvorschriften
für die Übernahme von Landesbürgschaften
zur Förderung des Wohnungsbaues, der Instand-
setzung und der Modernisierung von Wohngebäuden
X. Art der Bauvorhaben,
Förderungsfähige Baumaßnahmen
Bürgschaften können übernommen werden für Dar-
lehen
a) zur Schaffung von‘ Wohnungen durch Neubau, Wie-
deraufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä-
digter Gebäude, Ausbau oder Erweiterung bestehen-
der Gebäude; N
zur Instandsetzung oder Modernisierung von Wohn-
gebäuden. ;
Wohn- und Nutzfläche
(1) Die Bürgschaft kann nur übernommen werden,
wenn die anrechenbare Grundfläche der neugeschaffe-
nen und bestehenden. Räume (Wohnfläche und gewerb-
lich. genutzte Fläche des -Gebäudes oder der Wirt-
schaftseinheit im Sinne des 8 2 Abs.2 der Zweiten Be-
rechnungsverordnung) zu mehr als 66?%/3 v.H. auf
Wohnungen und Wohnräume entfällt, die hinsichtlich
der Wohnfläche die Voraussetzungen einer steuerbegün-
stigten Wohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes (II. WoBauG) erfüllen.
(2) Ist der in Absatz 1 genannte Anteil geringer, jedoch
nicht unter 50 v. H., so kann die Bürgschaft für die auf
diesen Teil entfallenden‘: Fremdmittel. nur übernommen
werden, wenn
die auf den übrigen Teil entfallenden Gesamtkosten
durch Fremdmittel, die nicht nach Maßgabe dieser
Bestimmungen verbürgt werden, und in angemesse-
ner Höhe durch Eigenleistungen finanziert sind und
gesichert erscheint, daß die im Antrag angegebenen
Erträge aus dem übrigen Teil auch auf die Dauer
erzielbar. sind.
(3) .Die Wohnfläche ist nach den Vorschriften der
Zweiten Berechnungsverordnung zu berechnen. Ent-
sprechendes gilt für die Berechnung der Nutzfläche der
gewerblichen Räume; dabei bleibt die Grundfläche von
Zubehörräumen jedoch nur insoweit außer Betracht, als
sie den bei Wohnungen üblichen Umfang nicht über-
steigt.
Aufwendige Bauten, Notunterkünfte u. dgl.
Für Darlehen zur Finanzierung von Wohnungen, die in
der Ausstattung oder hinsichtlich der Höhe der Gesamt-
kosten. besonders aufwendig sind, sowie zur Finanzie-
rung von Behelfsheimen, Wohnlauben, Baracken, Wohn-
lagern, anderen Notunterkünften und Wochenendhäu-
sern werden keine Bürgschaften übernommen,
Vorzeitiger Baubeginn
Bürgschaften sollen in der Regel nicht übernommen
werden, wenn das Bauvorhaben im Zeitpunkt der An-
tragstellung bereits bezugsfertig war.
II. Voraussetzungen und Bedingungen
5. Finanzierung der Bauvorhaben
Die Dauerfinanzierung der Gesamtkosten des Bauvor-
habens muß gesichert sein. Die echten Eigenleistungen
müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gesamtko-
sten stehen. Bei öffentlich geförderten Bauvorhaben
richten sich Höhe und Art der erforderlichen Eigenlei-
stungen nach den Vorschriften der Wohnungsbauför-
derungsbestimmungen.
Art der zu verbürgenden Darlehen .
Bürgschaften sollen in der Regel nur für Tilgungsdar-
lehen übernommen werden, die den Bauherren von
Kapitalsammelstellen gegen dingliche Sicherung, in der
Regel durch Hypotheken auf dem Baugrundstück, ge-
währt werden. Das verbürgte Darlehen muß auf Deut-
sche Mark lauten und darf nur nach den für langfri-
stige Kredite geltenden allgemeinen Grundsätzen der
jeweiligen Institutsgruppe kündbar oder fällig sein.
Eine Inanspruchnahme des Bürgen ist jedoch für den Fall
ausgeschlossen, daß der Darlehnsgeber das verbürgte
Darlehen aus Gründen kündigt, die nicht mit der Be-
leihung, namentlich nicht mit der Sicherheit des Dar-
lehens oder der Person des Darlehnsnehmers zusam-
menhängen; das gilt nicht für Kündigungen, die zum
Zwecke der Zinsanpassung ausgesprochen werden, So-
weit sie aus Gründen der Refinanzierung erforderlich
und bei.der betreffenden Institutsgruppe üblich sind.
Darlehnsbedingungen
(1) Das zu verbürgende Tilgungsdarlehen muß mit
mindestens 1 v.H. jährlich unter Zuwachs der durch
die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen getilgt
werden.
(2) Zinssatz, Auszahlungskurs und Verwaltungskosten
dürfen nicht ungünstiger sein als die marktüblichen Be-
dingungen für Darlehen gleicher Art zur Zeit der Dar-
Jehnszusage. Vertragliche Vorbehalte zum Zwecke der
Zinsanpassung stehen. der Bürgschaftsübernahme nicht
entgegen, soweit sie aus Gründen der Refinanzierung
erforderlich und. bei der betreffenden Institutsgruppe
üblich sind.
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Vor- und Gleichrangdarlehen
Die Grundsätze der Nr.6 und 7 gelten für die dem zu
verbürgenden Darlehen im Range vorgehenden oder
gleichstehenden Darlehen entsprechend,
A