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Volume 9. November 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V1/1962 
Seite 259 % 
Nr. 53-54 
zuführen. Die sich aus der Neubewertung er- 
gebenden Veränderungen sind in den Vermögens- 
abschluß zum 31. Dezember 1962 aufzunehmen. 
Besondere Regelungen 
Bei Grundstücksankäufen nach dem Bewertungsstich- 
tag ist der Kaufpreis ohne Nebenkosten als Grund- 
stückswert einzusetzen. Ist die Höhe des vereinbarten 
Kaufpreises durch ungewöhnliche oder persönliche 
Verhältnisse beeinflußt worden, so ist der Kaufpreis 
durch Zu- oder Abschläge so zu berichtigen, als ob diese 
Verhältnisse nicht vorgelegen hätten. Der berichtigte 
Kaufpreis ist dann als Grundstückswert einzusetzen. 
Geltungsdauer 
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 
1962 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1966 außer Kraft, 
Schwedler 
Fin II E 21/A 17-VB 
% Fernruf: 24 0011 — (982) 470 — 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen 
der Hauptverwaltung 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
| 18. 9. 1962 | 
ABI S. 1205 
DbI 11/1962 
Nr. 40 
PL 
Auf Grund des 8 3 des Dritten Gesetzes über die Über- 
nahme von Landesbürgschaften zur Förderung des Woh- 
nungsbaues, der Instandsetzung und der Modernisierung 
von Wohngebäuden vom 11. Juli 1962 (GVBl S. 752) werden 
im Einvernehmen mit den Senatoren für Bau- und Woh- 
nungswesen und für Wirtschaft und Kredit die folgenden 
Verwaltungsvorschriften erlassen. 
Wolff 
Verwaltungsvorschriften 
für die Übernahme von Landesbürgschaften 
zur Förderung des Wohnungsbaues, der Instand- 
setzung und der Modernisierung von Wohngebäuden 
X. Art der Bauvorhaben, 
Förderungsfähige Baumaßnahmen 
Bürgschaften können übernommen werden für Dar- 
lehen 
a) zur Schaffung von‘ Wohnungen durch Neubau, Wie- 
deraufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä- 
digter Gebäude, Ausbau oder Erweiterung bestehen- 
der Gebäude; N 
zur Instandsetzung oder Modernisierung von Wohn- 
gebäuden. ; 
Wohn- und Nutzfläche 
(1) Die Bürgschaft kann nur übernommen werden, 
wenn die anrechenbare Grundfläche der neugeschaffe- 
nen und bestehenden. Räume (Wohnfläche und gewerb- 
lich. genutzte Fläche des -Gebäudes oder der Wirt- 
schaftseinheit im Sinne des 8 2 Abs.2 der Zweiten Be- 
rechnungsverordnung) zu mehr als 66?%/3 v.H. auf 
Wohnungen und Wohnräume entfällt, die hinsichtlich 
der Wohnfläche die Voraussetzungen einer steuerbegün- 
stigten Wohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbau- 
gesetzes (II. WoBauG) erfüllen. 
(2) Ist der in Absatz 1 genannte Anteil geringer, jedoch 
nicht unter 50 v. H., so kann die Bürgschaft für die auf 
diesen Teil entfallenden‘: Fremdmittel. nur übernommen 
werden, wenn 
die auf den übrigen Teil entfallenden Gesamtkosten 
durch Fremdmittel, die nicht nach Maßgabe dieser 
Bestimmungen verbürgt werden, und in angemesse- 
ner Höhe durch Eigenleistungen finanziert sind und 
gesichert erscheint, daß die im Antrag angegebenen 
Erträge aus dem übrigen Teil auch auf die Dauer 
erzielbar. sind. 
(3) .Die Wohnfläche ist nach den Vorschriften der 
Zweiten Berechnungsverordnung zu berechnen. Ent- 
sprechendes gilt für die Berechnung der Nutzfläche der 
gewerblichen Räume; dabei bleibt die Grundfläche von 
Zubehörräumen jedoch nur insoweit außer Betracht, als 
sie den bei Wohnungen üblichen Umfang nicht über- 
steigt. 
Aufwendige Bauten, Notunterkünfte u. dgl. 
Für Darlehen zur Finanzierung von Wohnungen, die in 
der Ausstattung oder hinsichtlich der Höhe der Gesamt- 
kosten. besonders aufwendig sind, sowie zur Finanzie- 
rung von Behelfsheimen, Wohnlauben, Baracken, Wohn- 
lagern, anderen Notunterkünften und Wochenendhäu- 
sern werden keine Bürgschaften übernommen, 
Vorzeitiger Baubeginn 
Bürgschaften sollen in der Regel nicht übernommen 
werden, wenn das Bauvorhaben im Zeitpunkt der An- 
tragstellung bereits bezugsfertig war. 
II. Voraussetzungen und Bedingungen 
5. Finanzierung der Bauvorhaben 
Die Dauerfinanzierung der Gesamtkosten des Bauvor- 
habens muß gesichert sein. Die echten Eigenleistungen 
müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gesamtko- 
sten stehen. Bei öffentlich geförderten Bauvorhaben 
richten sich Höhe und Art der erforderlichen Eigenlei- 
stungen nach den Vorschriften der Wohnungsbauför- 
derungsbestimmungen. 
Art der zu verbürgenden Darlehen . 
Bürgschaften sollen in der Regel nur für Tilgungsdar- 
lehen übernommen werden, die den Bauherren von 
Kapitalsammelstellen gegen dingliche Sicherung, in der 
Regel durch Hypotheken auf dem Baugrundstück, ge- 
währt werden. Das verbürgte Darlehen muß auf Deut- 
sche Mark lauten und darf nur nach den für langfri- 
stige Kredite geltenden allgemeinen Grundsätzen der 
jeweiligen Institutsgruppe kündbar oder fällig sein. 
Eine Inanspruchnahme des Bürgen ist jedoch für den Fall 
ausgeschlossen, daß der Darlehnsgeber das verbürgte 
Darlehen aus Gründen kündigt, die nicht mit der Be- 
leihung, namentlich nicht mit der Sicherheit des Dar- 
lehens oder der Person des Darlehnsnehmers zusam- 
menhängen; das gilt nicht für Kündigungen, die zum 
Zwecke der Zinsanpassung ausgesprochen werden, So- 
weit sie aus Gründen der Refinanzierung erforderlich 
und bei.der betreffenden Institutsgruppe üblich sind. 
Darlehnsbedingungen 
(1) Das zu verbürgende Tilgungsdarlehen muß mit 
mindestens 1 v.H. jährlich unter Zuwachs der durch 
die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen getilgt 
werden. 
(2) Zinssatz, Auszahlungskurs und Verwaltungskosten 
dürfen nicht ungünstiger sein als die marktüblichen Be- 
dingungen für Darlehen gleicher Art zur Zeit der Dar- 
Jehnszusage. Vertragliche Vorbehalte zum Zwecke der 
Zinsanpassung stehen. der Bürgschaftsübernahme nicht 
entgegen, soweit sie aus Gründen der Refinanzierung 
erforderlich und. bei der betreffenden Institutsgruppe 
üblich sind. 
8 
Vor- und Gleichrangdarlehen 
Die Grundsätze der Nr.6 und 7 gelten für die dem zu 
verbürgenden Darlehen im Range vorgehenden oder 
gleichstehenden Darlehen entsprechend, 
A
	        
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